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Umsatzsteuer bei Sendungen in Deutschland, nach Österreich und in die Schweiz

Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig Sendungen an Kunden im deutschsprachigen Raum vornimmt, dann hängt die umsatzsteuerliche Behandlung vom Zielland ab. Dies sollten Sie beachten, wenn Sie Rechnungen schreiben, die nach Österreich oder in die Schweiz gehen. Welche Regelungen Sie kennen sollten und was es zu berücksichtigen gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Umsatzsteuer bei Lieferungen innerhalb Deutschlands

Innerhalb Deutschlands gilt auf Sendungen die Umsatzsteuer von 19% bzw. die reduzierte Umsatzsteuer von 7%. Grundsätzlich müssen alle Unternehmen beim Verkauf von Waren eine Umsatzsteuer auf ihren Ausgangsrechnungen ausweisen und an das Finanzamt zahlen. Allerdings können Sie die bereits gezahlte Vorsteuer auf Eingangsrechnungen mit dem Betrag verrechnen und ihn so deutlich mindern. Damit der zu zahlende Steuerbetrag nicht auf einen Schlag kommt und zu hoch ausfällt, können Unternehmer eine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen. Kleinunternehmer haben den Vorteil, dass sie sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen können.

 

Sendungen nach Österreich

Beim Versand von Waren nach Österreich kommt es vor allem darauf an, ob sie an Privatpersonen oder an Unternehmen geliefert werden, da dies einen umsatzsteuerlichen Unterschied macht. Wenn Waren an Privatpersonen nach Österreich gesendet werden und ihre Beförderung dort endet, dann sind sie grundsätzlich in Österreich zu versteuern. Dort gilt ein Normalsteuersatz von 20% und ein ermäßigter Steuersatz von 10%. 

In Österreich zu versteuernde Umsätze können dank dem One-Stop-Shop zentral abgewickelt werden. Dabei gilt aber auch die Bagatellgrenze von 10.000 €. Wer sie für Lieferungen in alle EU-Mitgliedsstaaten addiert nicht überschreitet, der kann auf Rechnungen dennoch die deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Lieferungen zwischen Unternehmern hingegen stellen anders als Lieferungen an Privatpersonen eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dar.

 

Sendungen in die Schweiz

Bei Sendungen in die Schweiz handelt es sich um sogenannte steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie an Privatpersonen oder an Unternehmer gehen. Stattdessen fällt eine Einfuhrumsatzsteuer an. Dabei wird mit einem Steuersatz von 7,7% bzw. reduziert 2,5% gerechnet. 

Es wird aber ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz Leistungen erbringt, dort auch umsatzsteuerpflichtig, wenn es eine Schwelle des weltweiten Umsatzes von 100.000 CHF überschreitet. Wenn dies auf Ihr Unternehmen zutrifft, dann müssen Sie sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung an Steuerpflichtige melden. Davon ausgenommen sind Unternehmer, die lediglich Waren in die Schweiz senden, da sie bereits Einfuhrsteuer erbracht haben.

Auf Kleinsendungen bis zu einem errechneten Steuersatz von 5 CHF werden keine Einfuhrsteuern erhoben. Wenn Unternehmen hingegen Kleinsendungen in Höhe von über 100.000 CHF jährlich in die Schweiz sendet, dann wird es mehrwertsteuerpflichtig. Dies zielt insbesondere auf die großen Onlinehändler ab.

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.

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Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.

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Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert

Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.

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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert

Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.

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Datenschutz/Kanzleistandort
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Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.

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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach

Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

Wir halten uns an unseren Kodex

Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

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