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Besteuerung von Dividenden

0–17 % Steuern möglich. Wir vergleichen die besten Standorte wie Singapur, Hongkong oder USA – und finden die beste Lösung für Ihr Geschäftsmodell.

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Steuern auf Dividenden - Die besten Wohnsitz Länder mit keiner oder geringer Besteuerung von Kapitaleinkünften

Dividenden aus dem Ausland, werden vor Ort durch die Quellensteuer einbehalten.

Teile dieser Steuer können aber zurückgeholt werden. Die Erstattungshöhe richtet sich nach dem Dop­pel­be­steu­er­ungs­ab­kom­men zwischen Deutschland und dem Quellenstaat. Manche Länder haben Ausnahmeregeln für Privatpersonen, für die Satz auf null gesenkt wird. Eine Ansässigkeitsbescheinigung kann die Begrenzung oder Befreiung von einer ausländischen Quellensteuer ermöglichen. Eine Befreiung der Quellensteuer findet demnach in Kroatien, Österreich, Rumänien, Slowakei oder Spanien statt. Brasilien wiederum verlangt keine Steuern für ausländische Investoren. 

Zusätzlich Quellensteuer, wird bei ausländischen Dividendenerträgen auch die zur deutschen Abgeltungssteuer fällig. Die Dividende wird also zunächst doppelt besteuert. Bis zu einer bestimmten Höhe kann die ausländische Quellensteuer aber mit der deutschen Abgeltungssteuer (ASt) verrechnet werden (z.B. liegt die Quellensteuer in den USA bei 30%, die Anrechnung der Abgeltungssteuer liegt bei 15%). 

Jeder Quellenstaat legt den Quellensteuersatz auf Kapitalerträge selbst fest. Die folgende Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern, zeigt die nationale Quellensteuersätze auf Dividenden von DBA-Staaten (gilt für unbeschränkt steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und Dividenden oder Zinsen aus anderen Staaten erhalten): https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/EU_OECD/anrechenbare_ausl_quellensteuer_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Verluste können mit dem Gewinnen verrechnet werden. Eine Stempelsteuer auf jede Transaktion wird in Deutschland noch nicht erhoben.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja, in den meisten Ländern können Ausländer Unternehmen gründen und Anteile halten. Das deutsche Außensteuergesetz muss jedoch beachtet werden, weil weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Muss man im Gründungsland wohnen?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das Land ausländische Eigentümer zulässt. Die Geschäftsleitung und eine Betriebsstätte müssen jedoch im Gründungsland bestehen, sonst droht Nachversteuerung in Deutschland.

Problematische Kanzleien

Manche Kanzleien erschweren die Schließung durch Knebelverträge und Druck. Achten Sie auf Anbieter mit Erfahrung und guter Reputation.

Kanzleiwechsel erschwert

Wir bieten einen unkomplizierten Kanzleiwechsel ohne versteckte Kosten. Wechseln Sie jederzeit – Sie erhalten alle notwendigen Unterlagen auf Wunsch.

Datenschutz und Kanzleistandort

Ihre Unterlagen sind bei uns sicher. Alle Daten werden verschlüsselt gespeichert, Zugang nur für autorisierte Mitarbeiter mit Verschwiegenheitspflicht.

Keine Steuern? Stiftungslösungen

Es gibt Länder ohne oder mit sehr niedrigen Steuern. Ohne Wohnsitz dort profitieren Sie selten davon. Anbieter, die anderes versprechen, führen Sie in die Steuerhinterziehung – mit harten Strafen. Nutzen Sie lieber legale Stiftungsmodelle für Steueroptimierung.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Stephanie Huter
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Key account manager bei W-V Law Firm LLP

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  • Auswahl der optimalen Gerichtsbarkeit
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  • Empfehlungen zur Eröffnung eines Bankkontos
  • Eine kostenlose 15-minütige Beratung

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.

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