Gründungskanzlei
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Singapur ist weltweit das Land mit der höchsten unternehmerischen Freiheit (Heritage Index 2024)

Der Inselstaat Singapur gehört zu den Mitgliedern der Asean Staaten und wird auch als das „Tor nach Asien“ bezeichnet. Als weltweit wichtiger Finanz- und Handelsplatz zieht Singapur immer mehr internationale Investoren und Unternehmen ins Land.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt zwischen 0 - 17%.

Unternehmen haben in Singapur eine Reihe an Vorteilen. Insbesondere der Zugang zu Banken weltweit und die hohe Akzeptanz im internationalen Geschäftsverkehr, sowie die zahlreichen Steuervorteile sprechen für sich. Damit hat Singapur bereits vor Jahren Hong Kong den Rang abgelaufen.

Der Standort eignet sich hervorragend um Vermögen zu verwalten, Handel zu betreiben oder um eine Holding zu betreiben.

Auslandsgewinne sind grundsätzlich steuerfrei.

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Sehr sicherer Finanzplatz
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Liberales Steuersystem
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Besondere Steuervorteile
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Keine Anreise nötig

Vorteile einer PTE LTD Singapur:

– Hohe Reputation
– dauerhaft keine Steuern auf ausländische Gewinne
– Sicherer Bankenstandort
– Kontoeröffnung in Singapur oder in der Schweiz möglich
schnelle Gründung in 5-8 Werktagen samt Holding
– keine Anreise für Gründung erforderlich
– Banken verfügbar, die ebenfalls keine persönliche Anreise Ihrerseits erfordern
S&P, Moody’s und Fitch AAA-Rating
– Steuerfreier Im- und Export
Planungssicherheit (insbesondere im Vgl. zu Hong Kong durch Auslaufen des Sonderstatus)
– Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer


 

Steuersystem

Singapurs Steuersystem ist sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen sehr interessant. Besonders international tätige Unternehmen profitieren, da Gewinne aus dem Ausland nicht versteuert werden müssen.

Die Körperschaftsteuer errechnet sich auf Grund des Nettogewinnes, welche jedoch nur auf die Erträge angewandt wird, die in Singapur erwirtschaftet werden oder aber Erträge die nach Singapur transferiert werden.

Eine Doppelbelastung auf Gewinnausschüttungen (z.B. Dividenden) hat Singapur nicht. Denn diese sind generell steuerbefreit. Auch eine Kapitalertragssteuer gibt es in Singapur nicht. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Gesellschafter einer Singapur PTE LTD Dividenden im Wohnsitzland versteuern müssen, sofern keine entsprechende Holding (bspw. in Form einer Stiftung) genutzt wird.

Es liegt sehr nahe, dass Singapurs Politik auch in den kommenden Jahrzehnten den eingefahrenen Kurs fortführt und es der weltweit beliebteste und attraktivste Finanzplatz bleibt.




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Progressive Steuerbelastung

Bei Erträgen bis SGD 10.000,- wird ein Steuersatz von 4,5 % angewendet, bei Erträge bis SGD 300.000- beträgt der Steuersatz 9 % und ab SGD 300.001,- findet der Höchststeuersatz von 17 % Anwendung.


Die ersten 3 Unternehmensjahre

Die ersten 3 Jahre wird ein Unternehmen nicht besteuert. Es ist in dieser Zeit steuerbefreit. Jeweils die ersten SGD 100.00- an Gewinn sind ebenfalls steuerbefreit.


Versteuerung inländischer Erträge

Inländische Erträge werden mit bis zu 17% versteuert.


Ausländische Einkünfte

Sofern die Einkünfte der Singapur-Gesellschaft außerhalb Singapurs generiert wurden, fallen auf diese keine Steuern an. 


Verfassungsrechtlich geschütztes Bankgeheimnis

Sowie in Liechtenstein und der Schweiz greift auch in Singapur das Bankgeheimnis. Es dürfen somit keine Kundeninformationen ohne dessen Zustimmung offengelegt werden außer eine kriminelle Handlung- Hauptaugenmerk auf vermuteten Drogenhandel. Jedoch gilt der weltweite automatische Informationsaustausch (Common Reporting Standard).


