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Verrechnungspreise Luxemburg

Verrechnungspreise Luxemburg

Einführung in die Verrechnungspreise in Luxemburg

Verrechnungspreisregeln

  • Der international anerkannte Fremdvergleichsgrundsatz gemäß Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen ist in Artikel 56 und Artikel 56bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes (LITL) verankert.
  • Artikel 56 LITL ist die zentrale Verrechnungspreisbestimmung in Luxemburg, die die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf konzerninterne Transaktionen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, geistiges Eigentum oder Finanzierungstätigkeiten vorschreibt. Er dient als Rechtsgrundlage für Anpassungen nach oben und nach unten, wenn luxemburgische Konzernunternehmen den Fremdvergleichsgrundsatz nicht einhalten.
  • Artikel 56bis enthält außerdem detaillierte Leitlinien für luxemburgische Steuerzahler und luxemburgische Steuerbehörden (LTA) zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.
  • Am 27. Dezember 2016 veröffentlichte die LTA neue Leitlinien zur Neugestaltung des Verrechnungspreisrahmens für Unternehmen, die konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in Luxemburg durchführen. Das neue Rundschreiben L.I.R. n°56/1-56bis/1 (Rundschreiben) ist auf alle Unternehmen anwendbar, die konzerninterne Finanzierungstransaktionen durchführen.

 

OECD Richtlinien

  • Als OECD-Mitgliedstaat orientiert sich Luxemburg bei der Gestaltung seiner Verrechnungspreise an den im Juli 2017 veröffentlichten OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (OECD-Leitlinien).

 

Verrechnungspreismethoden

  • Der luxemburgische Verrechnungspreisrahmen schreibt keine Präferenz oder Hierarchie für bestimmte Methoden vor und unterstützt die Anwendung der an der besten geeigneten Methode in Übereinstimmung mit den OECD-Leitlinien.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Steuerpflichtige in Luxemburg sind verpflichtet, Unterlagen zum Nachweis der konzerninternen Transaktionen zu erstellen. 
  • Diese Unterlagen müssen dem Finanzamt bei der Steuerveranlagung vorgelegt werden, um Fakten zu belegen und Informationen zu den Angaben in den Steuererklärungen zu liefern. Darüber hinaus kann eine solche Dokumentation auch zusammen mit den Körperschaftssteuererklärungen eingereicht werden.
  • Ein Advance Pricing Agreement (APA) für konzerninterne Finanzierungsvermittlungsaktivitäten kann gemäß dem Rundschreiben nicht ohne Verrechnungspreisdokumentation beantragt werden.
  • Die LTA akzeptiert Verrechnungspreisdokumentationen, die in Luxemburgisch, Französisch, Deutsch und Englisch erstellt wurden.

 

 

Stammdatei und lokale Datei

  • In Übereinstimmung mit den OECD-Leitsätzen und BEPS-Aktion 13 wendet Luxemburg den Ansatz der Dokumentation von Stammdateien und Lokalen Dateien an.
  • In der Regel sollte die Stammdatei Informationen zu folgenden Punkten enthalten: globale Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe, Organisationsstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe, wesentliche Werttreiber, wichtigste geografische Standorte, immaterielle Vermögenswerte der multinationalen Unternehmensgruppe, Finanzierungsaktivitäten innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe sowie Finanz- und Steuerpositionen der multinationalen Unternehmensgruppe.
  • Eine Lokale Datei würde die in der Stammdatei enthaltenen Informationen und sollte detaillierte Angaben zu folgenden Punkten enthalten: Managementstruktur der luxemburgischen Konzerngesellschaft, konzerninterne Transaktionen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen, geistiges Eigentum oder Finanzierungstätigkeiten, eine Analyse der ausgeübten Funktionen, der eingesetzten Vermögenswerte und der eingegangenen Risiken, eine Branchenanalyse und eine wirtschaftliche Analyse, die die fremdübliche Vergütungsspanne ausreichend dokumentiert. 

 

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Luxemburger Konzernunternehmen, die Darlehen an andere Konzernunternehmen erhalten und weiter gewähren.
  • Zinssätze für konzerninterne Darlehen.
  • Zahlungen für Lizenzen.
  • Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen des Verrechnungspreis-Modells können ebenfalls eine Herausforderung darstellen, aber natürlich können sich Unternehmen weiterentwickeln, und wenn die bisherige Verrechnungspreis-Methode nicht mehr die geeignetste zu sein scheint, sollte sie immer überprüft werden, anstatt sie aus Gründen der Konsistenz zu ignorieren.

 

CbC-Gesetzgebung in Luxemburg

  • Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 hat Luxemburg die Country by Country (CbC)-Gesetzgebung eingeführt, die für multinationale Konzerne mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR im Steuerjahr unmittelbar vor dem berichtspflichtigen Steuerjahr gilt.
  • Die in Luxemburg steuerlich ansässige oberste Muttergesellschaft eines multinationalen Konzerns muss jährlich einen CbC-Bericht bei der Steuerbehörde für das Berichtsjahr einreichen.
  • Darüber hinaus muss jede luxemburgische Einheit der LTA ihren Status mitteilen. Aus der Meldung geht im Wesentlichen hervor, ob es sich bei dem meldenden Unternehmen um das meldende Unternehmen handelt oder nicht, und wenn nicht, welches Unternehmen innerhalb der multinationalen Gruppe das meldende Unternehmen ist.
  • Die Einreichung der CbC-Meldung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des berichtspflichtigen Geschäftsjahres durch das jeweilige berichtende Unternehmen erfolgen.
  • Die Einreichung der CbC-Meldung muss bis zum letzten Tag des Berichtsjahres durch das luxemburgische Unternehmen erfolgen.

