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USt. Warenverkehr

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Umsatzsteuer bei Sendungen in Deutschland, nach Österreich und in die Schweiz

Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig Sendungen an Kunden im deutschsprachigen Raum vornimmt, dann hängt die umsatzsteuerliche Behandlung vom Zielland ab. Dies sollten Sie beachten, wenn Sie Rechnungen schreiben, die nach Österreich oder in die Schweiz gehen. Welche Regelungen Sie kennen sollten und was es zu berücksichtigen gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Umsatzsteuer bei Lieferungen innerhalb Deutschlands

Innerhalb Deutschlands gilt auf Sendungen die Umsatzsteuer von 19% bzw. die reduzierte Umsatzsteuer von 7%. Grundsätzlich müssen alle Unternehmen beim Verkauf von Waren eine Umsatzsteuer auf ihren Ausgangsrechnungen ausweisen und an das Finanzamt zahlen. Allerdings können Sie die bereits gezahlte Vorsteuer auf Eingangsrechnungen mit dem Betrag verrechnen und ihn so deutlich mindern. Damit der zu zahlende Steuerbetrag nicht auf einen Schlag kommt und zu hoch ausfällt, können Unternehmer eine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen. Kleinunternehmer haben den Vorteil, dass sie sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen können.

 

Sendungen nach Österreich

Beim Versand von Waren nach Österreich kommt es vor allem darauf an, ob sie an Privatpersonen oder an Unternehmen geliefert werden, da dies einen umsatzsteuerlichen Unterschied macht. Wenn Waren an Privatpersonen nach Österreich gesendet werden und ihre Beförderung dort endet, dann sind sie grundsätzlich in Österreich zu versteuern. Dort gilt ein Normalsteuersatz von 20% und ein ermäßigter Steuersatz von 10%. 

In Österreich zu versteuernde Umsätze können dank dem One-Stop-Shop zentral abgewickelt werden. Dabei gilt aber auch die Bagatellgrenze von 10.000 €. Wer sie für Lieferungen in alle EU-Mitgliedsstaaten addiert nicht überschreitet, der kann auf Rechnungen dennoch die deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Lieferungen zwischen Unternehmern hingegen stellen anders als Lieferungen an Privatpersonen eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dar.

 

Sendungen in die Schweiz

Bei Sendungen in die Schweiz handelt es sich um sogenannte steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie an Privatpersonen oder an Unternehmer gehen. Stattdessen fällt eine Einfuhrumsatzsteuer an. Dabei wird mit einem Steuersatz von 7,7% bzw. reduziert 2,5% gerechnet. 

Es wird aber ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz Leistungen erbringt, dort auch umsatzsteuerpflichtig, wenn es eine Schwelle des weltweiten Umsatzes von 100.000 CHF überschreitet. Wenn dies auf Ihr Unternehmen zutrifft, dann müssen Sie sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung an Steuerpflichtige melden. Davon ausgenommen sind Unternehmer, die lediglich Waren in die Schweiz senden, da sie bereits Einfuhrsteuer erbracht haben.

Auf Kleinsendungen bis zu einem errechneten Steuersatz von 5 CHF werden keine Einfuhrsteuern erhoben. Wenn Unternehmen hingegen Kleinsendungen in Höhe von über 100.000 CHF jährlich in die Schweiz sendet, dann wird es mehrwertsteuerpflichtig. Dies zielt insbesondere auf die großen Onlinehändler ab.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja, in den meisten Ländern können Ausländer Unternehmen gründen und Anteile halten. Das deutsche Außensteuergesetz muss jedoch beachtet werden, weil weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Muss man im Gründungsland wohnen?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das Land ausländische Eigentümer zulässt. Die Geschäftsleitung und eine Betriebsstätte müssen jedoch im Gründungsland bestehen, sonst droht Nachversteuerung in Deutschland.

Problematische Kanzleien

Manche Kanzleien erschweren die Schließung durch Knebelverträge und Druck. Achten Sie auf Anbieter mit Erfahrung und guter Reputation.

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Keine Steuern? Stiftungslösungen

Es gibt Länder ohne oder mit sehr niedrigen Steuern. Ohne Wohnsitz dort profitieren Sie selten davon. Anbieter, die anderes versprechen, führen Sie in die Steuerhinterziehung – mit harten Strafen. Nutzen Sie lieber legale Stiftungsmodelle für Steueroptimierung.

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Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Stephanie Huter
Stephanie Huter

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

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  • Auswahl der optimalen Gerichtsbarkeit
  • Schritt-für-Schritt-Plan zur Unternehmensregistrierung
  • Empfehlungen zur Eröffnung eines Bankkontos
  • Eine kostenlose 15-minütige Beratung

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.

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