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Export von Waren aus Deutschland in Drittländer

Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Export immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland, also ein Land außerhalb der EU handelt. Für den Export sind einige Punkte zu beachten, unter anderem werden Dokumente für die Ausfuhr aus der EU und Dokumente für die Einfuhr in das jeweilige Bestimmungsland bzw. Drittland benötigt.

 

Importierende wie exportierende Unternehmen, benötigen ab dem ersten Vorgang eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System), die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Anhand dieser werden Wirtschaftsbeteiligte identifiziert und die Zollabfertigung wird erleichtert. Die EORI-Nummer wird von der zuständigen Generalzolldirektion vergeben. Außerdem ist eine Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt und eventuell eine Eintragung ins Handelsregister nötig. Natürliche Personen, die keine Bürger der EU sind, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

 

Für die Ausfuhranmeldung der Ware, benötigt jede Ware ist eine Zolltarifnummer. Für die Zuordnung der jeweiligen Nummer, ist eine präzise Deklaration anhand des Verzeichnisses der Außenhandelsstatistik der Ware nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch eventuelle zusätzliche Formalitäten der Zollbehandlung, bspw. bei Ware das Benzin oder Diesel enthält (verbrauchsteuerpflichtig). 

 

In bestimmten Ländern ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses eine Voraussetzung für die Einfuhr von Waren. Die Formulare müssen von der zuständigen IHK geprüft und bescheinigt werden. Für die Bescheinigung müssen Ursprungsnachweise der Ware vorgelegt werden. Ausnahme kann die Herstellung der Produkte im eigenen Unternehmen sein, je nachdem wie viel der Komponenten selbst hergestellt bzw. verarbeitet werden. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Unterschrift des Ausführers des Ursprungszeugnisses bei der IHK registriert sein muss.

 

Vor dem Export oder Import werden Lieferbedingungen festgelegt, da für dieses Handelsgeschäft verschiedene Kosten und Risiken anfallen. Die Lieferbedingungen nennt man zollrechtlich und international Incoterms 2020. Die Incoterms teilen zwischen dem Exporteur und dem Importeur auf, wer für den Transport, Versicherung und die Zollabwicklung zuständig ist. Beim Incoterm EXW beispielsweise, wird die Ware vom Verkäufer am Werk zur Abholung zur Verfügung gestellt. Der Käufer trägt hiermit alle Kosten und Risiken. Beim Incoterm DDP hingegen, wird die Ware im Auftrag des Verkäufers zum benannten Ort geliefert und verzollt. Der Verkäufer trägt hiermit alle Kosten und Risiken.

 

Ebenso sollten vorher die Zahlungsbedingungen festgelegt worden sein. Diese reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit einem festgelegten Zahlungsziel (z.B. 30 Tage 2%, 60 Tage netto). Die Sicherheit einer Zahlung kann auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. 

 

Für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor und sollte allen Handelspartnern bekannt sein.

 

Falls Ware nur vorübergehend in ein Drittland transportiert wird, wie z.B. Messegut oder Warenmuster, verlangen ausländische Zölle eine Sicherheit. Diese wird in dem Regeln in bar, in der Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung entrichtet. Eine Alternative ist die Verwendung eines “Carnet”. Hierbei wird die Ware vor dem Transport vom Zoll inspiziert und das Dokument vom Zoll bescheinigt. 

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.

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Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.

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Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert

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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert

Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.

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Datenschutz/Kanzleistandort
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Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.

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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

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Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

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