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Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Wahrscheinlich hat jeder Unternehmer das schon einmal erlebt: Eines schönen Tages findet sich in der täglichen Geschäftspost der Brief einer Anwaltskanzlei mit der Aufforderung ein wettbewerbswidriges Verhalten künftig zu unterlassen. Verbunden ist dies mit der Aufforderung, eine Erklärung abzugeben, künftig dieses Verhalten zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Zu allem Überfluss wird auch noch eine Erstattung von Anwaltskosten von über 1.000 Euro gefordert.
Nachdem der erste Schreck verklungen ist, fragt man sich: „Habe ich etwas falsch gemacht?“ und: „Bin ich verpflichtet das zu unterschreiben und die angeforderten Kosten zu zahlen? [1]
Der vorliegende Aufsatz soll Ihnen helfen in einer solchen Situation eine sachgerechte Entscheidung zu finden1. Dazu ist es erforderlich, sich mit den wichtigsten Grundlagen des unlauteren Wettbewerbs vertraut zu machen. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG)[2].
Was ist unlauterer Wettbewerb?
Im Wettbewerb zwischen Unternehmern sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
„Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. (§ 3 Abs. 2 UWG)
Der geneigte Leser wird sich sagen: typisches Juristendeutsch – was soll ich hiermit anfangen?
Richtig! Es handelt sich um eine typische juristische Generalklausel, die der Gesetzgeber allerdings in den nachfolgenden Vorschriften des UWG weiter erläutert hat und die insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine Vielzahl von Entscheidungen – vergleichbar dem angloamerikanischen „case law“ – konkretisiert worden ist.
Zunächst enthält das UWG im Anhang selber einen Katalog von Verboten, bei deren Zuwiderhandlung immer ein unzulässiges wettbewerbswidriges Verhalten anzunehmen ist [3].
Die weiteren Verbote sind in den §§ 4 bis 7 UWG aufgeführt.
Sie werden nachfolgend anhand der wichtigsten Verstöße erläutert:
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Bereits in der Vergangenheit haben deutsche Gerichte unwirksame AGB-Klauseln bei Verwendung gegenüber Verbrauchern als eine wettbewerbswidrige Handlung anerkannt.
Seit einem wegweisenden Urteil des Landgerichts Freiburg vom März 2014 hat sich die Rechtsprechung dahingehend weiterentwickelt, dass nunmehr auch im unternehmerischen Verkehr unwirksame AGB-Klauseln eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen können.
Wettbewerber und Abmahnvereine nehmen dies zum Anlass solche unwirksamen AGB-Klauseln abzumahnen.
Sofern es sich dabei um eine Klausel handelt, die Verbrauchern gegenüber verwendet wird, darf diese Klausel keinem Verbraucher mehr gegenüber verwendet werden und der Verwender kann sich gegenüber keinem Verbraucher mehr auf diese AGB-Klausel berufen.
Sie sollten daher ein ganz besonderes Augenmerk auf die rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden! Es ist im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoller, seine Allgemeinen Geschäfts-bedingungen von einem versierten Rechtsanwalt verfassen oder überprüfen zu lassen!
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Rechtsprechung bei der Abmahnung von einem Streitwert von 10.000 bis 50.000 Euro für eine ungültige Klausel ausgeht. So fallen bei der Abmahnung für eine einzelne Klausel außergerichtliche Kosten in Höhe von 1000 bis 2000 Euro an! Da nicht alle unzulässigen Klauseln in einer Abmahnung gerügt werden müssen, können sich so schnell vermeidbare Kosten von 20.000 Euro und mehr anhäufen.
Es liegt auf der Hand, dass es sich hierbei für viele Anwaltskanzleien um ein äußerst lukratives Geschäftsmodell handelt.
Schon aus diesem Grund ist es unbedingt angezeigt, die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor ihrer Verwendung durch einen erfahrenen AGB-Rechtsexperten überprüfen zu lassen.
I. Unwirksame AGB als Wettbewerbsnachteil
Der Hauptgrund für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist oft der Wunsch, seine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und seine gesetzliche Haftung (möglichst ganz) auszuschließen. Letztlich möchte man sich damit (auch) einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Dieser vermeintliche Vorteil kann sich allerdings ins Gegenteil verkehren, wenn die verwendete Klausel unwirksam ist!
Dazu ein Beispiel:
Der Hersteller eines Produkts möchte seine gesetzliche Haftung möglichst umfassend ausschließen. Er sucht im Internet nach solchen vorformulierten Haftungsausschlussklauseln und wird selbstverständlich auch fündig. Kommt er aus dem angloamerikanischen Rechtskreis so findet er häufig Klauseln, die seine Haftung – egal aus welchem Rechtsgrund – ausschließen.
