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13a ErbStG - Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen
Eine Erbschaft oder Schenkung kann schnell zu einer unerwarteten Steuerlast führen.
Insbesondere dann, wenn Vermögen im Ausland besteht oder es sich um
Betriebsvermögen handelt. Um Erben und Schenker zu entlasten, wurde im deutschen
Steuerrecht der Paragraph 13a ErbStG eingeführt. Dieser bietet eine Steuerbegünstigung
für Betriebsvermögen und kann bei der Planung von Erbschaften und Schenkungen
beachtliche Vorteile bieten.
Was ist Betriebsvermögen?
Als Betriebsvermögen gelten alle Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen eines
Unternehmens gehören. Dies können beispielsweise Immobilien, Maschinen oder Patente
sein. Wichtig ist, dass das Vermögen einem Betrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit
dient. Auch Anteile an Kapitalgesellschaften können unter Umständen als
Betriebsvermögen gelten. Ob es sich tatsächlich um Betriebsvermögen handelt, hängt
von der individuellen Situation ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wie funktioniert die Begünstigung nach Paragraph 13a ErbStG?
Die Begünstigung nach Paragraph 13a ErbStG kann nur in Anspruch genommen werden,
wenn es sich bei dem vererbten oder verschenkten Vermögen um Betriebsvermögen
handelt. Sie bietet eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung, wenn das Vermögen
für einen bestimmten Zeitraum im Betrieb verbleibt und weiter genutzt wird. Die genauen
Bedingungen für die Begünstigung sind im Paragraph 13a ErbStG geregelt und sollten im
Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Welche Vorteile bietet die Begünstigung nach Paragraph 13a ErbStG?
Durch die Begünstigung nach Paragraph 13a ErbStG können Erben und Schenker
erhebliche Steuervorteile erzielen. Insbesondere bei Betriebsvermögen kann die
Steuerersparnis beträchtlich sein. Je nachdem, wie hoch der Wert des
Betriebsvermögens ist, kann die Steuerbefreiung bis zu 100 Prozent betragen. Dadurch
können Erben und Schenker die Vermögensnachfolge in der Familie langfristig planen und
sichern.
Worauf sollte man bei der Planung von Erbschaften und Schenkungen achten?
Damit die Begünstigung nach Paragraph 13a ErbStG in Anspruch genommen werden
kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher empfehlenswert, sich
frühzeitig mit einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt zu beraten. Insbesondere bei
Vermögen im Ausland oder komplexen Nachfolgeregelungen sollten alle steuerlichen
Aspekte sorgfältig geprüft werden. Auch die Wahl der richtigen Rechtsform für das
Unternehmen kann eine Rolle spielen.
Unser Service für Sie
Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung rund um das Thema Erbschafts- und
Schenkungsregelungen. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Steuerbegünstigungen
und -erleichterungen im konkreten Fall in Anspruch genommen werden können und wie
Sie Ihr Betriebsvermögen optimal schützen und vererben können. Dabei berücksichtigen
wir auch die Besonderheiten von Vermögen im Ausland und erarbeiten gemeinsam mit
Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre individuelle Situation. Gerne stehen wir
Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.
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Tatjana Lintner
Key account manager bei W-V Law Firm LLP
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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.
Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?
Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.
Datenschutz/Kanzleistandort
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Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.
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