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EU Mutter Tochter Richtlinie

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Die Richtlinie harmonisiert Besteuerungen von Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre, in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen, Muttergesellschaft. 

Somit soll eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von Dividenden und anderen Gewinnausschüttungen vermieden werden. Diese werden entweder im Staat der Muttergesellschaft auf die bereits von der Tochtergesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer angerechnet, oder entfallen komplett durch das Schachtelprivileg. Dadurch findet eine notwendige Korrektur zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen statt und der Gewinn der verbundenen Unternehmen wird nur einmal besteuert. 

Damit auf die ausgeschütteten Gewinne von der Quellensteuer befreit werden, muss zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (gilt seit 2009) bestehen und diese muss seit mindestens 12 Monaten durchgehend im Besitz sein. Wird alternativ eine Berechnung nach Stimmrechten vorgenommen, so muss eine Besitzzeit von mindestens zwei Jahren bestehen. 

In einzelnen Staaten können zusätzlich bestimmte Haltefristen Voraussetzung für die Anwendung Richtlinie sein, grundsätzlich ein bis zwei Jahren. Außerdem müssen beide Kapitalgesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein.

Nachteile von Brexit: Nach dem Brexit sind diese Richtlinien in Großbritannien nicht mehr anwendbar. Falls vorhanden, greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Staat und Großbritannien. Bei Ausschüttungen sowohl einer britischen Tochtergesellschaft wie auch einer EU-Tochtergesellschaft, ist eine komplette Steuerfreistellung jedoch nicht mehr möglich. Die Dividenden führen oft zu einer Doppelbesteuerung.

Dadurch, dass der abkommensrechtliche Quellensteuersatz von mindestens 10 % nicht steuermindernd angerechnet werden kann, fällt die Nettodividende von Tochtergesellschaften aus Großbritannien oft geringer aus.

Da Freistellungsbescheinigungen nicht mehr nach EU-Richtlinie ausgestellt sind, müssen diese neu beantragt werden. Ebenso kann eine Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren nicht mehr angewandt werden. 

Entnahmen aus einem EU-Betriebsvermögen für eine ausländische (Großbritannien) Betriebsstätte des Unternehmens, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Entnahmen für eine Betriebsstätte des Unternehmens in einem anderen EU-Staat, kann stattdessen ein gewinnmindernder Ausgleichsposten gebildet werden. 

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja, in den meisten Ländern können Ausländer Unternehmen gründen und Anteile halten. Das deutsche Außensteuergesetz muss jedoch beachtet werden, weil weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Muss man im Gründungsland wohnen?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das Land ausländische Eigentümer zulässt. Die Geschäftsleitung und eine Betriebsstätte müssen jedoch im Gründungsland bestehen, sonst droht Nachversteuerung in Deutschland.

Problematische Kanzleien

Manche Kanzleien erschweren die Schließung durch Knebelverträge und Druck. Achten Sie auf Anbieter mit Erfahrung und guter Reputation.

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Es gibt Länder ohne oder mit sehr niedrigen Steuern. Ohne Wohnsitz dort profitieren Sie selten davon. Anbieter, die anderes versprechen, führen Sie in die Steuerhinterziehung – mit harten Strafen. Nutzen Sie lieber legale Stiftungsmodelle für Steueroptimierung.

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Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Stephanie Huter
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Key account manager bei W-V Law Firm LLP

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.

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