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Verrechnungspreise Schweiz

Verrechnungspreise Schweiz

Einführung in die Verrechnungspreise in der Schweiz

Verrechnungspreisregeln

  • In der Schweiz gibt es keine formelle Verrechnungspreisgesetzgebung, obwohl alle Transaktionen mit verbundenen Parteien mit Schweizer Unternehmen zu fremdüblichen Bedingungen durchgeführt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 lit. b Lemma 5 des Schweizer Körperschaftssteuergesetzes). In ihrem Rundschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004 betonen die Schweizer Steuerbehörden, dass die OECD-Leitlinien von multinationalen Unternehmen zu befolgen sind.

 

OECD Richtlinien

  • Im Allgemeinen folgt die Schweiz den OECD-Leitlinien, mit Ausnahme der Zinssätze für Darlehen, die an oder von Aktionären oder verbundenen Parteien gewährt werden.

Verrechnungspreismethoden

  • Alle Verrechnungspreismethoden werden gemäß den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien akzeptiert.

 

Selbstauskunft

  • Werden die Verrechnungspreise von den Schweizer Steuerbehörden angefochten (z.B. im Rahmen einer Steuerprüfung), muss der Steuerpflichtige Belege und Informationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass für die Transaktionen mit verbundenen Parteien stichhaltige wirtschaftliche und kommerzielle Gründe vorliegen und dass die Verrechnungspreise somit dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Daher wird Schweizer Steuerpflichtigen dringend empfohlen, eine OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen und zu führen, in der alle Einnahmen und Ausgaben aus Transaktionen mit verbundenen Parteien verteidigt werden, und zwar lange bevor die Schweizer Steuerbehörden dies verlangen (d.h. im Rahmen der Selbstveranlagung).

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • In der Schweiz gibt es keine formale Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise. Allerdings muss ein Schweizer Steuerzahler seine steuerlich absetzbaren Ausgaben nachweisen, während die Schweizer Steuerbehörde Anpassungen nachweisen muss, die den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen. Versäumt es der Steuerpflichtige, entsprechende Belege vorzulegen, geht die Beweislast auf den Steuerpflichtigen über. Werden die Verrechnungspreise von den Schweizer Steuerbehörden angefochten (z. B. im Rahmen einer Steuerprüfung), muss der Steuerzahler Belege und Informationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Transaktionen mit verbundenen Parteien wirtschaftlich und kommerziell begründet sind und die Verrechnungspreise somit dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

 

Stammdatei und lokale Datei

  • Zum Nachweis des Fremdvergleichscharakters konzerninterner Transaktionen sollte eine Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden. Gemäß der aktuellen Schweizer Verrechnungspreispraxis sollte ein Schweizer Steuerpflichtiger eine Stammdatei und eine lokale Datei einschließlich einer Referenzpreis-Studie in Übereinstimmung mit den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien und der Schweizer Praxis erstellen.
  • Eine Stammdatei und die lokale Länderdatei müssen nicht automatisch zusammen mit der Schweizer Körperschaftssteuererklärung bei den Eidgenössischen Steuerbehörden eingereicht werden, sondern auf Anfrage der Schweizer Steuerbehörden (d.h. wenn diese im Rahmen der Steuerveranlagung, Steuerprüfung usw. danach fragen).

 

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Die Schweizer Steuerbehörden stellen die angewandten Verrechnungspreise aktiv in Frage. 
  • Die Verrechnungspreise werden im Rahmen regelmäßiger Steuerprüfungen überprüft. Sie konzentrieren sich hauptsächlich auf risikoarme/gewinnschwache Unternehmen aller Branchen sowie auf Strukturen, die Offshore-Steuergebiete einbeziehen. Darüber hinaus werden Transaktionen mit geistigem Eigentum, konzerninterne Finanzierungen sowie Unternehmensumstrukturierungen angefochten.

 

Sanktionen

  • Es gibt keine formellen Verrechnungspreis-Sanktionen, aber es gelten die allgemeinen Steuerstrafvorschriften. Verrechnungspreisanpassungen können dazu führen, dass die Schweizer Behörden eine Quellensteuer einbehalten und die Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben wird.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Referenzpreise/Vergleichswerte müssen den OECD-Verrechnungspreisleitlinien entsprechen.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Es gibt keine formellen APA-Verfahren, jedoch werden Verrechnungspreisfragen in der Regel mit den Schweizer Steuerbehörden geregelt (entspricht unilateralen APAs). Bilaterale und multilaterale APAs sind möglich.

 

Ausnahmen

  • Jede konzerninterne Transaktion muss dem Fremdvergleichstest standhalten. Für die Anwendung der Verrechnungspreisregeln gibt es keine Schwellenwerte oder Ausnahmen.

 

Verwandte Entwicklungen

Steuerbehörden und Verhalten der Steuerpflichtigen

  • Die Schweizer Steuerbehörden stellen die angewandten Verrechnungspreise aktiv in Frage. Die Schweizer Steuerbehörden werden laufend in Sachen Verrechnungspreise geschult. Es gibt keine spezielle Verrechnungspreis- Arbeitsgruppe innerhalb der Schweizer Steuerbehörden, aber es gibt eine Verrechnungspreis- Arbeitsgruppe /-Team innerhalb des SIF. 
  • Das SIF vertritt die Interessen der Schweiz in Finanz-, Währungs- und Steuerfragen nicht nur gegenüber den Partnerländern, sondern auch in den zuständigen internationalen Gremien (d.h. Hebelwirkung von Verrechnungspreiswissen bei den Schweizer Steuerbehörden). Es setzt sich für gute Rahmenbedingungen ein, damit die Schweiz ein sicherer, wettbewerbsfähiger und weltweit anerkannter Finanzplatz und Wirtschaftsstandort sein kann. Das Staatssekretariat ist auch für die Umsetzung der Finanzmarktpolitik des Bundesrates zuständig.

 

COVID-19

  • Die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 werden wahrscheinlich weitreichende Auswirkungen haben und zu einer Zunahme von Verrechnungspreis- und Steueranfragen führen. Alle multinationalen Unternehmen sollten ihr potenzielles Risiko von Verrechnungspreisanfragen überprüfen und ihre Dokumentation entsprechend aktualisieren. 
  • Es ist auch wahrscheinlich, dass sich die Schweizer Steuerbehörden weiterhin auf Unternehmen mit geringem Risiko/geringem Gewinn in allen Branchen (einschließlich "Kostenplus"-Dienstleistungsunternehmen) konzentrieren werden, insbesondere wenn diese Verluste aufgrund der Pandemie geltend machen. 
  • Wenn Lieferketten unterbrochen wurden oder die Arbeit aufgrund von Abriegelungsmaßnahmen zum Stillstand gekommen ist, werden die erwarteten Gewinne möglicherweise nicht eintreten. Vergleichbare Unternehmen sind oft in gleicher Weise betroffen wie multinationale Konzerne, aber die Beweise müssen zeitnah gesammelt und dokumentiert werden.

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