Solche Klauseln sind allerdings nach deutschem Recht unzulässig: im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Haftung wegen Vorsatz, und grober Fahrlässigkeit nicht wirksam gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen werden.[4]
Eine Haftungsbeschränkung zu Art und Umfang des Schadensersatzes liegt insbesondere vor, wenn die Klausel die Ansprüche gegen den Verwender der Höhe nach beschränkt. Zudem handelt es sich um eine Haftungsbeschränkung, wenn nur eine bestimmte Art von Schadensersatzleistung anerkannt wird oder die Ersatzfähigkeit einzelner Schadensposten ausgeschlossen wird.
Unzulässig sind auch Klauseln, welche die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ausschließen.[5]
Verwendet man nun eine solche – ungültige – Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat dies zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Das bedeutet in dem oben genannten Beispiel, dass der Verwender nunmehr wieder voll nach den gesetzlichen Vorschriften haftet, d.h. auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit, obwohl diese Haftung hätte wirksam ausgeschlossen werden können!
Noch ein wichtiger Hinweis:
Nach den §§ 43 GmbHG, 93 AktG (Geschäftsführer/Vorstandshaftung) hat die Unternehmensleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
Es kommt daher eine Pflichtverletzung in Betracht, wenn bei Erstellung und Verwendung von Verträgen/AGB kein rechtlicher Rat eingeholt wird und daraufhin unwirksame oder überraschende Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden.
Eine Pflichtverletzung der Unternehmensleitung ist anzunehmen, wenn Verträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung nicht regelmäßig angepasst werden. Zu den persönlich vom Management zu ersetzenden Kosten können insbesondere die Abmahnkosten und Gerichtskosten zählen. Dabei kann der Geschäftsführer einer deutschen GmbH bei Organisationsverschulden auch direkt dem Abmahnenden persönlich gegenüber haften.
Deshalb sind zur Vermeidung einer persönlichen Haftung des Managements einer deutschen Gesellschaft die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen laufend zu überprüfen und dem aktuellen Stand der Rechtsprechung anzupassen.
Auch bestehen bei unwirksam Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhöhte finanzielle Risiken, da jede einzelne unwirksame Klausel einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt und Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht selten 10 – 15 Klauseln enthalten.
Misslich ist auch, dass viele vorgefertigte Erklärungen auf einer Website, z.B. zu den Versandbedingungen, als Allgemeine Geschäftsbedingung im gesetzlichen Sinne zu werten sind, obwohl sie außerhalb der zusammengefassten (klassischen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert sind.
II. Irreführende Werbung
Zu den häufigsten Abmahngründen gehört irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn eine Werbung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält, wie z.B. über die Identität des Unternehmers oder wesentliche Merkmale der Ware. Grundsätzlich darf über keinen Umstand in die Irre geführt werden, der für eine Entscheidung des potentiellen Kunden, eine Ware oder Dienstleistung zu erwerben, eine Rolle spielen könnte. Dabei ist es unerheblich, ob die irreführende Angabe vorsätzlich oder versehentlich in die Werbung aufgenommen wurde, denn auf ein Verschulden kommt es für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht an.
III. Preisangaben
Die Werbung unter Angabe von Preisen ist durch die Preisangabenverordnung (PAngV) reglementiert. Preise müssen grundsätzlich korrekt (Preiswahrheit) und vollständig inkl. aller Bestandteile (Preisklarkeit) angegeben werden. Häufige Abmahngründe sind falsche oder fehlende Angaben des Preises, auch des Grundpreises bei Waren, die nach Maß, Gewicht oder Volumen verkauft werden sowie obligatorische Zusatzkosten, die nicht im angegebenen Preis enthalten sind, obwohl sie es sein müssten.
IV. Spam
Unerwünschte Fax-, Telefon- oder E-Mail-Werbung („Spam“) ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und führt häufig zu Abmahnungen. Insbesondere Werbung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern ist streng reglementiert. Ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist elektronische oder telefonische Werbung diesem gegenüber nicht zulässig. Der Versuch, das Erfordernis der Einwilligung zu umgehen oder dem Verbraucher eine Einwilligung „unterzujubeln“, verstößt gegen § 7 UWG und gilt als unzumutbare Belästigung.
