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Somit soll eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von Dividenden und anderen Gewinnausschüttungen vermieden werden. Diese werden entweder im Staat der Muttergesellschaft auf die bereits von der Tochtergesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer angerechnet, oder entfallen komplett durch das Schachtelprivileg. Dadurch findet eine notwendige Korrektur zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen statt und der Gewinn der verbundenen Unternehmen wird nur einmal besteuert.
Damit auf die ausgeschütteten Gewinne von der Quellensteuer befreit werden, muss zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (gilt seit 2009) bestehen und diese muss seit mindestens 12 Monaten durchgehend im Besitz sein. Wird alternativ eine Berechnung nach Stimmrechten vorgenommen, so muss eine Besitzzeit von mindestens zwei Jahren bestehen.
In einzelnen Staaten können zusätzlich bestimmte Haltefristen Voraussetzung für die Anwendung Richtlinie sein, grundsätzlich ein bis zwei Jahren. Außerdem müssen beide Kapitalgesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein.
Nachteile von Brexit: Nach dem Brexit sind diese Richtlinien in Großbritannien nicht mehr anwendbar. Falls vorhanden, greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Staat und Großbritannien. Bei Ausschüttungen sowohl einer britischen Tochtergesellschaft wie auch einer EU-Tochtergesellschaft, ist eine komplette Steuerfreistellung jedoch nicht mehr möglich. Die Dividenden führen oft zu einer Doppelbesteuerung.
Dadurch, dass der abkommensrechtliche Quellensteuersatz von mindestens 10 % nicht steuermindernd angerechnet werden kann, fällt die Nettodividende von Tochtergesellschaften aus Großbritannien oft geringer aus.
Da Freistellungsbescheinigungen nicht mehr nach EU-Richtlinie ausgestellt sind, müssen diese neu beantragt werden. Ebenso kann eine Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren nicht mehr angewandt werden.
Entnahmen aus einem EU-Betriebsvermögen für eine ausländische (Großbritannien) Betriebsstätte des Unternehmens, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Entnahmen für eine Betriebsstätte des Unternehmens in einem anderen EU-Staat, kann stattdessen ein gewinnmindernder Ausgleichsposten gebildet werden.
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