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Besteuerung von Grenzgängern in der EU

Bei der Besteuerung von Arbeitnehmern in der EU gibt es einige Sonderfälle zu beachten. Hierzu zählen die sogenannten Grenzgänger, die nahe einer Landesgrenze wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten als sie wohnhaft sind. Für die Besteuerung dieser Pendler zwischen zwei Staaten gibt es eigene Vereinbarungen zwischen Nachbarländern, da eine EU-weit einheitliche Regelung fehlt. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen erklären, was Grenzgänger steuerlich zu beachten haben.

 

Regelungen für Grenzgänger

Als Grenzgänger wird bezeichnet, wer in Deutschland wohnt, in einem benachbarten Mitgliedsstaat arbeitet, aber täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Wer hingegen im Ausland wohnt, aber täglich zur Arbeit nach Deutschland pendelt, der wird als Grenzpendler bezeichnet.

Zur Besteuerung von Grenzgängern gibt es grundsätzlich keine allgemeingültige Regelung. Um aber innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu fördern, gibt es zwischen den verschiedenen Mitgliedsstaaten Doppelbesteuerungsabkommen, die verhindern sollen, dass unter anderem Grenzgänger in zwei Ländern steuerpflichtig sind.

In der Regel sind Arbeitnehmer im sogenannten Tätigkeitsstaat steuerpflichtig, also dem Land, in dem sie arbeiten. Das Einkommen unterliegt im Staat des Wohnsitzes aber dem Progressionsvorbehalt. Dieser besagt, dass die Besteuerung weiterer Einkommen hier auf Grundlage des zusammengerechneten Gesamteinkommens mit einem höheren Steuersatz berechnet wird.

Ausnahmen von dieser Regel bilden zum Beispiel Frankreich und Österreich. Wer in Deutschland wohnt und hier als Grenzgänger arbeitet, zahlt seine Steuern trotzdem im Wohnsitzstaat Deutschland.

 

Verlust des Status als Grenzgänger

Der Status als Grenzgänger kann verloren gehen, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnort zurückkehren.

 

Grenzgänger in die Schweiz

Grenzgänger pendeln von Deutschland aus am häufigsten in die Schweiz. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz besagt zwar, dass das Gehalt grundsätzlich im Wohnsitzland Deutschland versteuert wird. Die Schweiz erhebt aber 4,5% Quellensteuer auf das Einkommen, was dann bei der deutschen Steuererklärung angegeben und auf die Besteuerung in Deutschland angerechnet wird. In dem Fall muss das Einkommen also in beiden Staaten versteuert werden.

 

Was für die Steuererklärung gilt

Wer in Deutschland wohnt und in Frankreich, Österreich oder der Schweiz arbeitet, zahlt grundsätzlich in diesen Ländern seine Einkommenssteuer. Daher ist zunächst einmal eine Steuererklärung beim Finanzamt des Arbeitgebers im Ausland erforderlich. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, wird aber nach dem Welteinkommensprinzip versteuert, was bedeutet, dass alle Einkommen dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Daher ist es erforderlich, zusätzlich auch in Deutschland eine Einkommenssteuerklärung abzugeben. Auf diesem Wege können einzelne Posten von der Steuer abgezogen werden. Da aber keine Doppelbesteuerung vorgenommen wird, kann die im Ausland bereits gezahlte Steuer angerechnet werden.

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
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Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
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Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.

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Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
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Datenschutz/Kanzleistandort
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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

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Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

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