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Steuern auf grenzüberschreitende B2B-Geschäfte

Wenn Ihr Unternehmen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU einkauft oder an sie verkauft, dann liegt ein grenzüberschreitendes B2B-Geschäft vor. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung. Welche Regelungen Sie dazu kennen sollten, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

 

Umsatzsteuer beim Handel mit Waren

Die Lieferung von Waren zwischen Unternehmen unterschiedlicher Mitgliedstaaten stellen eine innergemeinschaftliche Lieferung dar und sind steuerfrei. Der Käufer berechnet die Umsatzsteuer nach den Regelungen des eigenen Landes und zahlt sie dort an das Finanzamt. Damit dies anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ware wurde in einen anderen Mitgliedstaat geliefert.
  • Der Käufer ist ein Unternehmen und die Ware wurde zur geschäftlichen Nutzung erworben.
  • Der Abnehmer unterliegt beim Käufer in einem anderen Mitgliedstaat der Regelung zur Umsatzsteuer und erfordert eine Umsatzsteuer-ID-Nummer.
  • Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen eine Umsatzsteuer-ID-Nummer besitzen, die auf der Rechnung vermerkt wird.
  • Der Verkäufer muss eine fristgerechte zusammenfassende Meldung abgeben.

 

Umsatzsteuer beim Handel mit Dienstleistungen

Dienstleistungen zwischen Unternehmen werden anders als Leistungen an Privatpersonen am Ort des Verbrauchs, also des Sitzes des Käufers besteuert. Es gibt dazu einige Sonderfälle. Wenn es sich um Dienstleistungen an einem Grundstück handelt, dass wird in dem Land Steuer fällig, in dem das Grundstück liegt. Wenn die Dienstleistung eine Veranstaltung betrifft, so wird die Steuer im Mitgliedstaat erhoben, in dem die Veranstaltung stattfand.

 

Rechnungen bei steuerfreien Lieferungen

Wenn Lieferungen ins Ausland steuerfrei vorgenommen werden dürfen, dann muss die Rechnung um einige Angaben ergänzt werden. So müssen zum Einen die eigene Umsatzsteuer-ID-Nummer sowie die des Käufers vermerkt sein, wobei wichtig ist, dass diese von unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ausgestellt wurden, damit eine innergemeinschaftliche Leistung vorliegt. Zudem muss auch ein Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf der Rechnung gegeben sein.

Je nachdem, ob Sie ins Ausland kaufen oder verkaufen und ob es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, gelten unterschiedliche Regelungen. Beim Verkauf von Waren dürfen sie auf Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Falls Sie dies fälschlicherweise doch tun, müssen Sie die Steuer ans Finanzamt weiterleiten.

 

Voraussetzung für ein innergemeinschaftliches B2B-Geschäft

Beide Unternehmer müssen für einen Handel zwischen zwei Staaten eine gültige Umsatzsteuer-ID-Nr. besitzen. Kleinunternehmer können diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Nach Erhalt dieser Nummer sind sie auch zur Voranmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet.

 

Möglichkeit des Vorsteuerabzugs

Eine grenzüberschreitende Leistung bietet grundsätzlich auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dafür muss die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Ziellandes auf der Rechnung angegeben sein und die Ware muss sich letztlich auch in diesem Land befinden.

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja, in den meisten Ländern können Ausländer Unternehmen gründen und Anteile halten. Das deutsche Außensteuergesetz muss jedoch beachtet werden, weil weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Muss man im Gründungsland wohnen?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das Land ausländische Eigentümer zulässt. Die Geschäftsleitung und eine Betriebsstätte müssen jedoch im Gründungsland bestehen, sonst droht Nachversteuerung in Deutschland.

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Stephanie Huter
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