Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Verrechnungspreise > Uruguay

Verrechnungspreise Uruguay

Verrechnungspreise Uruguay

Einführung in die Verrechnungspreisgestaltung in Uruguay

Verrechnungspreisregeln

Die Verrechnungspreisvorschriften wurden 2007 in Uruguay eingeführt und sind nach wie vor ein Schwerpunkt der uruguayischen Steuerbehörde (DGI, wie die spanische Abkürzung lautet), wobei die Prüfungen sowohl an Umfang als auch an Komplexität zunehmen.

Zu diesen Vorschriften gehören Kapitel VII von Titel 4 des Gesetzes von 1996 (Gesetz 18.083), die Dekrete 56/009 und 392/009 sowie die diesbezüglichen Verlautbarungen der DGI. Die lokalen Vorschriften halten sich an den Grundsatz des Fremdvergleichs.

  • Die Verrechnungspreisregeln gelten für uruguayische Körperschaftsteuerzahler, einschließlich lokaler Niederlassungen ausländischer Unternehmen, und es gibt eine Selbstveranlagungsregelung, d. h. der Steuerzahler muss bestätigen, dass seine Verrechnungspreise dem Standard entsprechen oder seine Steuererklärung entsprechend anpassen.
  • Die Regelung ist eine "Einbahnstraße", d. h. es sind nur Anpassungen nach oben erlaubt, und Verrechnungen zwischen Jahren und Unternehmen sind nicht zulässig.
  • Die Regelung gilt nur für Transaktionen mit verbundenen Parteien, die im Ausland ansässig sind, mit Ausnahme von lokalen Zollparadiesen, die von einer Sonderregelung mit niedriger oder keiner Besteuerung profitieren. Dazu gehören Transaktionen mit Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Uruguay und mit uruguayischen Unternehmen, die im Ausland ansässig sind.
  • Die uruguayischen Verrechnungspreisvorschriften enthalten eine weit gefasste Definition der Beziehung zwischen den Parteien, einschließlich des Konzepts einer funktionalen Beziehung. Darüber hinaus unterliegen Steuerpflichtige, die Transaktionen mit Unternehmen durchführen, die im Ausland in Ländern mit niedriger oder keiner Besteuerung strukturiert sind, dort ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder anderweitig im Ausland angesiedelt sind, oder die in den Genuss einer Sonderregelung mit niedriger oder keiner Besteuerung kommen, ebenfalls den Verrechnungspreisvorschriften für diese Transaktionen. Dies schließt lokale und ausländische Zolloasen ein.
  • Steuerpflichtige, die dieser Regelung unterliegen, müssen dem Finanzamt jährliche Unterlagen vorlegen, wenn sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden oder wenn sie Transaktionen mit verbundenen Parteien in Höhe von mehr als 50.000.000 indexierten Einheiten (ca. 5.500.000 USD nach dem aktuellen Wechselkurs) durchgeführt haben. Aber auch in den Fällen, in denen die Steuerpflichtigen den vorgenannten Betrag nicht erreichen, sind sie verpflichtet, eine Verrechnungspreisanalyse durchzuführen und alle entsprechenden und beweiskräftigen Unterlagen für den Fall einer Steuerprüfung aufzubewahren.
  • Für größere multinationale Konzerne (mit einem konsolidierten Einkommen von mehr als 750 Mio. €) hat Uruguay CbCR-Anforderungen (Country by Country Reporting) eingeführt. Die Verpflichtung zur Stammdatei ist gesetzlich verankert, aber noch nicht geregelt und derzeit nicht in Kraft.

OECD Richtlinien

  • Die uruguayischen Verrechnungspreisvorschriften verweisen nicht ausdrücklich auf die OECD-Leitsätze. Allgemein und konzeptionell orientieren sich die geltenden Vorschriften jedoch an ihnen.
  • Obwohl die OECD-Leitsätze nicht verbindlich sind, werden sie von der GDI in der Regel als geeigneter Bezugspunkt und Ansatz betrachtet.

