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Besteuerung von Grenzgängern (EU)

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Besteuerung von Grenzgängern in der EU

Bei der Besteuerung von Arbeitnehmern in der EU gibt es einige Sonderfälle zu beachten. Hierzu zählen die sogenannten Grenzgänger, die nahe einer Landesgrenze wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten als sie wohnhaft sind. Für die Besteuerung dieser Pendler zwischen zwei Staaten gibt es eigene Vereinbarungen zwischen Nachbarländern, da eine EU-weit einheitliche Regelung fehlt. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen erklären, was Grenzgänger steuerlich zu beachten haben.

Regelungen für Grenzgänger

Als Grenzgänger wird bezeichnet, wer in Deutschland wohnt, in einem benachbarten Mitgliedsstaat arbeitet, aber täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Wer hingegen im Ausland wohnt, aber täglich zur Arbeit nach Deutschland pendelt, der wird als Grenzpendler bezeichnet.

Zur Besteuerung von Grenzgängern gibt es grundsätzlich keine allgemeingültige Regelung. Um aber innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu fördern, gibt es zwischen den verschiedenen Mitgliedsstaaten Doppelbesteuerungsabkommen, die verhindern sollen, dass unter anderem Grenzgänger in zwei Ländern steuerpflichtig sind.

In der Regel sind Arbeitnehmer im sogenannten Tätigkeitsstaat steuerpflichtig, also dem Land, in dem sie arbeiten. Das Einkommen unterliegt im Staat des Wohnsitzes aber dem Progressionsvorbehalt. Dieser besagt, dass die Besteuerung weiterer Einkommen hier auf Grundlage des zusammengerechneten Gesamteinkommens mit einem höheren Steuersatz berechnet wird.

Ausnahmen von dieser Regel bilden zum Beispiel Frankreich und Österreich. Wer in Deutschland wohnt und hier als Grenzgänger arbeitet, zahlt seine Steuern trotzdem im Wohnsitzstaat Deutschland.

Verlust des Status als Grenzgänger

Der Status als Grenzgänger kann verloren gehen, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnort zurückkehren.

Grenzgänger in die Schweiz

Grenzgänger pendeln von Deutschland aus am häufigsten in die Schweiz. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz besagt zwar, dass das Gehalt grundsätzlich im Wohnsitzland Deutschland versteuert wird. Die Schweiz erhebt aber 4,5% Quellensteuer auf das Einkommen, was dann bei der deutschen Steuererklärung angegeben und auf die Besteuerung in Deutschland angerechnet wird. In dem Fall muss das Einkommen also in beiden Staaten versteuert werden.

Was für die Steuererklärung gilt

Wer in Deutschland wohnt und in Frankreich, Österreich oder der Schweiz arbeitet, zahlt grundsätzlich in diesen Ländern seine Einkommenssteuer. Daher ist zunächst einmal eine Steuererklärung beim Finanzamt des Arbeitgebers im Ausland erforderlich. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, wird aber nach dem Welteinkommensprinzip versteuert, was bedeutet, dass alle Einkommen dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Daher ist es erforderlich, zusätzlich auch in Deutschland eine Einkommenssteuerklärung abzugeben. Auf diesem Wege können einzelne Posten von der Steuer abgezogen werden. Da aber keine Doppelbesteuerung vorgenommen wird, kann die im Ausland bereits gezahlte Steuer angerechnet werden.

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja, in den meisten Ländern können Ausländer Unternehmen gründen und Anteile halten. Das deutsche Außensteuergesetz muss jedoch beachtet werden, weil weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Muss man im Gründungsland wohnen?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das Land ausländische Eigentümer zulässt. Die Geschäftsleitung und eine Betriebsstätte müssen jedoch im Gründungsland bestehen, sonst droht Nachversteuerung in Deutschland.

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.

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