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Bei der Besteuerung von Arbeitnehmern in der EU gibt es einige Sonderfälle zu beachten. Hierzu zählen die sogenannten Grenzgänger, die nahe einer Landesgrenze wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten als sie wohnhaft sind. Für die Besteuerung dieser Pendler zwischen zwei Staaten gibt es eigene Vereinbarungen zwischen Nachbarländern, da eine EU-weit einheitliche Regelung fehlt. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen erklären, was Grenzgänger steuerlich zu beachten haben.
Als Grenzgänger wird bezeichnet, wer in Deutschland wohnt, in einem benachbarten Mitgliedsstaat arbeitet, aber täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Wer hingegen im Ausland wohnt, aber täglich zur Arbeit nach Deutschland pendelt, der wird als Grenzpendler bezeichnet.
Zur Besteuerung von Grenzgängern gibt es grundsätzlich keine allgemeingültige Regelung. Um aber innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu fördern, gibt es zwischen den verschiedenen Mitgliedsstaaten Doppelbesteuerungsabkommen, die verhindern sollen, dass unter anderem Grenzgänger in zwei Ländern steuerpflichtig sind.
In der Regel sind Arbeitnehmer im sogenannten Tätigkeitsstaat steuerpflichtig, also dem Land, in dem sie arbeiten. Das Einkommen unterliegt im Staat des Wohnsitzes aber dem Progressionsvorbehalt. Dieser besagt, dass die Besteuerung weiterer Einkommen hier auf Grundlage des zusammengerechneten Gesamteinkommens mit einem höheren Steuersatz berechnet wird.
Ausnahmen von dieser Regel bilden zum Beispiel Frankreich und Österreich. Wer in Deutschland wohnt und hier als Grenzgänger arbeitet, zahlt seine Steuern trotzdem im Wohnsitzstaat Deutschland.
Der Status als Grenzgänger kann verloren gehen, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnort zurückkehren.
Grenzgänger pendeln von Deutschland aus am häufigsten in die Schweiz. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz besagt zwar, dass das Gehalt grundsätzlich im Wohnsitzland Deutschland versteuert wird. Die Schweiz erhebt aber 4,5% Quellensteuer auf das Einkommen, was dann bei der deutschen Steuererklärung angegeben und auf die Besteuerung in Deutschland angerechnet wird. In dem Fall muss das Einkommen also in beiden Staaten versteuert werden.
Wer in Deutschland wohnt und in Frankreich, Österreich oder der Schweiz arbeitet, zahlt grundsätzlich in diesen Ländern seine Einkommenssteuer. Daher ist zunächst einmal eine Steuererklärung beim Finanzamt des Arbeitgebers im Ausland erforderlich. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, wird aber nach dem Welteinkommensprinzip versteuert, was bedeutet, dass alle Einkommen dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Daher ist es erforderlich, zusätzlich auch in Deutschland eine Einkommenssteuerklärung abzugeben. Auf diesem Wege können einzelne Posten von der Steuer abgezogen werden. Da aber keine Doppelbesteuerung vorgenommen wird, kann die im Ausland bereits gezahlte Steuer angerechnet werden.
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