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DBA – Doppelbesteuerungsabkommen
Die Abkürzung DBA bezeichnet das Doppelbesteuerungsabkommen, welches korrekt eigentlich Abkommen, um eine Doppelversteuerung zu vermeiden, heißen sollte. Es ist ein Vertrag im Völkerrecht zwischen zwei Staaten, welcher definiert, wie sich das Recht der Besteuerung in dem jeweiligen Staat für Einkünfte, die in beiden oder in nur einem der beiden Staaten erwirtschaftet wird, verhält. Durch das DBA soll vermieden werden, dass Firmen, juristische oder natürliche Personen, die im Ausland Einkünfte erzielen, diese im Sitzstaat und im Quellenstaat doppelt besteuert werden.
Der Sitzstaat oder Wohnsitz bildet dabei den Ansässigkeitsstaat, der Quellenstaat ist jener, in dem die jeweiligen Einkünfte erwirtschaftet worden. Zu den Vermögen und Einkünften, die durch Luftfahrt- oder Schifffahrtsunternehmen generiert werden, gibt es entsprechende Sonderregelungen.
In den Fokus der Politik sind aktuell die Themen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steueroasen, welche durch vorhandene Abkommen im Bereich des Auskunftsaustausches und der Amtshilfe zwischen zwei Staaten geregelt werden. In diesen bestehenden Abkommen werden der Umfang und die Basis des Austausches von Informationen zwischen den Staaten zu Steuerzwecken festgelegt. Außerdem gibt es, neben dem Ertragssteuerrecht, Regelungen zu Schenkungs- und Erbschaftssteuern, sowie im Bereich der Besteuerung von Kraftfahrzeugen.
Sehr sicherer Finanzplatz
Liberales Steuersystem
Besondere Steuervorteile
Keine Anreise nötig
Wenn die jeweiligen Rechtsordnungen nicht miteinander harmonisiert wurden und die Begriffe, die im Doppelbesteuerungsabkommen verwendet werden, nach entsprechendem nationalem Verständnis interpretiert werden, kann es in manchen Situationen zu weißen Einkommen kommen. Dies bedeutet, dass die Besteuerung in keinem der beiden Staaten stattfindet. Gegensteuern sollen aktuell vermehrt sogenannte Rückfallklauseln, die regeln, dass die subsidäre Besteuerung durch den Staat erfolgt, in dem sich der Wohn- oder Firmensitz befindet.
Sofern zwischen zwei Staaten kein Abkommen zur Besteuerung besteht, dann wird die Doppelbesteuerung durch die jeweiligen Richtlinien des innerstaatlichen Gesetzes geregelt. In der Europäischen Union überschneiden sich die Abkommen zur Doppelbesteuerung durch Regelungen im EU Betrag, beispielsweise den Grundfreiheiten, und durch das EU Recht, beispielsweise dem primären EU Recht.
Die Prinzipien des Abkommens zur Doppelbesteuerung
In der Regel werden die im Folgenden erläuterten Prinzipien in der Ausführung des internationalen Steuerrechts berücksichtigt. Diese sind die Eckpunkte der jeweiligen Abkommenspolitik und Regeln die Besteuerung bei Sachverhalten, in denen souveräne Staaten grenzüberschreitend involviert sind.
– Das Wohnsitzland-Prinzip: In einem Staat ist eine Person steuerpflichtig, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz hat. Im Falle von juristischen Personen entspricht dies dem Ort der Leitung des Geschäfts statt dem Wohnsitz.
– Das Quellenland-Prinzip: In dem Land, in dem das Einkommen erwirtschaftet wurde, ist eine Person gegenüber dem Staat steuerpflichtig.
– Das Welteinkommen-Prinzip: Das Welteinkommen einer steuerpflichtigen Person wird im Staat ihres Wohnsitzes versteuert.
– Das Territorialität-Prinzip: Die steuerpflichtige Person muss nur für das Einkommen im Quellenstaat Steuern bezahlen, das auch auf dem Boden dieses Staates verdient wurde.
Die Musterabkommen
In unregelmäßigen Zeitabständen werden durch die Fachleute der OECD Musterabkommen erarbeitet. Im November des Jahres 2017 fand die letzte Überarbeitung statt, die im Dezember des Jahres 2017 veröffentlicht wurde. Der Kommentar, der innerhalb eines Musterabkommens verwendet wird, kann zum Teil dazu herangezogen werden, um tatsächlich bestehende Abkommen auszulegen. Um die Abkommen zur Doppelbesteuerung von Entwicklungs- und Industrieländern zu verhandeln, wurde ein Musterabkommen durch die Vereinten Nationen entwickelt. Auch das Bundesfinanzministerium hat im Bereich Steuer, Einkommen, Vermögen eine eigene Grundlage für Verhandlungen veröffentlicht.
Ein weiteres eigenes Musterabkommen haben die USA.
Kommt es zu neuen Verhandlungen innerhalb der Mitglieder der EU, dann wird hier normalerweise das OECD Musterabkommen als Verhandlungsgrundlage verwendet.
Die Situation in Deutschland
Für natürliche Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, die also ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben, ist das Welteinkommensprinzip und das Wohnsitzlandprinzip im Einkommenssteuerrecht von Deutschland gültig. Das heißt, dass das Einkommen, dass in der Welt erzielt wurde, auch in Deutschland versteuert werden muss.
