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Vorsteuerabzug von eingeführten Waren: Worauf sollten Unternehmer achten?

Der grenzüberschreitende Warenverkehr stellt heutzutage eher die Regel als eine Ausnahme dar. Bei Unternehmen, die innerhalb der EU Waren einkaufen, stellt sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht sowie des Vorsteuerabzuges. Welche Regelungen es hierfür gibt und was Unternehmen beim grenzüberschreitenden Handel beachten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Das Prinzip des Vorsteuerabzugs

Wenn Unternehmen Waren einkaufen und wieder verkaufen, können sie sich die bereits gezahlte Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug erstatten lassen. Auf diesem Wege kann die Umsatzsteuer vom Unternehmen durchgereicht werden. Die bereits geleistete Steuer kann im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet werden. Dieser Vorsteuerabzug ist allerdings nur Unternehmen gestattet. Somit wird die Umsatzsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen.

 

Vorsteuerabzug innerhalb der EU

Nach Einfuhr von Waren aus der EU kann auch die dort geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer verrechnet werden. Dafür gibt es das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren, zu dem vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer zugelassen sind. Wenn sie die Vorsteuer aus einem anderen EU-Staat erstattet bekommen möchten, dann dürfen sie in diesem Staat allerdings nicht schon umsatzsteuerrechtlich registriert sein. Sollte dies der Fall sein, dann kann die Vorsteuer durch die übliche Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden.

Unternehmen ohne umsatzsteuerliche Registrierung im Land der Erbringung sollten einen elektronischen Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Die verschiedenen Mitgliedstaaten haben mitunter unterschiedliche Regelungen für das Verfahren des Vorsteuerabzugs, die als Präferenzen bezeichnet werden. Dazu gehört zuallererst die Sprache des Antrags, die in vielen Fällen die dortige Landessprache ist. Zudem gibt es manchmal Schwellenwerte für die Anforderung von elektronischen Kopien der Originalrechnungen. Daher sollten die Präferenzen vorher in Erfahrung gebracht werden.

 

Antragsverfahren zur Vorsteuervergütung 

Das antragstellende Unternehmen muss sich zunächst auf dem Portal des BZSt authentifizieren und kann dort den Antrag elektronisch einreichen. Das Rechnungsdatum entscheidet über die Frist, bis zu der der Antrag gestellt werden darf. Üblicherweise gilt hier der 30. September des Folgejahres. 

Der Erstattungsbetrag wird pro Jahr berechnet und darf 50 € nicht unterschreiten. Alternativ können auch Anträge für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. In diesem Fall muss sich der Vergütungsbetrag auf mindestens 400 € belaufen.

Während die meisten Mitgliedstaaten die Kopien der Rechnungen ab einem Umsatz von 1000 € dem Antrag beigefügt verlangen, fordern andere Staaten die Rechnungen nach anderen Kriterien. Daher sollten die Präferenzen vorab recherchiert werden, um alle formalen Regelungen zu berücksichtigen. 

Im Antrag werden diese Angaben gefordert:

  • Mitgliedstaat der Erstattung
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit des leistungsbeziehenden Unternehmers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
  • Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Datum und Nummer der Rechnung
  • Art der erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen nach Kennziffern aufgeschlüsselt

Das BZSt prüft den Antrag innerhalb von maximal 15 Tagen und reicht ihn dann an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates weiter. Diese meldet sich unter Umständen mit Rückfragen und hat insgesamt vier Monate Zeit, um die Zahlung des Erstattungsbetrages auszuzahlen. 

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