 

Verrechnungspreismethoden

  • Die am besten geeignete Preisbildungsmethode sollte für jede einzelne Transaktion ausgewählt werden, da sie in jedem Fall den zuverlässigsten Maßstab für ein fremdvergleichskonformes Ergebnis liefert. Die derzeitigen OECD-Methoden, d. h. der vergleichbare unkontrollierte Preis, der Wiederverkaufspreis, die Kostenaufschlagsmethode, die transaktionsbezogene Nettomarge und die Gewinnspaltungsmethode, werden alle akzeptiert, aber die verwendete Methode muss mit dem Funktions- und Risikoprofil des Unternehmens in Einklang stehen. Andere Methoden können ebenfalls verwendet werden, wenn sie vertretbar und angemessen sind.
  • Es gibt keine feste Hierarchie, aber in der Praxis kann man sagen, dass eine "natürliche Hierarchie" die Methode des vergleichbaren unkontrollierten Preises bevorzugt.
  • Abweichend davon gibt es eine obligatorische 6. Methode für Warenein- und -ausfuhren. Die Anforderungen dieser Methode stehen nicht im Einklang mit den OECD-Empfehlungen für diese Transaktionen, da die lokalen Vorschriften restriktiver sind.

 

Selbstauskunft

  • In Uruguay gilt größtenteils eine Selbstveranlagungsregelung, bei der der Steuerpflichtige dafür Sorge tragen muss, dass die Verrechnungspreisvorschriften eingehalten werden.
  • Der Gesamtbetrag der Transaktionen, die unter die Regelung fallen, muss in der Körperschaftssteuererklärung angegeben werden. Dies kann dazu führen, dass die Generaldirektion für Steuern Anforderungen an Unternehmen stellt, die aufgrund ihrer konzerninternen Transaktionen verpflichtet waren, eine jährliche Dokumentation einzureichen und dies versäumt haben. Im Falle einer TP-Anpassung muss diese auch in der CIT-Erklärung angegeben werden.
  • Unabhängig davon, ob sie zur Einreichung einer jährlichen Dokumentation verpflichtet sind oder nicht, wird das Fehlen eines Verrechnungspreisberichts zu Beginn einer Steuerprüfung von der DGI nicht gerne gesehen, und den Steuerpflichtigen wird in der Regel eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um Verrechnungspreisberichte für alle zu prüfenden Steuerjahre vorzulegen.
  • Diese Selbstveranlagungsregelung bietet keinen Schutz vor Strafen bei möglichen Fragen der DGI während einer Steuerprüfung.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Der Mindestinhalt der Verrechnungspreisdokumentation ist in den geltenden Vorschriften festgelegt, und obwohl er im Jahr 2009 festgelegt wurde, ist er einigermaßen an den Inhalt der Lokalen Datei von BEPS angeglichen.
  • Unternehmen, die zur Einreichung einer jährlichen Dokumentation verpflichtet sind, müssen auch eine spezielle Verrechnungspreiserklärung einreichen.
  • Für Steuerzahler, die zur jährlichen Dokumentation verpflichtet sind, ist der Fälligkeitstermin für die Einreichung im neunten Monat nach Ende des Steuerjahres. Allerdings müssen für den vierten Monat, in dem die Körperschaftssteuererklärung fällig ist, wesentliche Schlussfolgerungen vorliegen. Wird eine Verrechnungspreisanpassung in der Körperschaftsteuererklärung nicht berücksichtigt und nachträglich festgestellt, muss die entsprechende Steuer zuzüglich Bußgeldern und Zuschlägen nachgezahlt werden.
  • Uruguay hat außerdem CbCR-Vorschriften (Country by Country Reporting) eingeführt, die für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, für multinationale Konzerne mit einem Umsatz von über 750 Millionen Euro gelten. Konzerne, die das CbCR als Muttergesellschaft oder Surrogat in Ländern eingereicht haben, mit denen Uruguay Informationen austauscht, sind von der lokalen Einreichung des CbCR befreit.
  • Falls der CbCR einzureichen ist, beträgt der Fälligkeitstermin 12 Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Gruppe.
  • Die Pflicht zur Stammdatei wurde per Gesetz eingeführt, aber die Verordnung steht noch aus und wird derzeit nicht angewandt.
  • Jegliche Dokumentation sollte in spanischer Sprache erstellt werden.
  • Die Verrechnungspreisdokumentation muss für die Dauer der steuerlichen Verjährung aufbewahrt werden, die unter normalen Umständen fünf Jahre beträgt, aber unter bestimmten Umständen auf zehn Jahre verlängert werden kann.

