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Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist jede natürliche Person, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Steuerlich gesehen ist ein Wohnsitz eine zum Wohnen geeignete Räumlichkeit, wie beispielsweise ein möbliertes Zimmer. Mehrere Wohnsitze sind in Deutschland wie im Ausland möglich.
Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann auch ohne Wohnsitz in Deutschland gestellt werden, sofern ein Einkommen innerhalb eines Jahres zu mindestens 90% in Deutschland erzielt wurde. Hiermit können bei einzelnen Voraussetzungen, personen- oder familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Diese betreffen grundsätzlich Sonderausgaben oder Steuervergünstigungen für Kinder.
Ausländische Einkünfte müssen aber auch bei einer unbeschränkten Steuerpflicht erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die Einkünfte einbezogen.
Wenn in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, können natürliche Personen beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Das ist der Fall, wenn die Einkünfte in Deutschland erzielt werden oder wenn natürliche Personen sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten. Die Besteuerung wird oft durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern entweder aufgehoben oder gemildert.
Eine Wegzugsbesteuerung erweitert die Steuerpflicht bei Personen, die für einen bis zu zehnjährigem Zeitraum, ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlagern. Hierfür muss der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor der Umsiedlung in ein Niedrigsteuerland, mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Außerdem besteht weiterhin ein wirtschaftliches Interesse in Deutschland. Durch ein mögliches Doppelsteuerabkommen kann diese Art von beschränkter Steuerpflicht aber ausgeschlossen sein.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betrifft viele Prominente und Sportler, die aus Deutschland wegziehen. Ebenso tritt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht im Erbfall ein, auch wenn der Schenker oder Erblasser vor der Schenkung ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert haben.
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