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Europäische Länder verlangen, wie fast alle anderen Länder auf der ganzen Welt auch, von Unternehmen, dass sie Körperschaftssteuern auf ihre Gewinne zahlen. Die Höhe der Steuern, die ein Unternehmen letztendlich auf seine Gewinne zahlt, hängt sowohl von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage als auch vom Körperschaftsteuersatz ab. Die folgende Karte zeigt, wie die gesetzlichen Körperschaftsteuersätze in den europäischen OECD-Ländern im Vergleich stehen.
(Grafik)
Unter Berücksichtigung der zentralen und subzentralen Steuern hat Portugal mit 31,5 Prozent den höchsten gesetzlichen Körperschaftsteuersatz unter den europäischen OECD-Ländern. Deutschland und Frankreich folgen mit 29,9 Prozent bzw. 28,4 Prozent. Ungarn (9 Prozent), Irland (12,5 Prozent) und Litauen (15 Prozent) haben die niedrigsten Körperschaftsteuersätze.
Im Durchschnitt erheben die europäischen OECD-Länder derzeit einen Körperschaftsteuersatz von 21,7 Prozent. Dies liegt unter dem weltweiten Durchschnitt, der gemessen in 177 Jurisdiktionen im Jahr 2020 bei 23,9 Prozent lag.
Die europäischen OECD-Länder haben, wie die meisten Regionen der Welt, in den letzten Jahrzehnten einen Rückgang der Körperschaftsteuersätze erlebt. Im Jahr 2000 lag der durchschnittliche Körperschaftsteuersatz bei 31,6 Prozent und ist kontinuierlich auf das aktuelle Niveau von 21,7 Prozent gesunken.
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Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.
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