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Vorsteuerabzugsberechtigt: Was bedeutet das eigentlich?


Als Unternehmer können Sie unter bestimmten Bedingungen die Umsatzsteuer, die Sie
für Ihre Einkäufe bezahlen, als Vorsteuer abziehen. Diesen Vorsteuerabzug nennt man
auch Vorsteuerabzugsberechtigung. Doch was genau bedeutet das und wer ist überhaupt
vorsteuerabzugsberechtigt? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zum Thema
Vorsteuerabzugsberechtigung.


Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?


Grundsätzlich sind nur Unternehmer, die im Rahmen ihres Unternehmens steuerpflichtige
Umsätze erzielen, vorsteuerabzugsberechtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um
eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt.
Auch Kleinunternehmer sind prinzipiell vorsteuerabzugsberechtigt, sofern sie die
Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.


Wofür kann die Vorsteuer abgezogen werden?


Die Vorsteuer kann für alle Einkäufe abgezogen werden, die im Rahmen des
Unternehmens getätigt wurden und für die Umsatzsteuer anfällt. Dazu zählen
beispielsweise der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
Auch für Investitionen wie den Kauf von Maschinen oder die Anschaffung eines
Firmenfahrzeugs kann die Vorsteuer abgezogen werden.


Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug


Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen können, die
alle erforderlichen Angaben enthält. Dazu zählen unter anderem der Name und die
Anschrift des leistenden Unternehmens, die Art und Menge der gelieferten Waren oder
erbrachten Dienstleistungen, der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung und der
ausgewiesene Steuerbetrag.
Zum anderen muss die bezahlte Umsatzsteuer tatsächlich angefallen sein und in
Rechnung gestellt worden sein. Auch darf die Vorsteuer nicht für private Zwecke genutzt
werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht dem Vorsteuerabzug nichts im
Wege.


Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung


Wenn ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt
wird, ist nur der Anteil der Vorsteuer abziehbar, der auf die unternehmerische Nutzung
entfällt. Bei einem Firmenfahrzeug beispielsweise muss der Unternehmer nachweisen,
welcher Anteil der Nutzung auf betriebliche Fahrten entfällt und welcher auf private
Fahrten. Nur der Anteil der Vorsteuer, der auf die betriebliche Nutzung entfällt, ist
abziehbar.


Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien Umsätzen


Für Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind, gibt es keinen Vorsteuerabzug. Wenn
ein Unternehmer also beispielsweise auch umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, kann er
für die Einkäufe, die im Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen, keine Vorsteuer
abziehen. Das bedeutet, dass er die Kosten für diese Einkäufe vollständig selbst tragen
muss.


Besonderheiten bei der Vorsteuerabzugsberechtigung


Es gibt auch einige Besonderheiten bei der Vorsteuerabzugsberechtigung, die beachtet
werden sollten. So ist beispielsweise bei der Anschaffung von Gegenständen des
Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Gebäude) der Vorsteuerabzug erst möglich, wenn der
Gegenstand in das Unternehmen eingelegt wurde. Das bedeutet, dass die Vorsteuer erst
im Jahr der Anschaffung des Gegenstands abziehbar ist, wenn der Gegenstand auch
tatsächlich für das Unternehmen genutzt wird.
Auch bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, beispielsweise bei Bauleistungen
oder der Lieferung von Edelmetallen, gilt eine besondere Regelung für den
Vorsteuerabzug. Hier kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer nur abziehen, wenn er
vom Leistenden eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat.


Fazit: Vorsteuerabzugsberechtigung als wichtiger Faktor für Unternehmer


Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist ein wichtiger Faktor für Unternehmer, um ihre
Betriebskosten zu senken und somit ihre Gewinne zu erhöhen. Allerdings müssen hierbei
einige Voraussetzungen beachtet werden, damit der Vorsteuerabzug tatsächlich möglich
ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen erforderlichen Angaben ist dabei genauso
wichtig wie die korrekte Zuordnung der Einkäufe zum Unternehmen. Als Unternehmer
sollten Sie sich daher mit den Regelungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung vertraut
machen und im Zweifelsfall einen Steuerberater hinzuziehen.


Unverbindliches Erstgespräch


Wenn Sie als Unternehmer Fragen zur Vorsteuerabzugsberechtigung haben, können Sie
ein unverbindliches Erstgespräch mit uns vereinbaren. Wir können Ihnen dabei helfen,
Klarheit zu schaffen und Ihre steuerlichen Belange optimal zu gestalten.

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
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Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
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Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.

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Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.

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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
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Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.

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Datenschutz/Kanzleistandort
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Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.

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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

Wir halten uns an unseren Kodex

Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

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