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Verrechnungspreise Deutschland

Verrechnungspreise Deutschland

Verrechnungspreisregeln

  • In der deutschen Steuergesetzgebung ist der Fremdvergleichsgrundsatz in § 1 des Außensteuergesetzes definiert. Darüber hinaus sind die folgenden Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung aus Sicht der Verrechnungspreise für in Deutschland tätige Unternehmen relevant:
  • Konstruktive Dividende, § 8 (3) Körperschaftssteuergesetz
  • Verdeckte Einlage, § 4 (1) Einkommensteuergesetz und § 8 (1) Körperschaftsteuergesetz
  • Einlage oder Entnahme, § 4 Einkommensteuergesetz, (z.B. bei Personengesellschaften)
  • Abschnitt 1, Außensteuergesetz. Weitere Klarstellungen zu diesen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen, z.B. Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung, Funktionsverlagerungsverordnung, Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung.

 

  • Generell folgt Deutschland der Definition des Fremdvergleichsgrundsatzes in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens. Allerdings wird bei konzerninternen Transaktionen Informationstransparenz vorausgesetzt, was bedeutet, dass alle an konzerninternen Transaktionen beteiligten Parteien über vollständige Informationen über ihre Umstände verfügen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Außensteuergesetz).
  • Die Verrechnungspreisregeln gelten für deutsche Steuerpflichtige, einschließlich deutscher Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Für Betriebsstätten gilt grundsätzlich der Autorisierte OECD Ansatz, allerdings mit einigen wichtigen Besonderheiten.

 

OECD Richtlinien

  • Deutschland ist ein Mitgliedsland der OECD. Die OECD-Leitsätze stellen in Deutschland kein zwingendes Recht dar, aber das nationale Steuerrecht wird von den deutschen Finanzbehörden im Allgemeinen als mit ihnen übereinstimmend angesehen. Die OECD-Leitsätze werden von Steuerpflichtigen, Steuerbehörden und Gerichten häufig herangezogen, soweit die nationalen Vorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten.
  • In einigen Details weicht die deutsche Gesetzgebung von den OECD-Leitsätzen ab (z.B. bei den Dokumentationspflichten, der Anwendung der Transaktionsgewinnmethode und der Behandlung von Funktionsübertragungen). Allerdings gibt es auch Gegenbeispiele. So verweist das Bundesfinanzministerium in seinem Erlass vom 5. Juli 2018 zu Kostenbeitragsvereinbarungen unmittelbar auf das Kapitel VIII der OECD-Leitsätze.

 

Verrechnungspreismethoden

 

  • Das deutsche Steuerrecht regelt, welche Verrechnungspreismethode je nach Verfügbarkeit von Daten Dritter bevorzugt angewendet werden sollte.
  • Grundsätzlich sind CUP, Wiederverkaufspreis, Kosten-Plus (sogenannte Standardmethoden) die bevorzugten Methoden. Sie sind jedoch nur anwendbar, wenn uneingeschränkt vergleichbare Daten Dritter (nach entsprechenden Anpassungen im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen, die genutzten Vermögenswerte und die damit verbundenen Chancen und Risiken) zur Verfügung stehen. Sind mehrere uneingeschränkt vergleichbare Preise verfügbar, gilt jeder Preis innerhalb der Spanne als fremdüblich.
  • Stehen nur begrenzt vergleichbare Daten Dritter zur Verfügung, sind alle oben genannten Verrechnungspreismethoden anwendbar, einschließlich TNMM und Restgewinnaufteilung (so genannte Transaktionsgewinnmethoden). Die Bandbreite der vergleichbaren Preise muss jedoch mit statistischen Methoden eingeschränkt werden.
  • Liegen keine begrenzt vergleichbaren Daten Dritter vor, sollte der Steuerpflichtige den hypothetischen Fremdvergleichstest (§ 1 Abs. 3 Satz 5) durchführen. Außensteuergesetz) zur Ermittlung des fremdüblichen Verrechnungspreises bei einer konzerninternen Transaktion durchführen. Dabei wird die Spanne der Preise ermittelt, die unter vergleichbaren Umständen zwischen unabhängigen Parteien vereinbart werden könnten.
  • Der für den hypothetischen Verkäufer annehmbare Mindestpreis und der für den hypothetischen Käufer annehmbare Höchstpreis unter Berücksichtigung der Funktionsanalyse, seiner Plankalkulation sowie des risikoadäquaten Zinssatzes sind zu ermitteln. Der Mittelpunkt der Spanne möglicher Preise gilt als angemessener Fremdvergleichspreis, es sei denn, es werden Argumente angeführt, die für einen angemesseneren Punkt innerhalb der Spanne sprechen.

