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Nicht nur für grenzüberschreitende Sendungen wurden innerhalb der EU eigene umsatzsteuerliche Regelungen getroffen. Nach dem Empfängerortprinzip haben auch grenzüberschreitende Dienstleistungen Auswirkungen auf die geltende Umsatzsteuer. Dies muss auf der Rechnung vermerkt werden. Welche Angaben hier für eine ordentliche Rechnung verlangt werden und was bei Dienstleistungen innerhalb der EU ansonsten beachtet werden muss, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wenn der Ort der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so wirkt sich dies auf die Rechnungstellung aus. Ein Dienstleister mit Sitz in Deutschland muss eine grenzüberschreitende Leistung ohne deutsche Umsatzsteuer abrechnen. Stattdessen müssen die nationalen Rechnungsvorschriften des Mitgliedstaates oder gar Drittstaates berücksichtigt werden, in dem der Ort der Leistungserbringung liegt. Über diese Regelungen können sich Unternehmer bei der zuständigen deutschen Außenhandelskammer des jeweiligen Staates erkundigen.
Innerhalb der EU sind die Rechnungsvorschriften überwiegend einheitlich und entsprechen weitgehend den entsprechenden deutschen Regelungen. Dazu gehören für Dienstleistungen ab einem Bruttobetrag von 250 € die folgenden Angaben:
Wenn die Rechnung an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat geht, müssen lediglich einige Angaben hinzugefügt werden. Diese sind wie folgt:
Da die Umsatzsteuer im Land des Empfängers fällig ist, muss diese bei Erhalt der Rechnung selbst berechnet und abgeführt werden. Wenn also der Leistungserbringer im Ausland ansässig ist und eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer eingereicht hat, so muss sich der Empfänger nach der reverse-Charge-Regelung selbst um die Abführung der Steuerschuld an das Finanzamt kümmern.
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Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.
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