0–17 % Steuern möglich. Wir vergleichen die besten Standorte wie Singapur, Hongkong oder USA – und finden die beste Lösung für Ihr Geschäftsmodell.
Da es seit 1992 keine Probleme mehr für EU- Angehörige mit den Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnissen in Spanien gibt, haben sich ausländische Unternehmen und Investoren völlig liberalisiert.
Dem zukünftigen Unternehmer stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. Mögliche Unternehmensformen sind die Einzelfirma, hierbei sollten aber immer die haftungsrechtlichen Gründe bedenkt werden, die Sociedad Limitada – S.L. ähnlich der GmbH oder die Aktiengesellschaft die Sociedad Anonima, S.A.. Für welche Unternehmensform man sich entscheidet, sollte anhand der Vor- und Nachteile genau abgewägt werden.
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.
Bei der Sociedad Limitada – S.L., ähnlich der deutschen GmbH, muss das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital von 3012 Euro eingesetzt werden. Dieses ist in Gesellschaftsanteile aufgeteilt. Für die Gründung sind 2 natürliche und juristische Personen notwendig. Die S.L. wird von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten.
Die Buchführung ist Pflicht und jährlich muss der Jahresabschluss beim spanischen Handelsregister vorgelegt werden.
Mit einer spanischen S.L. kann auch europaweit geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
– Beschränkung der Haftung auf das Grundkapital somit keine Haftung auf Privatvermögen
– günstigerer Steuersatz bei hohen Gewinnen
Die sociedad anonima, S.A. ist wie die deutsche Aktiengesellschaft. Als Mindeststammkapital muss eine Summe von 65.000 Euro hinterlegt werden.
– Haftung ist begrenzt auf die Einlage
– Kauf und Verkauf von Aktien möglich
Die sociedad Unipersonal ist die Einzelunternehmung oder Einmanngesellschaft. Der Gesellschafter haftet mit dem in der Gesellschaft eingesetzten Kapital. Der Firmensitz der sociedad unipersonal muss in Spanien sein. Bei dieser Form der Gesellschaft ist es wichtig, dass im Firmenname der Zusatz unipersonal aufgeführt sein muss. Nur so ist sofort erkennbar, dass es sich um nur einen Gesellschafter handelt.
Da die Gründung von einem Notar vorgenommen wird, muss diesem nachgewiesen werden, dass das Gründungskapital auf dem Geschäftskonto einbezahlt worden ist.
Kapitalgesellschaften, also die spanische GmbH und die spanische Aktiengesellschaft werden mit 35 % nach spanischen Körperschaftssteuergesetz auf die Gewinne versteuert.
Innerhalb eines Zeitrahmens von 7 Jahren können Gewinne und Verluste kompensiert werden. Desweiteren unterliegen sämtliche Gesellschaften der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist ein fester, jährlicher Steuerbetrag der sich nach dem Ort der Gesellschaft und der Gesellschaftstätigkeit richtet.
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Im direkten Steuer Vergleich stellt man fest, dass eine Unternehmensgründung in Spanien vorteilhafter sein kann als in Deutschland.
| Deutsche GmbH | spanisches Unternehmen | Offshore Unternehmen (keine Geschäftstätigkeit in Spanien) | |
|---|---|---|---|
| Körperschaftssteuer | 15.825% inkl.Solidaritatszuschlag) | -sofern der Umsatz unter 5.000.000,00 € beträgt, die Firma weniger als 25 Mitarbeiter hat, werden die ersten 300.000,00 € des Gewinnes mit 20 % versteuert und der restliche Gewinn mit 25 % - ab einem Umsatz von 5.000.000,00 € werden die ersten 300.000,00 € mit 25 % versteuert und der Rest mit 30 % - ab 10.000.000,00 € Umsatz wird der gesamte Gewinn mit 30 % Steuern belastet |
entfällt |
| Gewerbesteuer | Hebesatz Bundesdurchschnitt 2010 435% | entfällt | entfällt |
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.
Seit 1986 gehört Spanien zu den EU-Mitgliedstaaten. Darauf folgte ein überdurchschnittliches Wachstum was auf die hohen Transferzahlungen/Subventionen aus den EU Argrarfonds, den Regionalfonds und den Kohäsionsfonds zurück zuführen ist. Spanien gilt als zweigrößtes Empfängerland der Subventionen nach Polen.
Die Gründung einer Firma in Spanien ist einfach und der Gründer muss nicht nach Spanien reisen. Für die Gründung wird lediglich eine beglaubigte Ausweis- oder Passkopie und eine Stromrechnung benötigt. Je nach Wahl der Bank u.U. auch ein kurzer Lebenslauf oder eine Bankreferenz.
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
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