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Die Richtlinie harmonisiert Besteuerungen von Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre, in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen, Muttergesellschaft. 

 

Somit soll eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von Dividenden und anderen Gewinnausschüttungen vermieden werden. Diese werden entweder im Staat der Muttergesellschaft auf die bereits von der Tochtergesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer angerechnet, oder entfallen komplett durch das Schachtelprivileg. Dadurch findet eine notwendige Korrektur zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen statt und der Gewinn der verbundenen Unternehmen wird nur einmal besteuert. 

 

Damit auf die ausgeschütteten Gewinne von der Quellensteuer befreit werden, muss zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (gilt seit 2009) bestehen und diese muss seit mindestens 12 Monaten durchgehend im Besitz sein. Wird alternativ eine Berechnung nach Stimmrechten vorgenommen, so muss eine Besitzzeit von mindestens zwei Jahren bestehen. 

 

In einzelnen Staaten können zusätzlich bestimmte Haltefristen Voraussetzung für die Anwendung Richtlinie sein, grundsätzlich ein bis zwei Jahren. Außerdem müssen beide Kapitalgesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein.

 

Nachteile von Brexit: Nach dem Brexit sind diese Richtlinien in Großbritannien nicht mehr anwendbar. Falls vorhanden, greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Staat und Großbritannien. Bei Ausschüttungen sowohl einer britischen Tochtergesellschaft wie auch einer EU-Tochtergesellschaft, ist eine komplette Steuerfreistellung jedoch nicht mehr möglich. Die Dividenden führen oft zu einer Doppelbesteuerung.

 

Dadurch, dass der abkommensrechtliche Quellensteuersatz von mindestens 10 % nicht steuermindernd angerechnet werden kann, fällt die Nettodividende von Tochtergesellschaften aus Großbritannien oft geringer aus.

 

Da Freistellungsbescheinigungen nicht mehr nach EU-Richtlinie ausgestellt sind, müssen diese neu beantragt werden. Ebenso kann eine Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren nicht mehr angewandt werden. 

 

Entnahmen aus einem EU-Betriebsvermögen für eine ausländische (Großbritannien) Betriebsstätte des Unternehmens, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Entnahmen für eine Betriebsstätte des Unternehmens in einem anderen EU-Staat, kann stattdessen ein gewinnmindernder Ausgleichsposten gebildet werden. 

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.

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Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.

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Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert

Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.

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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert

Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.

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Datenschutz/Kanzleistandort
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Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.

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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach

Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

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Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

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