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Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedsstaat der EU mehr und gilt somit als Drittland. Da es nicht mehr an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) gebunden ist, hat dies auch steuerrechtliche Konsequenzen für Sendungen an Verbraucher. Worauf sich Unternehmen im Außenhandel mit Großbritannien nun einstellen sollten und was sich steuerrechtlich verändert hat, erfahren Sie in diesem Artikel.
Harmonisierung der Mehrwertsteuer innerhalb der EU
Innerhalb der EU gilt freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, weshalb sämtliche Beschränkungen dessen untersagt sind. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer für Lieferanten. Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren regelt den Abzug der Besteuerung im innergemeinschaftlichen Handel. Die einheitliche Lösung des Vorsteuerabzugs hat in erster Linie den einheitlichen freien Binnenmarkt zum Ziel. Dies stellt für Unternehmen eine Vereinfachung und eine erhebliche bürokratische Erleichterung dar.
Status des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit
Aus diesem harmonisierten Binnenmarkt hat sich Großbritannien nun verabschiedet, was auch deutliche Einschnitte im Außenhandel mit sich bringt. Als Drittstaat ist eine Sendung nach Großbritannien schließlich als Ausfuhr zu betrachten. Hier gilt zwar auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer, allerdings in einem anderen Verfahren und mit einer unter Umständen strengeren Nachweispflicht.
Eine Neuerung ist, dass entsprechend dem Ausfuhrverfahren ATLAS gemäß §§ 9 bis 11 UStDV eine Verwahrung des Ausgangsvermerkes erforderlich ist. Großbritannien hat nun außerdem die Möglichkeit, Zölle sowie eine Einfuhrumsatzsteuer zu erheben.
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Die Neuerungen treffen nicht zuletzt Unternehmen im Online-Handel, die nach Großbritannien liefern, besonders stark. Nordirland ist von den neuen geltenden Regelungen ausgenommen, da hier eigene Regeln für den Warenverkehr mit EU-Mitgliedsstaaten getroffen wurden. Eine andere wichtige Ausnahme ist zudem die Schwelle für Kleinsendungen bis 135 GBP. Grundsätzlich gilt Folgendes:
Auf Lieferungen, die an Verbraucher gehen, ist grundsätzlich MwSt zu zahlen. Dafür brauchen Versandhändler eine britische EORI-Nummer. Versandhändler, die in Großbritannien keine Niederlassung haben, brauchen einen Paketdienst, Spediteur oder Zollagenten, der im britischen Zoll-System CHIEF Zollerklärungen abgeben darf. Daher sollten sich Unternehmen auf die veränderten Bedingungen nach dem Brexit eingehend vorbereiten, da diese einen höheren Aufwand sowie steuerrechtliche Konsequenzen mit s
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