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Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft, werden auch immer häufiger Dienstleistungen grenzüberschreitend angeboten. Meistens sind diese Dienstleistungen Beratungsleistungen, Messeleistungen, Montagen, Reparaturen oder elektronische und IT-Dienstleistungen.

 

Der Leistungsort ist üblicherweise der Ort, an dem die Leistung erbracht wird. Zur Bestimmung unterscheidet das Gesetz zwischen Dienstleistungen an Unternehmen (BtoB), Dienstleistungen an Privatpersonen (BtoC) und sonstiger Leistungen.

 

Innerhalb der EU sind die Regeln auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ziemlich angeglichen, im Drittland hingegen gelten die jeweiligen Steuervorschriften. Anhand der in der EU angewandten Reverse-charge-Regelung, berechnet der Leistungsempfänger die Steuer seines Landes selbst und die Steuerschuld wird vom Dienstleister auf den Empfänger verlagert. Dafür muss der Empfänger dem Dienstleister seine Umsatzsteuer-ID vorlegen. Da es außerhalb der EU keine einheitliche Regelung gibt, muss der Dienstleister prüfen, ob die Dienstleistung im Land des Leistungsempfänger steuerpflichtig ist und wer die Steuerschuld trägt. 

 

Es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen für spezielle Leistungen oder sogenannte Katalogleistungen. Diese sind unter anderem: Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Restaurationsleistungen, Personenbeförderungen und Güterbeförderungen, sowie Leistungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Unterricht oder Sport. Ebenso Leistungen zur Einräumung von Patenten, Urheberrech­ten und ähnlichen Rechten. Zudem Werbeleistungen, rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen, Datenverarbeitung und Kreditverwaltungen. 

 

Die Rechnungsvorschriften in der EU sind weitgehend harmonisiert und bei Rechnungen an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger muss in der Rechnung zudem folgendes aufgeführt werden: USt-IdNr. des Leistenden, USt-IdNr. des Leistungsempfängers und der reverse-charge-Hinweis. Für das Drittland und für den Fall, dass das reverse-charge-Verfahren nicht anwendbar ist, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung oder die Einschaltung eines Fiskalvertreters in dem jeweiligen Land erforderlich. Um die jeweiligen nationalen Rechnungsvorschriften zu berücksichtigen, kann sich der Dienstleister zuerst bei der jeweiligen nationalen Auslandshandelskammer informieren.

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