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Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Import immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung aus einem Drittland, also einem Land außerhalb der EU handelt. Für den Import sind einige Punkte zu beachten, unter anderem werden Dokumente für die Ausfuhr aus dem Drittland und Dokumente für die Einfuhr in das jeweilige Bestimmungsland bzw. EU-Land benötigt.
Um überhaupt importieren zu dürfen, benötigt man als Gewerbe eine Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt und eventuell eine Eintragung ins Handelsregister. Natürliche Personen, die keine Bürger der EU sind, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
Importierende wie exportierende Unternehmen, benötigen ab dem ersten Vorgang eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System), die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Anhand dieser werden Wirtschaftsbeteiligte identifiziert und die Zollabfertigung wird erleichtert. Die EORI-Nummer wird von der zuständigen Generalzolldirektion vergeben. Außerdem ist eine Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt und eventuell eine Eintragung ins Handelsregister nötig. Natürliche Personen, die keine Bürger der EU sind, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
Vor dem Export oder Import werden Lieferbedingungen festgelegt, da für dieses Handelsgeschäft verschiedene Kosten und Risiken anfallen. Die Lieferbedingungen nennt man zollrechtlich und international Incoterms 2020. Die Incoterms teilen zwischen dem Exporteur und dem Importeur auf, wer für den Transport, Versicherung und die Zollabwicklung zuständig ist. Beim Incoterm EXW beispielsweise, wird die Ware vom Verkäufer am Werk zur Abholung zur Verfügung gestellt. Der Käufer trägt hiermit alle Kosten und Risiken. Beim Incoterm DDP hingegen, wird die Ware im Auftrag des Verkäufers zum benannten Ort geliefert und verzollt. Der Verkäufer trägt hiermit alle Kosten und Risiken.
Ebenso sollten vorher die Zahlungsbedingungen festgelegt worden sein. Diese reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit einem festgelegten Zahlungsziel (z.B. 30 Tage 2%, 60 Tage netto). Die Sicherheit einer Zahlung kann auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des ausländischen Importeurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden.
Für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor und sollte allen Handelspartnern bekannt sein.
Vor dem Import der Waren empfiehlt sich eine Überprüfung des Lieferanten vor Ort bzw. Eine Bestellung von Mustern, um die Qualität der Ware vor dem tatsächlichen Import zu prüfen.
Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU kann für bestimmte Waren aufgrund internationaler Regelungen und Abkommen beschränkt sein. Es ist wichtig, die Ware und die korrekte Warennummer zu kennen. Oftmals werden Menge für bestimmte Waren, wie beispielsweise Textilien, mit Ursprung aus bestimmten Ländern beschränkt. Weitere Beschränkungen gibt es unter anderem bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen, bestimmten Arzneimitteln oder Rohdiamanten. Vor der Einfuhr ist zu prüfen welche Waren betroffen sind.
Ebenso gibt es Beschränkungen oder gar Verbote für die Einfuhr von Waren aus einigen Ländern. Die sogenannten Embargomaßnahmen betreffen Rüstungsgüter, oder teil- und vollständige Verbote. Zudem sollte jeder Absender vorab geprüft werden, das Justizportal des Bundes bietet hierfür eine kostenlose Datenabfrage.
Zwischen einigen Ländern gibt es Zollpräferenzabkommen, diese ermäßigen die Regelzollsätze, sowie Nachweise zu Herstellungsländern der Ware. Zudem fallen für bestimmte Waren Verbrauchsteuern an, Beispiele sind Kaffee, Alkohol, Tabak oder Mineralöl. Spezielle Steuern fallen für einzelne Agrarerzeugnisse an.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind. In jedem Fall sollten zwischen Käufer und Verkäufer detaillierte vertragliche Festlegungen zu den jeweils benötigten Dokumenten getroffen werden.
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Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.
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