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Die steuerrechtliche Behandlung von neuartigen Zahlungsmitteln, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Kryptowährungen einordnet, war lange Zeit im Unklaren. Mittlerweile besteht Klarheit bezüglich der Einordnung zu einer Einkunftsart und somit der Krypto-Gewinn-Steuer. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die geltenden Gesetze, nach denen Privatpersonen und Unternehmen ihre Krypto-Gewinne versteuern müssen und die Steuerpflicht legal vermeiden können.
Die Pflicht, Krypto-Gewinne versteuern zu müssen, greift für Privatpersonen ausschließlich bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr. Hierbei ist die Voraussetzung, dass die Währungseinheiten über eine Krypto-Börse gekauft und nicht selbst errechnet wurden. Zudem gilt die einjährige Spekulationsfrist nur bei privaten Veräußerungsgeschäften, nicht jedoch bei gewerblicher Tätigkeit.
Sie dürfen Verluste mit Gewinnen verrechnen und in vorangegangene Veranlagungszeiträume rücktragen sowie in folgende Veranlagungszeiträume vortragen, wodurch Sie weniger Krypto-Gewinne versteuern müssen.
Für Unternehmen, wie beispielsweise Trading-Gesellschaften, setzt sich die Steuerlast aus dem individuellen Steuersatz (Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer) und bei einem Jahresgewinn oberhalb von 24.500 € gemäß § 11 GewStG aus der Gewerbesteuer zusammen. Anders als Privatpersonen können Unternehmen die Verluste aus Trading und Geldanlage in beliebiger Höhe verrechnen und haben mehr Einsparmöglichkeiten, wenn Sie Krypto-Gewinne versteuern.
Kryptowährungen werden rechtlich nicht als eine Währung erachtet. Grund hierfür ist, dass es keinen Emittenten gibt, der sie ausgibt und damit einhergehend eine begründete Forderung gegen sich ausspricht. So hingegen ist es bei konventionellen Zahlungsmitteln wie dem Euro: Die Bank gibt dieses Zahlungsmittel aus und die Personen, die das Geld besitzen, dürfen es von der Bank einfordern.
Die Einordnung von Kryptowährungen als privates Geld hat stattdessen zur Folge, dass der Handel mit Kryptowährungen ein privates Veräußerungsgeschäft ist. Somit greift der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), wenn Sie Krypto-Gewinne versteuern: Falls zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und dem Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr liegt, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor.
§ 23 des EStG bildet die rechtliche Grundlage für die Freigrenze, die steuerlich absetzbaren Werbungskosten und weitere relevante Aspekte beim Krypto-Gewinne versteuern.
Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes zuzurechnen. Somit greift Ihr persönlicher Steuersatz. Es gilt hierbei eine Freigrenze von 600 € pro Jahr; sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden hierbei zusammengerechnet, sodass auch der Ertrag aus dem Verkauf eines privaten Möbelstücks in die Rechnung, mit der Sie Krypto-Gewinne versteuern, einfließt.
Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Währungseinheiten sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Werbungskosten von dem Verkaufsbetrag zu subtrahieren. Als Werbungskosten zählen die Transaktionsgebühren der jeweiligen Krypto-Börse.
Ein Verlustausgleich ist bis zur Höhe des Gewinns innerhalb eines Kalenderjahres gestattet, jedoch nicht darüber hinaus. Es ist zudem erlaubt, Verluste auf das vorherige Jahr rückzutragen sowie auf das Folgejahr zu übertragen, um den Verlust mit den Gewinnen aus dem vorigen bzw. dem folgenden Jahr zu verrechnen.
Die einjährige Spekulationsfrist gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht, wenn aus der Nutzung von Kryptowährungen Einkünfte erzielt werden. Dann gilt die 10-jährige Spekulationsfrist zum Krypto-Gewinne versteuern.
Laut aktuellem Kenntnisstand gilt diese Ausnahme lediglich für das Mining von Kryptowährungen: Wer Währungseinheiten selbst errechnet, muss Krypto-Gewinne versteuern, wenn die Haltedauer weniger als 10 Jahre beträgt.
Je nach technologischer Basis einer Kryptowährung wird die Errechnung von Währungseinheiten anders genannt. So heißt es z. B. bei Blockchains mit dem Konsensmechanismus Proof-of-Work „Mining“ und dem Konsensmechanismus Proof-of-Stake „Minting“ – unabhängig von der terminologischen Bezeichnung gilt dieselbe steuerrechtliche Behandlung mit der 10-jährigen Spekulationsfrist, sofern Sie derartige Krypto-Gewinne versteuern.
Die in Deutschland anfallenden Steuersätze für Unternehmen sind bereits im europaweiten Vergleich außergewöhnlich hoch. Dies gilt nicht nur fürs Krypto-Gewinne versteuern. Gründungen von Briefkastenfirmen innerhalb der EU führen über kurz oder lang zu steuerrechtlichen Problemen und stellen keine adäquate Lösung dar. Um möglichst wenig Krypto-Gewinne versteuern zu müssen oder sich auf legale Weise die Steuern komplett zu ersparen, gibt es mehrere legale Wege.
Wir von der Gründungskanzlei haben bereits zahlreiche Unternehmen bei der Firmengründung in Singapur unterstützt. In dem Staat, der als Tor zu Asien gilt, herrschen vor allem für Trading-Gesellschaften attraktive Konditionen vor: Sofern eine Gesellschaft „non-resident“ ist, sind die Erträge von der Steuerpflicht befreit und Sie müssen keine Krypto-Gewinne versteuern. Auch unter anderen Umständen herrschen mit einer Steuerbefreiung für die ersten drei Jahre der Geschäftstätigkeit attraktive Konditionen für Unternehmen vor.
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