Diejenige natürlichen Personen, die weder den gewöhnlichen Aufenthalt noch einen festen Wohnsitz in Deutschland haben, werden nach dem Territorialitätsprinzip und dem Quellenlandprinzip in Deutschland nach dem Einkommenssteuerrecht versteuert.
Ein Mensch, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss somit für die Einkünfte, die er im Ausland erwirtschaftet hat, in Deutschland Steuern bezahlen. Dazu zählen beispielsweise auch Zinsen, die von ausländischen Kapitalanlagen stammen. Diese werden ebenfalls in Deutschland versteuert. Wenn allerdings der jeweilige andere Staat ebenfalls eine Besteuerung auf diese Zinsen erhebt, dann sorgt das Abkommen zur Doppelbesteuerung dafür, dass eine doppelte Besteuerung vermieden oder wenigstens reduziert wird.
Angewandt werden dazu in der Regel zwei Methoden:
Die Freistellung-Methode: Hierbei werden bei der inländischen Besteuerung die im Ausland erzielten Einkünfte ausgenommen.
Die Anrechnungs-Methode: Zwar findet in beiden Staaten eine Besteuerung der Einkünfte statt, allerdings wird die Steuer, die im Ausland erhoben wurde, auf die Steuer des Wohnsitzstaates angerechnet. Die Steuerlast wird also vermindert, und zwar um den Betrag der Steuer, der im Ausland bereits erhoben wurde.
Das Niveau der Besteuerung findet bei der Anrechnungs-Methode also nach dem Gesetz des ausländischen Staates statt, bei der Freistellungs-Methode gilt das Steuerbelastungsniveau von Deutschland.
Die doppelte Besteuerung wird durch zwei weitere Methoden, die allerdings eigentlich nur untergeordnete Fälle der Anrechnungs-Methode sind, vermindert. Das sind zum Einen die Pauschalisierungs-Methode, zum Anderen die Abzugs-Methode. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, dass Steuern auf die jeweiligen Einkünfte erlassen werden, die im Quellenstart schon einmal besteuert worden. Dieser erlass muss dann durch den Wohnsitzstaat erfolgen.
DBA - Beispiele in der Praxis
Die Gefahr, dass ein erzieltes Einkommen zweimal besteuert wird, besteht immer dann, wenn das Recht auf die Besteuerung von zwei Ländern erhoben werden kann. Ein Beispiel für solche Fälle ist:
– Eine Person lebt in einem Land der EU, arbeitet allerdings in einem anderen Land. Dies wird auch als Grenzgänger bezeichnet.
– Eine Person wird für einen bestimmten Zeitraum ins Ausland geschickt, um dort zu arbeiten.
– Eine Person ist auf der Suche nach Arbeit im Ausland und bezieht in ihrem Heimatland noch Leistungen hinsichtlich ihrer Arbeitslosigkeit
– Eine Person verbringt ihren Ruhestand in einem anderen Land als dem, welches die Rente ausbezahlt
In allen hier aufgeführten Fällen gilt zunächst die Regelung des Steuerrechts des Landes, in dem der Wohnsitz besteht. Eventuell ist es allerdings auch hier möglich, dass die Steuern auch in einem anderen Land gezahlt werden müssen.
Die Abkommen zur Doppelbesteuerung gelten allerdings glücklicherweise zwischen den meisten Staaten. In der Regel werden durch diese DBA doppelte Versteuerungen vermieden.
Einige bilaterale Abkommen zu den Steuern sehen vor, dass die Steuern, die bereits im Land der Beschäftigung gezahlt wurden, von dem Wohnsitzland aufgerechnet werden. Darüber hinaus gibt es auch Situationen, in denen das Einkommen, welches im Land der Beschäftigung erzielt wurde, einzig und allein dort versteuert wird. Es gibt dann eine Befreiung von der Steuer im Land des Wohnsitzes. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass die sich die Steuersätze der involvierten Länder von einander unterscheiden. Wenn im Land der Beschäftigung ein höherer Steuersatz herrscht, dann ist dies der Satz an Steuern, der erbracht werden muss. Das gilt auch, wenn die gezahlte Summe an Steuern anschließend gegen die geschuldete Steuer im Land des Wohnsitzes wieder aufgerechnet wird.
Damit die Anmeldung des Anspruches auf eine Entlastung der doppelten Besteuerung erfolgen kann, muss im Land des Wohnsitzes unter Umständen nachgewiesen werden, dass auf das erzielte Einkommen bereits Steuern erhoben wurde. Welche Dokumente und Nachweise hierfür erforderlich sind, kann bei den zuständigen Steuerbehörden erfragt werden.
In der jeweiligen Steuererklärungen spielen dann alle möglichen Länderbezeichnungen wie Deutschland eine Rolle. Ein kundiger Steuerberater kann zu
alle möglichen Länderbezeichnungen wie Deutschland eine Auskunft erteilen. Generell sollte bei der Steuererklärung, die ausländische Einkünfte berücksichtigt, ein Fachmann zu Rate gezogen werden, da das Thema sehr komplex ist und viele Ausnahmeregelungen beinhalten kann.
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Tatjana Lintner
Key account manager bei W-V Law Firm LLP
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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.
Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?
Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
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Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.
Datenschutz/Kanzleistandort
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Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.
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