Startseite > Krypto-Gewinne versteuern
Regeln: Krypto-Gewinne versteuern und Steuern vermeiden
Die steuerrechtliche Behandlung von neuartigen Zahlungsmitteln, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Kryptowährungen einordnet, war lange Zeit im Unklaren. Mittlerweile besteht Klarheit bezüglich der Einordnung zu einer Einkunftsart und somit der Krypto-Gewinn-Steuer. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die geltenden Gesetze, nach denen Privatpersonen und Unternehmen ihre Krypto-Gewinne versteuern müssen und die Steuerpflicht legal vermeiden können.
Relevanz der Haltedauer für die Versteuerung von Krypto-Gewinnen
Die Pflicht, Krypto-Gewinne versteuern zu müssen, greift für Privatpersonen ausschließlich bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr. Hierbei ist die Voraussetzung, dass die Währungseinheiten über eine Krypto-Börse gekauft und nicht selbst errechnet wurden. Zudem gilt die einjährige Spekulationsfrist nur bei privaten Veräußerungsgeschäften, nicht jedoch bei gewerblicher Tätigkeit.
- Anleger, die über einen langfristigen Zeithorizont ihr Geld in eine Kryptowährung investieren, sind von der Krypto-Gewinn-Steuer befreit. Ein langfristiger Anlagehorizont umfasst nämlich mehrere Jahre.
- Anleger mit einem mittelfristigen Anlagehorizont, der in der Regel mehrere Monate dauert, müssen sich hingegen mit der Versteuerung von Krypto-Gewinnen befassen.
- Trader, die in kurzfristigen Zeiträumen von wenigen Minuten, Stunden, Tagen oder Wochen Währungseinheiten kaufen und wieder verkaufen, müssen definitiv die Krypto-Gewinne versteuern, wobei es bei privaten Veräußerungsgeschäften eine Freigrenze von 600 € pro Jahr gibt.
Sie dürfen Verluste mit Gewinnen verrechnen und in vorangegangene Veranlagungszeiträume rücktragen sowie in folgende Veranlagungszeiträume vortragen, wodurch Sie weniger Krypto-Gewinne versteuern müssen.
Für Unternehmen, wie beispielsweise Trading-Gesellschaften, setzt sich die Steuerlast aus dem individuellen Steuersatz (Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer) und bei einem Jahresgewinn oberhalb von 24.500 € gemäß § 11 GewStG aus der Gewerbesteuer zusammen. Anders als Privatpersonen können Unternehmen die Verluste aus Trading und Geldanlage in beliebiger Höhe verrechnen und haben mehr Einsparmöglichkeiten, wenn Sie Krypto-Gewinne versteuern.
Steuerrechtliche Einordnung von Kryptowährungen
Kryptowährungen werden rechtlich nicht als eine Währung erachtet. Grund hierfür ist, dass es keinen Emittenten gibt, der sie ausgibt und damit einhergehend eine begründete Forderung gegen sich ausspricht. So hingegen ist es bei konventionellen Zahlungsmitteln wie dem Euro: Die Bank gibt dieses Zahlungsmittel aus und die Personen, die das Geld besitzen, dürfen es von der Bank einfordern.
Die Einordnung von Kryptowährungen als privates Geld hat stattdessen zur Folge, dass der Handel mit Kryptowährungen ein privates Veräußerungsgeschäft ist. Somit greift der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), wenn Sie Krypto-Gewinne versteuern: Falls zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und dem Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr liegt, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor.
Krypto-Gewinne versteuern: Freigrenze, steuerliche Absetzbarkeit, Verlustvortrag und -rücktrag
§ 23 des EStG bildet die rechtliche Grundlage für die Freigrenze, die steuerlich absetzbaren Werbungskosten und weitere relevante Aspekte beim Krypto-Gewinne versteuern.
Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes zuzurechnen. Somit greift Ihr persönlicher Steuersatz. Es gilt hierbei eine Freigrenze von 600 € pro Jahr; sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden hierbei zusammengerechnet, sodass auch der Ertrag aus dem Verkauf eines privaten Möbelstücks in die Rechnung, mit der Sie Krypto-Gewinne versteuern, einfließt.
Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Währungseinheiten sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Werbungskosten von dem Verkaufsbetrag zu subtrahieren. Als Werbungskosten zählen die Transaktionsgebühren der jeweiligen Krypto-Börse.
Ein Verlustausgleich ist bis zur Höhe des Gewinns innerhalb eines Kalenderjahres gestattet, jedoch nicht darüber hinaus. Es ist zudem erlaubt, Verluste auf das vorherige Jahr rückzutragen sowie auf das Folgejahr zu übertragen, um den Verlust mit den Gewinnen aus dem vorigen bzw. dem folgenden Jahr zu verrechnen.
Krypto-Gewinne versteuern: 10-jährige Spekulationsfrist beim Mining
Die einjährige Spekulationsfrist gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht, wenn aus der Nutzung von Kryptowährungen Einkünfte erzielt werden. Dann gilt die 10-jährige Spekulationsfrist zum Krypto-Gewinne versteuern.
Laut aktuellem Kenntnisstand gilt diese Ausnahme lediglich für das Mining von Kryptowährungen: Wer Währungseinheiten selbst errechnet, muss Krypto-Gewinne versteuern, wenn die Haltedauer weniger als 10 Jahre beträgt.
Je nach technologischer Basis einer Kryptowährung wird die Errechnung von Währungseinheiten anders genannt. So heißt es z. B. bei Blockchains mit dem Konsensmechanismus Proof-of-Work „Mining“ und dem Konsensmechanismus Proof-of-Stake „Minting“ – unabhängig von der terminologischen Bezeichnung gilt dieselbe steuerrechtliche Behandlung mit der 10-jährigen Spekulationsfrist, sofern Sie derartige Krypto-Gewinne versteuern.
Krypto-Gewinne versteuern bei Unternehmen: Hinweise und Ratschläge zur Krypto-Gewinn-Steuer
Die in Deutschland anfallenden Steuersätze für Unternehmen sind bereits im europaweiten Vergleich außergewöhnlich hoch. Dies gilt nicht nur fürs Krypto-Gewinne versteuern. Gründungen von Briefkastenfirmen innerhalb der EU führen über kurz oder lang zu steuerrechtlichen Problemen und stellen keine adäquate Lösung dar. Um möglichst wenig Krypto-Gewinne versteuern zu müssen oder sich auf legale Weise die Steuern komplett zu ersparen, gibt es mehrere legale Wege.
Wir von der Gründungskanzlei haben bereits zahlreiche Unternehmen bei der Firmengründung in Singapur unterstützt. In dem Staat, der als Tor zu Asien gilt, herrschen vor allem für Trading-Gesellschaften attraktive Konditionen vor: Sofern eine Gesellschaft „non-resident“ ist, sind die Erträge von der Steuerpflicht befreit und Sie müssen keine Krypto-Gewinne versteuern. Auch unter anderen Umständen herrschen mit einer Steuerbefreiung für die ersten drei Jahre der Geschäftstätigkeit attraktive Konditionen für Unternehmen vor.
Sie möchten zu einem möglichst geringen Prozentsatz Ihre Krypto-Gewinne versteuern oder der Versteuerung von Krypto-Gewinnen komplett entgehen? Dann kontaktieren Sie gern unsere Gründungskanzlei!
Sehr sicherer Finanzplatz
Liberales Steuersystem
Besondere Steuervorteile
Keine Anreise nötig
Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?
Immer die passende Lösung – vertraulich, rechtskonform & transparent.
Jetzt Angebot anfordernNehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.
Tatjana Lintner
Key account manager bei W-V Law Firm LLP
Tatjana Lintner
Key account manager bei W-V Law Firm LLP
Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.
Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?
Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.
Datenschutz/Kanzleistandort
Datenschutz/Kanzleistandort
Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.
Wir halten uns an unseren Kodex
Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.
Rechtssichere Gründungen
Transparente Kosten
Immer die passende Lösung
Keine falschen Versprechen
Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?
Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.
Jetzt Angebot anfordernZypern Trust
- - Beschleunigter Vermögensaufbau, da volls...
Firmengründung Ungarn
- KFT Ungarn- Nur 9% Körperschaftsteuer. Di...
Firmengründung Singapur
- Eine Firma in Singapur gründen - Gründe, w...