 

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Im Ausland gezahlte Lizenzgebühren werden häufig in Frage gestellt und erfordern vom Steuerpflichtigen umfangreiche Informationen zum Nachweis der Vorteile, die er aus den lizenzierten immateriellen Gütern zieht.
  • Von verbundenen Parteien im Ausland erhaltene Dienstleistungen werden in der Regel in Frage gestellt, wobei Informationen zum Nachweis der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung, ihrer Notwendigkeit und des Nutzens für die Partei, die sie erhält, verlangt werden. Indirekte Kosten oder Gemeinkosten, die über ein Pro-rata-Kriterium zugewiesen werden, werden wahrscheinlich nicht akzeptiert.
  • Anhaltende Verluste in einem "risikoarmen" Unternehmen
  • Lizenzzahlungen an Niedrigsteuerländer 
  • Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen des Verrechnungspreis-Modells können ebenfalls eine Anfechtung auslösen, aber natürlich können sich Unternehmen weiterentwickeln, und wenn die bisherige Verrechnungspreis-Methode nicht mehr die geeignetste zu sein scheint, sollte sie immer überprüft werden, anstatt sie aus Gründen der Konsistenz zu ignorieren.
  • Grundsätzlich liegt die Beweislast dafür, dass die Bedingungen einer Transaktion nicht dem Marktwert entsprechen, laut Gesetz beim DGI, außer bei Transaktionen, die der IRAE-Steuerpflichtige mit Unternehmen in Niedrig- oder Nullsteuerländern durchführt, oder bei Regelungen, bei denen absolut davon ausgegangen wird, dass sie nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Durch die vom GTB auferlegten Dokumentationspflichten wurde diese Last jedoch auf den Steuerpflichtigen übertragen.

 

