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Phantom Shares – Was steckt hinter diesem Begriff?
Wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter an dem Unternehmenserfolg beteiligen möchten, gibt
es verschiedene Wege, um dies zu erreichen. Eine Möglichkeit ist die Vergabe von Aktien
oder Aktienoptionen. Doch was, wenn das Unternehmen nicht börsennotiert ist oder die
Mitarbeiter keine tatsächlichen Anteile erhalten sollen? Hier kommen Phantom Shares ins
Spiel.
Was sind Phantom Shares?
Phantom Shares sind fiktive Aktien, die dem Mitarbeiter einen Anspruch auf eine
Beteiligung am Unternehmenserfolg einräumen. Im Gegensatz zu echten Aktien besitzen
Phantom Shares jedoch keinen echten Eigentumsanteil am Unternehmen und werden
auch nicht an einer Börse gehandelt. Stattdessen erhält der Mitarbeiter eine Vergütung,
die auf Basis des Wertzuwachses des Unternehmens berechnet wird. Dieser
Wertzuwachs wird häufig an einem Vergleichsindex wie dem DAX gemessen.
Welche Vorteile bieten Phantom Shares?
Phantom Shares bieten für Unternehmen und Mitarbeiter zahlreiche Vorteile. Für
Unternehmen ist es eine Möglichkeit, ihre Mitarbeiter an dem Unternehmenserfolg zu
beteiligen, ohne tatsächliche Anteile am Unternehmen zu vergeben. Dies kann
insbesondere für nicht börsennotierte Unternehmen von Vorteil sein. Zudem sind
Phantom Shares einfacher zu verwalten als echte Aktien und es fallen keine Kosten für
die Einrichtung eines Aktienplans an.
Für Mitarbeiter bieten Phantom Shares die Möglichkeit, am Erfolg des Unternehmens
teilzuhaben und sich mit dem Unternehmen zu identifizieren. Zudem müssen sie kein
eigenes Kapital investieren und gehen kein Risiko ein, da sie keine echten Aktien
besitzen.
Wie werden Phantom Shares steuerlich behandelt?
Phantom Shares werden steuerlich wie eine Vergütung behandelt und sind somit als
Einkommen zu versteuern. Für Unternehmen können Phantom Shares als
Betriebsausgabe abgesetzt werden, was sich positiv auf die Steuerlast auswirken kann.
Es ist jedoch zu beachten, dass die steuerliche Behandlung von Phantom Shares in
verschiedenen Ländern unterschiedlich ausfallen kann.
Wie werden Phantom Shares umgesetzt?
Die Umsetzung von Phantom Shares erfolgt in der Regel über einen Phantom Share Plan,
der vom Unternehmen aufgesetzt wird. In diesem Plan werden die Bedingungen für die
Vergabe der Phantom Shares festgelegt, wie beispielsweise die Kriterien für den
Wertzuwachs, die Laufzeit des Plans und die Bedingungen für die Auszahlung der
Vergütung.
Zudem müssen die Mitarbeiter über den Phantom Share Plan informiert werden und ihre
Zustimmung zur Teilnahme geben. Die Vergabe der Phantom Shares kann entweder an
einzelne Mitarbeiter oder an ganze Mitarbeitergruppen erfolgen.
Fazit
Phantom Shares sind eine interessante Möglichkeit für Unternehmen, ihre Mitarbeiter an
dem Unternehmenserfolg zu beteiligen, ohne tatsächliche Anteile am Unternehmen zu
vergeben. Sie bieten zahlreiche Vorteile, wie beispielsweise eine einfache Verwaltung und
eine steuerliche Absetzbarkeit. Für Mitarbeiter bieten sie die Möglichkeit, am Erfolg des
Unternehmens teilzuhaben, ohne selbst Kapital investieren zu müssen.
Unser Service für Sie
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Einführung dieser Form der Beteiligung in Ihrem Unternehmen? Unsere erfahrenen
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Tatjana Lintner
Key account manager bei W-V Law Firm LLP
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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.
Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?
Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
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Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
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Datenschutz/Kanzleistandort
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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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