V. Testwerbung („Stiftung Warentest“)
Die Werbung mit Testergebnissen oder Auszeichnungen für ein Produkt ist ebenso beliebt wie abmahngefährdet. Ist das Testergebnis z.B. nicht aktuell, nicht nachvollziehbar, zu stark verkürzt oder lässt es das durchführende Institut nicht erkennen, kann dieses schnell als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft werden.
VI. Vergleichende Werbung
Mit Vorsicht zu behandeln ist auch die in den USA sehr beliebte und rustikal betriebene vergleichende Werbung. Diese ist zwar grundsätzlich erlaubt, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen [6]). Ein Wettbewerbsverstoß liegt bei einer vergleichenden Werbung z.B. dann vor, wenn ein Mitbewerber in irgendeiner Form herabgesetzt wird. Da es sich bei solchen Fragen jedoch immer um Ermessensentscheidungen handelt, ist eine Prognose über die Rechtmäßigkeit häufig nur erschwert zu treffen. Eine vorherige Beratung für eine Risikoeinschätzung ist in diesen Fällen empfehlenswert.
VII. Widerrufsbelehrung
Ein Abmahnklassiker ist die Widerrufsbelehrung, welche im Fernabsatzhandel seitens des Unternehmers für Verbraucher verwendet werden muss. Eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung ist von der Rechtsprechung seit langem als wettbewerbswidriges Verhalten anerkannt und wird entsprechend häufig abgemahnt. Die Geschäftspraxis der Fernabsatzhändler wurde in der Vergangenheit durch mehrfache Gesetzesänderungen und dadurch notwendige Anpassungen der Belehrung erheblich erschwert.
VIII. Impressum
Das Impressum muss vollständig und richtig sein. Auch hier findet sich eine Vielzahl an möglichen Wettbewerbsverstößen, die bevorzugt zum Gegenstand von Abmahnungen erhoben werden. Häufig nicht bekannt ist, dass das Impressum auch Angaben aus Spezialgesetzen enthalten muss, wenn bestimmte Ware angeboten und vertrieben wird.
Folgen bei einem Wettbewerbsverstoß
Was ist nun die Folge eines solchen Verstoßes?
Wer eine nach §§ 3 oder 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung droht, d.h. mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.[7]
Aber wer ist berechtigt, einen solchen Verstoß vorgerichtlich oder auch gerichtlich geltend zu machen?
Zunächst einmal jeder „Mitbewerber“![8]
Das Gesetz selbst sagt nichts dazu aus, wann ein Abmahner als Mitbewerber anzusehen ist.
Eine weite Auslegung dieses Begriffs hat in der Vergangenheit zu vielen rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen geführt.
Nicht selten wird dabei das erforderliche Wettbewerbsverhältnis künstlich konstruiert. Zum Teil werden angebliche Mitbewerber nur ins „juristische Leben“ gerufen, um kurz nach der Gewerbeanmeldung mit Abmahnungen zu beginnen. In anderen Fällen werden nur einzelne Warenstücke aus verschiedenen Bereichen (1 KFZ-Zubehör, 1 Textilstück usw.) in den Onlineshop eingestellt, um in möglichst vielen Branchen abmahnen zu können. Oder es werden für die Waren überhöhte Preise verlangt, so dass faktisch keinerlei Verkäufe und damit kein Umsatz getätigt wird, aber dennoch das Angebot zur Begründung der Wettbewerbereigenschaft herangezogen wird (Fake-Shop). Manchmal befindet sich der angebliche Mitbewerber sogar bereits in Insolvenz, so dass man sich fragt, wie er die Kosten für die Abmahnung durch den Rechtsanwalt aufbringen kann.
Der Nachweis, dass – selbst massenhaft versandte – derartige Abmahnungen miss-bräuchlich sind, ist oft vor Gericht nur schwer zu erbringen, weil die Anforderungen an die Darlegungslast zu hoch sind. Die derzeitige Situation führt nicht nur zu einer immensen Belastung des Handels, sondern infolge des systematischen Missbrauchs und der sich hieraus ergebenden Streitigkeiten auch zu einer Mehrbelastung der deutschen Gerichte.
Die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung und das Instrument der Abmahnung sollen der schnellen und effektiven Beendigung von Wettbewerbsverstößen dienen und sind daher im Grundsatz notwendig. Wie bereits erwähnt, ist die Abmahnung aber seit längerer Zeit durch unseriöse Abmahner, insbesondere einige große Anwaltskanzleien, die diese zur eigenen Einnahmenerzielung nutzen, in Verruf geraten. Vor allem kleine Online-Händler sind von Abmahnmissbrauch betroffen, aber nicht nur diese, sondern auch viele andere Branchen. Lange waren es vor allem angebliche Mitbewerber, die mit Hilfe von Anwälten serienweise Kleinstverstöße abmahnten. In den letzten Jahren sind aber wieder vermehrt einzelne Verbrauchervereine sowie Wettbewerbsvereine auffällig geworden.
