Startseite > Blogartikel > Steuern sparen als Unternehmer – Was ist erlaubt?
Für viele Unternehmer erfüllt sich mit der Gründung der eigenen Gesellschaft oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ein Traum. Doch nicht selten stellen hohe Steuerbelastungen erhebliche finanzielle Einbußen dar. Aus diesem Grund ist es für Unternehmer unerlässlich, sich über legale Steuertricks zu informieren. Da der Gewinn eines Unternehmens besteuert wird, liegt das Hauptaugenmerk auf gewinnmindernden Maßnahmen.
Die Tatsache, dass möglichst viele Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können, dürfte weitgehend bekannt sein. Je höher also die Betriebsausgaben ausfallen, desto geringer ist der erzielte Gewinn und dementsprechend die steuerliche Zahllast. Doch welche Ausgaben gehören zu den Betriebsausgaben?
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Betriebsausgaben immer mit der Unternehmenstätigkeit zusammenhängen müssen. Das bedeutet, dass die Kosten einen sachlichen oder wirtschaftlichen Bezug zum Unternehmen aufweisen müssen. Eine weitere Voraussetzung liegt in dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchführung begründet. Demnach müssen alle Ausgaben belegt werden können. Beispielhaft werden hier einige Betriebsausgaben aufgeführt:
Miete
Büromöbel
Personalkosten
Beratungskosten
Fahrt- und Reisekosten
Versicherungen
Arbeitsmittel
Materialkosten
Telekommunikationskosten
Doch nicht nur die gängigen Betriebsausgaben können von der Steuer abgesetzt werden. Auch Marketing-Kosten können in Abzug gebracht werden. Hierzu gehören unter anderem die Kosten für Werbeanzeigen, Außenwerbung, Homepage und Domain, Marktforschung, etc.
Der Gesetzgeber lässt auch Raum für weitere Maßnahmen, die Unternehmern helfen, Steuern zu sparen. Im Folgenden werden einige Steuertricks aufgezählt, die vielleicht noch nicht jedem Unternehmer bekannt sind.
Steuern sparen als Unternehmer – Was ist erlaubt?
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Investitionen, die einen Anschaffungswert von 800 Euro nicht überschreiten. Diese Güter können noch im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Es handelt sich hierbei um bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter. Dies können beispielsweise sein: Büroausstattung, Telefonanlage, Kaffeemaschine, etc.
Versicherungen
Die meisten Versicherungen können ohne Weiteres von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu gehören vor allem die Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Rentenversicherungen. Auch alle Versicherungen, die der Einkommensabsicherung dienen, können steuerlich geltend gemacht werden. Gemeint sind damit unter anderem Berufsunfähigkeits- und Berufshaftpflichtversicherungen.
Spenden
Unternehmer können auch Spenden steuerlich absetzen. Kleinstspenden über einen Betrag von bis zu 200 Euro unterliegen keinen strengen Vorschriften und es bedarf lediglich eines Überweisungsbelegs. Doch auch höhere Beträge dürfen von der Steuer abgesetzt werden, insgesamt bis zu 20 % der Einkünfte. Hierfür müssen Unternehmer allerdings einen konkreten Nachweis führen.
Sonderabschreibung für kleine und mittelständische Unternehmen
Kleine und mittelständische Unternehmen haben des Weiteren die Möglichkeit der Sonderabschreibung für bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter. Bei der Sonderabschreibung können unter Umständen bis zu 20 % der Anschaffungskosten abgesetzt werden.
Investitionsabzugsbetrag
Für kleine und mittelständische Unternehmen steht außerdem die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zur Disposition. Unter bestimmten Voraussetzungen können geplante Investitionen bereits vor der Anschaffung in Höhe von bis zu 40 % in Abzug gebracht werden. Wenn also zum Beispiel der Kauf einer neuen Maschine für das Jahr 2020 geplant ist, können bereits 40 % der Kosten in 2019 von der Steuer abgesetzt werden. Zumeist verlangt das Finanzamt aber einen entsprechenden Nachweis. Es ist daher ratsam, Informationen über den beabsichtigten Erwerb vorlegen zu können.
Rücklagen bilden
Eine weitere Möglichkeit, den Unternehmensgewinn und die damit einhergehende Steuerlast zu mindern, besteht in der Bildung von Rücklagen. Wenn in einem erfolgreichen Jahr der Gewinn sehr hoch ausfällt, bietet es sich an, einen Teil davon als Rücklage im Unternehmen zu halten. Der Steuersatz für Rücklagen ist deutlich niedriger. Allerdings ist wieder der übliche Steuersatz anwendbar, sobald die Rücklage wieder aus dem Unternehmen entnommen wird. Der Gewinn sollte in diesem Fall also eher langfristig im Unternehmen verbleiben.
Zwischenrechnung von Handwerkern anfordern
Wenn ein Unternehmer Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, die zum Ende des Geschäftsjahrs noch nicht abgeschlossen sind, kann der Handwerker gebeten werden, seine bisherigen Leistungen bereits abzurechnen. Diese Zwischenrechnung kann sodann noch im aktuellen Jahr steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn die handwerklichen Leistungen noch nicht beendet sind.
