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Vorsteuerabzugsberechtigt: Was bedeutet das eigentlich?

Als Unternehmer können Sie unter bestimmten Bedingungen die Umsatzsteuer, die Sie für Ihre Einkäufe bezahlen, als Vorsteuer abziehen. Diesen Vorsteuerabzug nennt man auch Vorsteuerabzugsberechtigung. Doch was genau bedeutet das und wer ist überhaupt vorsteuerabzugsberechtigt? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Vorsteuerabzugsberechtigung.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Grundsätzlich sind nur Unternehmer, die im Rahmen ihres Unternehmens steuerpflichtige Umsätze erzielen, vorsteuerabzugsberechtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt. Auch Kleinunternehmer sind prinzipiell vorsteuerabzugsberechtigt, sofern sie die Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.

Wofür kann die Vorsteuer abgezogen werden?

Die Vorsteuer kann für alle Einkäufe abgezogen werden, die im Rahmen des Unternehmens getätigt wurden und für die Umsatzsteuer anfällt. Dazu zählen beispielsweise der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Auch für Investitionen wie den Kauf von Maschinen oder die Anschaffung eines Firmenfahrzeugs kann die Vorsteuer abgezogen werden.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen können, die alle erforderlichen Angaben enthält. Dazu zählen unter anderem der Name und die
Anschrift des leistenden Unternehmens, die Art und Menge der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung und der ausgewiesene Steuerbetrag. Zum anderen muss die bezahlte Umsatzsteuer tatsächlich angefallen sein und in Rechnung gestellt worden sein. Auch darf die Vorsteuer nicht für private Zwecke genutzt werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht dem Vorsteuerabzug nichts im Wege.

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung

Wenn ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt wird, ist nur der Anteil der Vorsteuer abziehbar, der auf die unternehmerische Nutzung entfällt. Bei einem Firmenfahrzeug beispielsweise muss der Unternehmer nachweisen, welcher Anteil der Nutzung auf betriebliche Fahrten entfällt und welcher auf private Fahrten. Nur der Anteil der Vorsteuer, der auf die betriebliche Nutzung entfällt, ist abziehbar.

Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien Umsätzen

Für Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind, gibt es keinen Vorsteuerabzug. Wenn ein Unternehmer also beispielsweise auch umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, kann er für die Einkäufe, die im Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen, keine Vorsteuer abziehen. Das bedeutet, dass er die Kosten für diese Einkäufe vollständig selbst tragen muss.

Besonderheiten bei der Vorsteuerabzugsberechtigung

Es gibt auch einige Besonderheiten bei der Vorsteuerabzugsberechtigung, die beachtet werden sollten. So ist beispielsweise bei der Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Gebäude) der Vorsteuerabzug erst möglich, wenn der Gegenstand in das Unternehmen eingelegt wurde. Das bedeutet, dass die Vorsteuer erst im Jahr der Anschaffung des Gegenstands abziehbar ist, wenn der Gegenstand auch tatsächlich für das Unternehmen genutzt wird. Auch bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, beispielsweise bei Bauleistungen oder der Lieferung von Edelmetallen, gilt eine besondere Regelung für den Vorsteuerabzug. Hier kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer nur abziehen, wenn er vom Leistenden eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat.

Fazit: Vorsteuerabzugsberechtigung als wichtiger Faktor für Unternehmer

Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist ein wichtiger Faktor für Unternehmer, um ihre Betriebskosten zu senken und somit ihre Gewinne zu erhöhen. Allerdings müssen hierbei einige Voraussetzungen beachtet werden, damit der Vorsteuerabzug tatsächlich möglich
ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen erforderlichen Angaben ist dabei genauso wichtig wie die korrekte Zuordnung der Einkäufe zum Unternehmen. Als Unternehmer sollten Sie sich daher mit den Regelungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung vertraut machen und im Zweifelsfall einen Steuerberater hinzuziehen.

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Wenn Sie als Unternehmer Fragen zur Vorsteuerabzugsberechtigung haben, können Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit uns vereinbaren. Wir können Ihnen dabei helfen, Klarheit zu schaffen und Ihre steuerlichen Belange optimal zu gestalten.

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Datenschutz/Kanzleistandort
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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

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