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Kapitalanleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können die ausländische Quellensteuer, die auf ihre ausländischen Kapitalerträge entfallen, auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen. Das kann rückwirkend für mehrere Jahre beantragt werden. Ausnahmen gibt es bei US-amerikanischen Aktien, hierfür muss im Vorfeld ein Antrag auf Reduzierung der Quellensteuer gestellt werden.
Ausländische Kapitalerträge werden in der Steuererklärung in die KAP Anlage eingetragen. Dabei werden bereits angerechnete Quellensteuern berücksichtigt. Steuern, die noch nicht angerechnet worden sind, jedoch anrechenbar sind, werden ebenfalls eingetragen. Beträge der Quellensteuer werden allerdings nur dann angerechnet, wenn der diese mit einer Steuerbescheinigung und einer Erträgnisaufstellung nachgewiesen werden können. Der Anleger muss zudem die Höhe der ausländischen Einkünfte und der einbehaltenen Quellensteuer, Art und Zeitpunkt der Einnahmen und dessen Herkunft nachweisen.
Bei einigen Ländern werden auf Dividenden und Zinsen von ausländischen Anlegern keine Steuern erhoben (z. B. Großbritannien und Südafrika). Trotzdem müssen die Finanzämter in jedem Einzelfall prüfen, ob und in welcher Höhe ein Anleger tatsächlich mit ausländischer Quellensteuer belastet wurde und in welcher Höhe eine Anrechnung überhaupt erfolgen darf.
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