0–17 % Steuern möglich. Wir vergleichen die besten Standorte wie Singapur, Hongkong oder USA – und finden die beste Lösung für Ihr Geschäftsmodell.
Juristische Personen, also somit schweizerische Unternehmungen egal ob Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft müssen Ihren Gewinn und Kapital versteuern.
Natürliche Personen sowie selbstständige Unternehmer versteuern Einkommen und Vermögen.
Die effektive durchschnittliche Steuerbelastung beträgt nach BAK Taxation Index 2012 zwischen 10,6 und 21,4 %. Der genaue Steuersatz hängt vom Ort des Unternehmenssitzes ab und kann stark variieren, da die Gemeinden die Steuersätze selbstständig bestimmen. Im internationalen Vergleich gesehen, erhebt die Schweiz jedoch einen vergleichsweisen tiefen Unternehmenssteuersatz.
Die Mehrwertsteuer beträgt 8 %. Grundsätzlich sind alle Unternehmen Mehrwertsteuerpflichtig. Die Höhe des Jahresumsatzes ist jedoch ausschlaggebend, ob die Mehrwertsteuer abgerechnet werden muss oder nicht.
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.
Der Gewinnsteuersatz für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften liegt bei 8,5 % des steuerbaren Gewinns. Bezahlte Steuern sind abzugsfähig.
Die Kapitalsteuer wird nur bei Gemeinden und Kantonen erhoben und wird auf Basis des Nettoeigenkapitals einer Gesellschaft errechnet. Zur Berechnung wird das Stammkapital, das zusätzlich einbezahlte Kapital und die sonstigen Reserven sowie die Gewinne als Berechnungsgrundlage herangezogen. Die Steuersätze sind nicht nur abhängig vom Kanton sondern auch vom Steuerstatus der Gesellschaft. (Steuersatz zwischen 0,0010% – 0,4028 %)
Holding- oder Verwaltungsgesellschaften sind von kantonalen Gewinnsteuern befreit und der Kapitalsteuersatz ist reduziert.
Juristische Personen sind verpflichtet Kirchensteuer zu entrichten.
Die Versteuerung des Einkommens und des Vermögens erfolgt bei natürlichen Personen über die herkömmliche Steuererklärung. Dabei werden Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen getrennt ausgewiesen. Auf beide Arten bestehen unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten. Bezahlte Steuern sind nicht abzugsfähig. Die durchschnittliche effektive Steuerbelastung liegt zwischen 23,6 % und 37,2 %.Für Unternehmer und Unternehmen ist es wichtig die Steuerbelastung zu optimieren um konkurrenzfähig zu bleiben. Grundlage dafür ist eine perfekt geführte Buchhaltung und eine qualifizierte Beratung um alle Optimierungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Denn eine mangelhafte Buchführung oder fehlendes Wissen im steuerlichen Bereich können zu unnötiger Steuerbelastung führen. Nutzen Sie daher unser Wissen, um unnötige Kosten gar nicht erst zu verursachen.
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist
kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.
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Falls Sie offene Fragen haben, benutzen Sie unser Kontaktformular. Wir werden uns mit Ihnen umgehend in Verbindung setzen.
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.
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