0–17 % Steuern möglich. Wir vergleichen die besten Standorte wie Singapur, Hongkong oder USA – und finden die beste Lösung für Ihr Geschäftsmodell.
Der Inselstaat Singapur gehört zu den Mitgliedern der Asean Staaten und wird auch als das „Tor nach Asien“ bezeichnet. Als weltweit wichtiger Finanz- und Handelsplatz zieht Singapur immer mehr internationale Investoren und Unternehmen ins Land.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt zwischen 0 - 17%.
Unternehmen haben in Singapur eine Reihe an Vorteilen. Insbesondere der Zugang zu Banken weltweit und die hohe Akzeptanz im internationalen Geschäftsverkehr, sowie die zahlreichen Steuervorteile sprechen für sich. Damit hat Singapur bereits vor Jahren Hong Kong den Rang abgelaufen.
Der Standort eignet sich hervorragend um Vermögen zu verwalten, Handel zu betreiben oder um eine Holding zu betreiben.
Auslandsgewinne sind grundsätzlich steuerfrei!
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.
Singapurs Steuersystem ist sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen sehr interessant. Besonders international tätige Unternehmen profitieren, da Gewinne aus dem Ausland nicht versteuert werden müssen.
Die Körperschaftsteuer errechnet sich auf Grund des Nettogewinnes, welche jedoch nur auf die Erträge angewandt wird, die in Singapur erwirtschaftet werden oder aber Erträge die nach Singapur transferiert werden.
Eine Doppelbelastung auf Gewinnausschüttungen (z.B. Dividenden) hat Singapur nicht. Denn diese sind generell steuerbefreit. Auch eine Kapitalertragssteuer gibt es in Singapur nicht. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Gesellschafter einer Singapur PTE LTD Dividenden im Wohnsitzland versteuern müssen, sofern keine entsprechende Holding (bspw. in Form einer Stiftung) genutzt wird.
Es liegt sehr nahe, dass Singapurs Politik auch in den kommenden Jahrzehnten den eingefahrenen Kurs fortführt und es der weltweit beliebteste und attraktivste Finanzplatz bleibt.
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist
kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.
Der Firmensitz und das Steuerdomizil muss in Singapur sein. Desweiteren sind max. 20 Aktionäre erlaubt, davon darf keiner eine juristische Person sein.
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Die Firmengründung in Singapur ist einfach und der Gründer muss nicht nach Singapur reisen. Für die Gründung wird lediglich eine beglaubigte Ausweis- oder Passkopie und eine Stromrechnung benötigt. Je nach Wahl der Bank u.U. auch ein kurzer Lebenslauf oder eine Bankreferenz.
| GmbH | ansässiges Unternehmen in Singapur | “non-resident” Gesellschaften (Keine Geschäftstätigkeit in Singapur) | |
|---|---|---|---|
| Körperschaftssteuer | 15.825% inkl.Solidaritatszuschlag | - komplette Steuerbefreiung in den ersten 3 Jahren - Steuerbefreiung auf jeweils die ersten SGD 100.000. - danach Progressive Steuerbelastung zwischen 4,5 und 17% |
Steuerbefreiung, wenn die Erträge weder in Singapur erwirtschaftet werden noch nach Singapur transferiert werden |
| Gewerbesteuer | (Hebesatz Bundesdurchschnitt 2010 435%) | entfällt | entfällt |
Hier erfahren Sie anhand Beispielzahlen die steuerlichen Unterschiede zwischen Deutschland und Singapur.
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.
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