Sanktionen

  • CIT-Steuerzahler, die die in der Verrechnungspreisregelung vorgesehenen formalen Pflichten nicht einhalten, werden je nach Schwere des Verstoßes (z. B. Wiederholung, Bedeutung des steuerlichen Schadens usw.) abgestuft bestraft. Der Höchstbetrag der festgesetzten Strafe beläuft sich nach dem derzeitigen Wechselkurs auf etwa 250.000 USD. Es wurde jedoch nie geregelt, wie dieser Betrag anzuwenden und zu staffeln ist, und er wurde auch nicht angewandt.
  • Im Falle einer Anfechtung durch die Steuerbehörde oder einer verspäteten Festsetzung durch den Steuerpflichtigen werden eine Geldstrafe von 20 % (in den meisten Fällen) und Zuschläge auf, die zu wenig gezahlte Steuer erhoben.
  • In bestimmten Fällen, u. a. bei Nichteinhaltung der CbCR-Verpflichtungen, kann die DGI die Bescheinigung des Unternehmens aussetzen, wodurch der Steuerpflichtige u. a. an der Einfuhr und Ausfuhr gehindert wird.
  • Beispiele für schwerwiegendere Sanktionen sind Steuerbetrug sowohl als Ordnungswidrigkeit (mit einer Geldbuße in Höhe des ein- bis fünfzehnfachen Betrags der unterlassenen oder versuchten Unterlassung) als auch als Straftat (mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und sechs Jahren). In beiden Fällen wird das zu bestrafende Verhalten durch Täuschung oder arglistiges Verschweigen mit dem Ziel, einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erzielen, gestaltet.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Die GDI erwartet, dass eine Suche nach potenziellen internen Vergleichswerten stattgefunden hat, bevor sie auf eine externe Datenbanksuche nach Vergleichswerten zurückgreift.
  • Lokale Vergleichsunternehmen werden bevorzugt. Da diese jedoch in der Regel nicht vorhanden sind, werden angemessene internationale Vergleichswerte in der Regel akzeptiert.
  • Bei zwei oder mehr vergleichbaren Beobachtungen, ob es sich nun um Gewinnspannen von Unternehmen oder unkontrollierte Preise handelt, muss eine Interquartilsspanne als Marktspanne festgelegt werden.
  • Geheime Vergleichswerte" können ein Problem darstellen, da sie gesetzlich ausdrücklich erlaubt sind. Die Erfahrungen, die die DGI mit diesem Thema gemacht hat, waren nicht eindeutig und das Ergebnis war von Fall zu Fall unterschiedlich.
  • Obwohl das Gesetz die Exekutive ermächtigt, Sonderregelungen für die Einkommensvermutung für die Steuerzahler festzulegen (allgemein bekannt als "sichere Häfen"), enthalten die aktuellen Vorschriften keine diesbezüglichen Bestimmungen.
  • Die lokalen Vorschriften akzeptieren ausdrücklich, dass entweder die inländische oder die ausländische verbundene Partei als geprüfte Partei ausgewählt werden kann, solange die Wahl vernünftig ist und mit der zu prüfenden Transaktion übereinstimmt.
  • Gemäß Dekret 56/009 gehören zu den Vergleichbarkeitsfaktoren unter anderem: Merkmale der Transaktionen, Funktionen oder Tätigkeiten einschließlich der eingesetzten Vermögenswerte und der in den Transaktionen übernommenen Risiken jeder der beteiligten Parteien, Vertragsbedingungen und wirtschaftliche Umstände. In der Verordnung werden die "Geschäftsstrategien" nicht als einer der Faktoren für die Vergleichbarkeit genannt. Die in der Verordnung genannten Elemente und Umstände werden jedoch nicht in einem eingeschränkten Sinne genannt. In diesem Fall wird eine eingehende Analyse empfohlen.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Advanced Pricing Agreements (APAs) sind schriftliche Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und der DGI, die die geeignete Verrechnungspreismethode für einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum von maximal drei Jahren festlegen.
  • Bilaterale APAs mit einer ausländischen Steuerbehörde fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Vorschriften.
  • Uruguay hat derzeit nur zwei APAs unterzeichnet, und einige Versuche sind aus verschiedenen Gründen gescheitert.
  • Die DGI ist zwar grundsätzlich bereit, APAs mit Steuerpflichtigen zu unterzeichnen, ihr Interesse hängt jedoch von der Branche und der Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen ab.
  • Uruguay hat bisher noch keine Erfahrung mit dem Verständigungsverfahren (MAP) bei Verrechnungspreisstreitigkeiten.
  • Uruguay hat das Multilaterale Instrument (MLI) der OECD ratifiziert, und wenn der andere Staat (Vertragspartner) ebenfalls zugestimmt hat, sollte ein Schiedsverfahren zur Beseitigung der Doppelbesteuerung möglich sein. Dies muss von Land zu Land geprüft werden. 
  • In der Regel werden keine "sekundären Berichtigungen" oder eine Umqualifizierung angestrebt, wenn eine TP-Berichtigung vorgenommen wird.

Ausnahmen

  • Unternehmen, die in den Freihandelszonen Uruguays tätig sind, sind von der Abgabe des Verrechnungspreisberichts und der Sondererklärung befreit, unabhängig vom Umfang ihrer konzerninternen Transaktionen.
  • Darüber hinaus gibt es weder eine Befreiung noch eine Mindestgröße für Transaktionen, die in die Regelung einbezogen werden müssen.

Ähnliche Entwicklungen

COVID-19

  • In Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 werden die Geschäfte und Abläufe der Unternehmen betroffen sein, und die übliche Praxis, Finanzinformationen vergleichbarer Unternehmen aus den letzten drei Jahren zu berücksichtigen, sollte bei Bedarf überprüft werden.
  • Finanztransaktionen, wie z. B. Darlehen, werden wahrscheinlich zunehmen, und die darin vereinbarten Bedingungen könnten sich stark von denen unterscheiden, die dieselben Unternehmen vor der Pandemie hätten vereinbaren können.
  • Wenn Lieferketten unterbrochen wurden oder die Arbeit aufgrund von Abriegelungsmaßnahmen zum Stillstand gekommen ist, werden die erwarteten Gewinne möglicherweise nicht eintreten. Vergleichbare Unternehmen werden oft in gleicher Weise betroffen sein wie multinationale Konzerne, aber die Beweise müssen zeitgleich gesammelt und dokumentiert werden.

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihr Anliegen in einem kostenfreien Erstgespräch.
Wir rufen Sie gerne zurück oder senden Ihnen eine E-Mail mit Terminvorschlägen.

Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten L&a...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Eröffnen Sie am besten ein Geschäftskonto,...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...