Singapur Private Limited Company

Die private limited company ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, somit mit einer GmbH vergleichbar. Jedoch besteht keine Kapitaleinzahlungspflicht auf das Haftungskapital. Das Mindestkapital liegt bei SGD 1,-. Eine Ausnahme besteht jedoch darin, sofern die Gesellschaft Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen beantragen möchte, so ist dann ein Kapital von SGD 100.00- einzuzahlen. Zur Gründung einer private limited company muss der Direktor sowie der Company Secretary einen Wohnsitz in Singapur und eine Aufenthaltsgenehmigung haben. Soweit weitere Direktoren eingesetzt werden können dies auch ausländische Personen sein. Ein registrierter Aktionär und ein Aktienzertifikat, wobei die Aktien keinen Nennwert haben dürfen da nur Namensaktien erlaubt sin, muss ausgestellt sein.


Besonderheit bei der Firmennamensgebung

Der Firmenname muss von der „Accounting & Corporate Regulatory Authority“ (ACRA) genehmigt werden.


Buchführung und Revision

In Singapur besteht eine Buchführungspflicht sowie die jährliche externe Revisionspflicht. Dabei ist zu beachten, dass der Revisor in Singapur wohnhaft sein muss und zu seiner Tätigkeit befähigt ist. Gesellschaften mit weniger als 20 Aktionären und keinen juristischen Personen als Aktionäre, mit weniger Einnahmen als SGD 5.000.000- pro Jahr sind von der jährlichen Revisionspflicht jedoch ausgenommen.


Gerneralversammlung

Gesetzlich vorgeschrieben sind die jährlichen Generalversammlungen. Diese kann entfallen, wenn alle Aktionäre dem zustimmen. In der Regel werden diese auch "remote" abgehalten und Beschlüsse digital unterschrieben.

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Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

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Tatjana Lintner

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)69 / 247563065 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.

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Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.

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Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert

Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.

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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert

Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.

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Datenschutz/Kanzleistandort
Datenschutz/Kanzleistandort

Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.

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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach

Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

Wir halten uns an unseren Kodex

Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

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Rechtssichere Gründungen
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Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

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Die größten Vorteile Singapurs sind

  • - Sehr sicherer Finanzplatz ähnlich zur Schweiz
  • - Liberales Steuersystem
  • - Keine Steuern auf Auslandsgewinne
  • - Singapur hat keine Staatsschulden
  • - keine Anreise nötig

Voraussetzung

Der Firmensitz und das Steuerdomizil muss in Singapur sein. Desweiteren sind max. 20 Aktionäre erlaubt, davon darf keiner eine juristische Person sein.

 

Warum sollte man eine Firma in Singapur gründen?

- Singapur zählt zu den wohlhabendsten Ländern weltweit
- Hohe Lebensqualität
- Niedrige Steuersätze
- Keine Dividendensteuer
- Keine Kapitalgewinnsteuer
- Keine Erbschaftssteuer
- Keine Immobiliensteuer
- Körperschaftssteuer von 9% bei einem Gewinnbetrag von SGD 10.000.- bis zu SGD 300.000.- , über SGD 300.000.-beträgt der Körperschaftssteuersatz 17 %

Firma in Singapur gründen – So geht´s

Die Firmengründung in Singapur ist einfach und der Gründer muss nicht nach Singapur reisen. Für die Gründung wird lediglich eine beglaubigte Ausweis- oder Passkopie und eine Stromrechnung benötigt. Je nach Wahl der Bank u.U. auch ein kurzer Lebenslauf oder eine Bankreferenz.

  GmbH ansässiges Unternehmen in Singapur “non-resident” Gesellschaften (Keine Geschäftstätigkeit in Singapur)
Körperschaftssteuer 15.825% inkl.Solidaritatszuschlag - komplette Steuerbefreiung in den ersten 3 Jahren
- Steuerbefreiung auf jeweils die ersten SGD 100.000.
- danach Progressive Steuerbelastung zwischen 4,5 und 17%
Steuerbefreiung, wenn die Erträge weder in Singapur erwirtschaftet werden noch nach Singapur transferiert werden
Gewerbesteuer (Hebesatz Bundesdurchschnitt 2010 435%) entfällt entfällt

Steuerbelastung im Vergleich

Hier erfahren Sie anhand Beispielzahlen die steuerlichen Unterschiede zwischen Deutschland und Malta.

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