0–17 % Steuern möglich. Wir vergleichen die besten Standorte wie Singapur, Hongkong oder USA – und finden die beste Lösung für Ihr Geschäftsmodell.
Eine schnelle und unkomplizierte Entschuldung erreichen Sie, wenn Sie sich für eine EU-Insolvenz entscheiden. Denn diese ermöglicht die Entschuldung innerhalb von ca. 18 Monaten. Der größte Vorteil dabei, 5 Jahre Zeitersparnis im Gegensatz zur deutschen Insolvenz.
Aufgrund dessen das verschiedene Mitgliedsstaaten in die Europäische Union integriert sind, ist ein regelrechten Wettbewerb um die nationale Rechtsordnung ausgelöst wurden. EU-Bürger und Unternehmen haben somit die Wahl, das Recht in Anspruch zu nehmen, welches die größten Vorteile bringt.
Die nationalen Regeln zur Restschuldbefreiung und zum Schuldenerlass weichen stark voneinander ab. Die deutsche Insolvenzordnung zwing z.B. zu einer Laufzeit von 6 Jahren wohingegen die englische Insolvency Act die Restschuldbefreiung nach spätestens 12 Monaten vorsieht.
Daher ist es verständlich, dass immer mehr Deutsche sich für die Entschuldung nach englischem Recht entscheiden. Dies ist auch völlig legal, sofern die richtige Vorgehensweise angewendet wird. Jedoch ist es immer noch so, dass deutsche Richter Kontrollverlust befürchten und darum massiv dagegensetzen.
Liberaler entscheiden dagegen englische Gerichte. Zwar wurde versucht, EU-Insolvenz Fälle zurückzudrängen, doch nach rechtswissenschaftlichen Diskussionen, hat die englische Rechtsprechung mittlerweile einige Präzedenzfälle geschaffen, um eine EU-Insolvenz weitgehend rechtssicher durchzuführen.
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.
Der NRD hat herausgefunden, wie einfach es ist Firmen in anderen EU-Ländern zu gründen und somit vermeintlich Steuern zu sparen. Sehen Sie sich dieses Video bitte an. Wichtig ist jedoch hinzuzufügen, dass eine solche Briefkastenfirma, die im Film gegründet wird, gemäß dem deutschen Außensteuergesetz in der Fassung vom 12.09.1972 rechtswidrig ist und zur Hinzurechnungsbesteuerung führt. Das vom NDR gegründete Unternehmen verfügt in den Niederlanden über keine Betriebsstätte und Geschäftsführer. Ort der Geschäftsführung ist Deutschland, was zur Besteuerung in Deutschland führt.Unsere Kanzlei hat ein solches unzulässiges Modell noch nie angeboten, da es offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt.
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist
kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.
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Sollten Sie sich in der Lage befinden und einen Schuldenschnitt dringend benötigen so beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten einer EU-Insolvenz. Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.
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