Im Vordergrund steht nicht mehr das Anliegen, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen, sondern die finanziellen Eigeninteressen der Abmahnenden. So kommen berechtigte Abmahnungen in Verruf.
Die Bedeutung des Themas, die große Betroffenheit der Unternehmer und der gesetzgeberische Handlungsbedarf haben schließlich den Gesetzgeber veranlasst, tätig zu werden. Immer wieder hat der Gesetzgeber versucht, das Geschäft mit missbräuchlichen Abmahnungen einzudämmen.
Im letzten Jahr hat nun der deutsche Gesetzgeber einen weiteren Anlauf unternommen. Mit der Reform wurden unter anderem die Vorschriften zur Rechtsverfolgung im Gesetz zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs (UWG) stark geändert.[9]
Die Regelungen setzen vor allem an mehreren Stellen an:
Zunächst wird der Kreis der Personen, die Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen können, begrenzt.
Nun kann ein Mitbewerber nur noch dann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen, wenn er "Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
Zudem gilt ein verschärftes Missbrauchsverbot. Danach wird vermutet, dass eine Abmahnung missbräuchlich ist, wenn Mitbewerber "eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen", und/oder wenn in der Abmahnung der Streitwert unangemessen hoch angesetzt oder eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert oder vereinbart wird.
Es ist allerdings unklar, welche Situationen damit genau gemeint sind.
Die Frage, wie hoch der Streitwert oder eine Vertragsstrafe anzusetzen ist, ist gerade im Wettbewerbsrecht häufig schwierig und sehr umstritten. Und warum gerade Fälle, in denen ein Unternehmen – möglicherweise völlig berechtigt – eine große Zahl von Verstößen gegen die gleiche
Rechtsvorschrift verfolgt, missbräuchlich sein sollen, erschließt sich auch nicht auf den ersten Blick.
Genügt eine Abmahnung den gesetzlichen Vorgaben nicht, müssen die Abmahnkosten in Zukunft nicht mehr ersetzt werden. Bei der Abmahnung eines Mitbewerbers scheidet der Anspruch auf Kostenersatz auch dann aus, wenn es um einen Verstoß gegen Datenschutzrecht durch ein Unternehmen oder einen gewerblichen Verein mit weniger als 250 Mitarbeitern geht, oder um einen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet.
Der Gesetzgeber hatte hier vor allem die vielen kleinen Verstöße im Online-Handel, zum Beispiel gegen die Impressumspflicht oder die Pflicht zur vollständigen und korrekten Widerrufsbelehrung, vor Augen.
Schließlich kann der Abmahnende auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben!
Verlangt der Abmahnende Kostenersatz, obwohl einer der genannten Ausschlussgründe vorliegt, droht künftig eine scharfe Konsequenz: Auch wenn die Abmahnung in der Sache selbst völlig berechtigt sein sollte, hat der Abgemahnte einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten. Das Gleiche gilt, wenn der Inhalt der Abmahnung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Neu geregelt wurde auch die Regelung des Gerichtsstandes:
Bisher konnte ein Unternehmen, das einen UWG-Verstoß geltend macht, an jedem Gericht klagen, in dessen Bezirk das angegriffene Verhalten stattgefunden hat. Bei einer Werbung im Internet waren damit praktisch alle Landgerichte in Deutschland zuständig. Nunmehr gilt: Bei allen Verstößen im Internet oder im Online-Handel ("im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien") ist nur noch das Gericht am Sitz des
Beklagten zuständig. Damit ist der bisherige „fliegende Gerichtsstand“ zwar nicht gänzlich abgeschafft, gilt aber für die weitüberwiegende Zahl von UWG-Verstößen nicht mehr.
Es bleibt abzuwarten, ob die vorgenommenen Änderungen zu einer Entschärfung des Problems und damit zu einem Rückgang unzulässiger, rechtswidriger Abmahnungen führen werden.
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[2] https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html
[4] § 309 Nr. 7 b BGB
[5] § 309 Nr. 7 a BGB
[6] § 6 UWG
[7] § 8 Abs. 1 UWG
[8] § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
[9] Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBL. I 2020, 2568)
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