 

Sanktionen

  • Daher gibt es keine eigenständigen Verrechnungspreisstrafen für das Nichtvorhandensein eines Verrechnungspreisdokumentes. 
  • Das Fehlen eines Dokuments, das die gruppeninternen Transaktionen angemessen belegt, könnte jedoch zu Berichtigungen des steuerpflichtigen Einkommens führen oder entsprechende Strafen, für die nicht ordnungsgemäße Einreichung der Körperschaftssteuererklärung nach sich ziehen.
  • Gemäß der CbC-Gesetzgebung kann gegen den Steuerpflichtigen eine Strafe von bis zu 250.000 EUR verhängt werden, wenn er seine Steuererklärung nicht, zu spät oder falsch einreicht.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Keine Bevorzugung von internen, externen, inländischen oder ausländischen Vergleichswerten.
  • In Übereinstimmung mit dem Rundschreiben sollte die Bestimmung des Mindestbetrags des Risikokapitals und der damit verbundenen Vergütung für ein Unternehmen der Luxemburger Gruppe, das Finanzvermittlungstätigkeiten ausübt, auf wirtschaftlich geeignete Methoden zurückgreifen.

 

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Ein APA ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Steuerpflichtigen und dem LTA, in der die geeignete Verrechnungspreismethode für einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum (insgesamt bis zu fünf Jahre) festgelegt wird. 
  • Die meisten APAs sind einseitig und regeln die steuerliche Behandlung konzerninterner Transaktionen des luxemburgischen Steuerpflichtigen. 
  • Für APAs kann eine maximale Anmeldegebühr von 10.000 EUR erhoben werden, die innerhalb eines Monats nach der Bestätigung des LTA über den zu erhebenden Betrag vollständig zu zahlen ist.
  • In Übereinstimmung mit der BEPS-Aktion 14 hat Luxemburg das Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedure, MAP) in seine bilateralen Steuerabkommen aufgenommen. 
  • Das MAP kann beantragt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Ansicht ist, dass Maßnahmen eines oder beider Länder zu einer Besteuerung führen, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens steht.

 

Ausnahmen

  • Das Rundschreiben besagt, dass, wenn eine luxemburgische Gruppenfinanzierungsgesellschaft die Mindestanforderungen an die Substanz erfüllt und eine reine Vermittlertätigkeit ausübt, der Fremdvergleichsgrundsatz erfüllt sein sollte, wenn eine Mindestrendite auf die finanzierten Vermögenswerte von mindestens 2 % nach Steuern erzielt wird. 
  • Dieser Prozentsatz wird von den luxemburgischen Steuerbehörden regelmäßig auf der Grundlage einschlägiger Marktanalysen überprüft.
  • Es ist erwähnenswert, dass diese Mindestrendite nicht auf Unternehmen mit unterschiedlichen Funktionsprofilen angewendet werden kann. Ein Verrechnungspreisdokument, das die fremdvergleichskonforme Vergütung ausreichend belegt, sollte erstellt werden.

Ähnliche Entwicklungen

Stoffliche Anforderungen

  • Gemäß dem Rundschreiben muss eine luxemburgische Konzerngesellschaft, die an gruppeninternen Finanzintermediationstätigkeiten beteiligt ist, ein angemessenes Maß an Substanz in Luxemburg aufrechterhalten. 
  • Das Rundschreiben betont, dass die Substanzanforderungen aus luxemburgischer Sicht als erfüllt gelten, wenn:
  • Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, die befugt sind, die luxemburgische Finanzierungsgesellschaft zu verpflichten, sind entweder in Luxemburg ansässig oder nicht ansässig und üben eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg aus oder unterliegen mit mindestens 50 % der aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte der Einkommensteuer in Luxemburg;
  • Die luxemburgische Konzernfinanzierungsgesellschaft verfügt über qualifiziertes Personal, das über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den durchgeführten Finanzierungsvermittlungstätigkeiten zu kontrollieren und zu übernehmen; 
  • Die wichtigsten Entscheidungen in Bezug auf das Management der Einheit werden in Luxemburg getroffen; und,
  • Die Gesellschaft ist nur in Luxemburg steuerlich ansässig.
  • Die oben genannten inhaltlichen Anforderungen sollten in der Regel von jedem luxemburgischen Steuerpflichtigen erfüllt werden, der an konzerninternen Transaktionen beteiligt ist, um eine Neueinstufung der konzerninternen Transaktionen in einem (relevanten) Land oder eine Neufestsetzung der steuerlichen Ansässigkeit zu vermeiden.

 

COVID-19

  • Die multinationalen Unternehmen sollten eine Überprüfung der bestehenden Verrechnungspreispolitik vornehmen, um ein mögliches Risiko aufgrund der COVID zu bewerten und zu überwachen.
  • Maßnahmen/Entscheidungen, die im konzerninternen Kontext während und nach der COVID getroffen werden, sollten für künftige Prüfungen angemessen dokumentiert werden. 
  • Ausgehend von der Branche des Steuerpflichtigen und den damit verbundenen konzerninternen Transaktionen sollte bei der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation größte Sorgfalt auf die anzuwendende(n) Verrechnungspreismethode(n), die Benchmarking-Strategie und das/die zu prüfende(n) Jahr(e) verwendet werden.

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