Geschenke für Geschäftspartner und Kunden
In vielen Branchen ist es üblich, seinen Geschäftspartnern, Kunden oder Mitarbeitern Geschenke zu machen. Die Kosten für diese Geschenke können unter bestimmten Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Kosten die Freigrenze in Höhe von 35 Euro pro Person und Jahr nicht übersteigen dürfen. Bewegen sich die Kosten innerhalb dieses Rahmens, gelten sie als Betriebsausgaben und können abgesetzt werden. Das schenkende Unternehmen muss außerdem eine gewissenhafte Aufzeichnung über die gemachten Geschenke und die beschenkten Personen führen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und liegt der Wert des Geschenks über 35 Euro, gelten die Kosten hierfür in der Regel als private Ausgaben und können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Reisekosten
Es ist nichts Neues, dass Unternehmer ihre Reisekosten von der Steuer absetzen können. Allerdings ist nicht immer bekannt, dass Reisekosten abgesetzt werden können, wenn eine Geschäftsreise mit einer privaten Reise kombiniert wird. In diesem Fall sind die Reisekosten anteilig absetzbar. Beispiel: Ein Unternehmer fliegt zunächst geschäftlich für vier Tage nach Berlin, um anschließend an der Ostsee drei Tage Urlaub zu machen. Von seinen gesamten Reisekosten kann er nunmehr 4/7 von der Steuer absetzen. Dies entspricht dem Verhältnis von Geschäfts- und Privatreise.
Wechseln der Abschreibungsmethode
In vielen Unternehmen ist es gebräuchlich, degressiv abzuschreiben. Die degressive Abschreibung erfolgt jährlich mit 25 % des jeweiligen Restwerts. Es kann jedoch von Vorteil sein, die Abschreibungsmethode zu wechseln. Bei der linearen Abschreibung werden die Abschreibungsbeträge gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Je nach verbleibender Nutzungsdauer stellt dies eine günstigere Lösung dar.
Ist-Versteuerung statt Soll-Versteuerung
Grundsätzlich unterliegen Unternehmer der Soll-Versteuerung. Hierbei wird die Umsatzsteuer in dem Monat an das Finanzamt abgeführt, in dem die Leistung erbracht wird. Die Ist-Versteuerung hingegen sieht die Zahlung an das Finanzamt erst dann vor, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich begleicht. Auf diese Weise muss das Unternehmen nicht in Vorleistung gehen, um die Umsatzsteuer abzuführen.
Abwertung der Lagerbestände
In den seltensten Fällen werden alle Lagerbestände zum Jahresende verkauft. Die verbleibenden Bestände werden daher bilanziert. Da Waren jedoch mit der Zeit an Wert verlieren, ist es sinnvoll, die Lagerbestände entsprechend abzuwerten. Der Wertverlust kann viele verschiedene Ursachen haben. So verzeichnen beispielsweise verdorbene oder saisonale Produkte einen sehr schnellen Wertverlust, der in der Inventur berücksichtigt werden sollte. Der niedriger bewertete Lagerbestand führt zu einer Minderung des Gewinns und damit einhergehend zu einer Minderung der Steuerbelastung.
Zum Jahresende Mahnungen schreiben
Kunden bezahlen die Rechnungen nicht immer sofort. Oft verzögert sich der Zahlungseingang sogar um einige Monate. Die nicht bezahlten Rechnungen werden dann als offene Forderungen in der Bilanz aufgeführt. Es ist daher ratsam, die erste Mahnung relativ schnell zu übersenden. Wenn kurz vor Jahresende immer noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, sollte dringend eine zweite Mahnung verschickt werden, um den Posten der offenen Forderungen zu mindern.
Altersvorsorge
Wenn ein Unternehmer einen hohen Gewinn erzielt hat, aber keine geschäftsbedingten Investitionen mehr tätigen möchte, kann er eine Sonderzahlung in seine Altersvorsorge vornehmen. Zu prüfen ist in jedem Fall, ob der Rentenversicherungsvertrag Sonderzahlungen zulässt. Grundsätzlich sind pro Jahr 20.000 Euro steuerlich begünstigt. Bei Verheirateten liegt der Betrag bei 40.000 Euro. Es sollte also geprüft werden, welche Einzahlungen für das laufende Jahr bereits gemacht wurden. Die Differenz kann sodann am Jahresende steuersparend eingebracht werden.
Steuern sparen als Unternehmer ist also nicht so kompliziert, wie es durch das deutsche Steuerrecht oft erscheint. Mit einfachen Steuertricks, die zudem vom Gesetzgeber abgesegnet sind, ist es Unternehmern möglich, jedes Jahr hohe Beträge zu sparen. Bei allen oben genannten Punkten ist es jedoch anzuraten, genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils erfüllt sind und ob sich diese Maßnahme tatsächlich für den Unternehmer lohnt. Im Zweifel sollte auf den Anruf beim Steuerberater nicht verzichtet werden, um auf Nummer sicher zu gehen.
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Tatjana Lintner
Key account manager bei W-V Law Firm LLP
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