 

Selbstauskunft

  • -Keine Selbstbewertungsregelung in Bezug auf die Verrechnungspreise.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Die deutschen Verrechnungspreisvorschriften in Bezug auf die Erstellung der Stammdatei und der Lokalen Datei sind in § 90 (3) Allgemeines Steuergesetz festgelegt. § 138a AStG enthält Regelungen zur Erstellung des CbCR.
  • In Bezug auf das CbCR gilt die Regelung seit dem 1. Januar 2016 für Konzerne mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro.
  • Gemäß § 87 (2) AStG ist die Verrechnungspreisdokumentation in deutscher Sprache zu erstellen. Der Steuerpflichtige kann jedoch einen Antrag auf Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation in einer anderen Sprache stellen. Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach Erhalt der Aufforderung zur Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation bei den Finanzbehörden einzureichen. 
  • Ein Steuerpflichtiger in Deutschland ist nicht verpflichtet, gewöhnliche konzerninterne Transaktionen mit seinen verbundenen Parteien unmittelbar nach der Durchführung der Transaktion zu dokumentieren, sondern muss die Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerbehörden vorlegen. Außerordentliche Transaktionen müssen zeitnah dokumentiert werden, d.h. spätestens sechs Monate nach Ende des Steuerjahres, in dem die Transaktion durchgeführt wurde. Steuerpflichtige in Deutschland müssen die Verrechnungspreisdokumentation für außergewöhnliche Transaktionen innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerbehörden vorlegen.
  • Es gibt keine spezifischen verrechnungspreisbezogenen Erklärungen. Im Oktober 2014 hat das deutsche Finanzministerium einen Erlass über die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung veröffentlicht. Dem Erlass zufolge sind Gewinne zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wie zwischen fremden Dritten aufzuteilen ("funktional getrennte Einheit"). Das Dekret enthält Bestimmungen über die Zurechnung von Vermögenswerten, Kapital, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen zur Betriebsstätte eines Unternehmens. Die Zurechnung soll auf der Grundlage einer "Hilfsrechnung" erfolgen, die jährlich und bis zur Einreichung der Steuererklärung des jeweiligen Jahres zu erstellen ist. Der Erlass ist für Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Darüber hinaus müssen Steuerpflichtige in Deutschland keine spezifischen Verrechnungspreiserklärungen abgeben

 

Stammdatei und deutsche lokale Datei

 

  • Deutschland hat die BEPS-Maßnahme 13 "Leitfaden zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung" umgesetzt. Die neuen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation gelten in Deutschland ab Januar 2016. Die Regelungen der deutschen Gesetzgebung hinsichtlich der Informationen, die in der Verrechnungspreisdokumentation enthalten sein sollen, weichen leicht von den internationalen Vorgaben des BEPS 13-Berichts der OECD ab.
  • Eine Stammdatei muss von einem deutschen Unternehmen erstellt werden, wenn sein Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr 100 Mio. EUR überschritten hat.
  • Eine Lokale Datei muss erstellt werden, wenn die Summe der konzerninternen Liefergeschäfte 6 Mio. EUR übersteigt oder wenn der Gesamtbetrag aller anderen Geschäfte 600 TEUR übersteigt. Davon abweichend gibt es keinen transaktionsspezifischen Schwellenwert. Bitte beachten Sie, dass Transaktionen von Unternehmen, die demselben Konzern (im Sinne von § 18 AktG) angehören, in diesem Zusammenhang als zusammengefasst betrachtet werden.

 

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

 

  • Unternehmen mit (langfristigen) Verlusten
  • Unternehmen, die an einer Unternehmensumstrukturierung beteiligt sind
  • Unternehmen, die konzerninterne Geschäftstransaktionen mit verbundenen Parteien in Niedrigsteuerländern haben
  • (Marken-)Lizenzgebühren
  • Finanzierungstransaktionen
  • Management-Gebühren

Sanktionen

 

  • Erfüllt ein Steuerpflichtiger nicht die Anforderungen des § 90 Abs. 3 AO hinsichtlich der Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen an die Finanzbehörden, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Verrechnungspreise bei konzerninternen Transaktionen nicht nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt wurden und dass die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen in Deutschland folglich unangemessen reduziert wurde. Daher können die Steuerbehörden die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen entsprechend anpassen, sofern der Steuerpflichtige die Annahme nicht widerlegt.
  • Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflicht gegenüber den Finanzbehörden und legt keine oder nur unzureichende Verrechnungspreisdokumentation vor oder sind außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise und innerhalb der in § 90 Abs. 3 AO festgelegten Fristen dokumentiert worden, können die Finanzbehörden die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen schätzen. Gleiches gilt, wenn eine dem Steuerpflichtigen nahestehende Person ihre Mitwirkungspflichten gegenüber den Finanzbehörden nach § 90 Abs. 2 AO oder ihre Offenlegungspflicht nach § 93 Abs. 1 AO verletzt. Nach § 162 Abs. 3 Satz 2 AO darf die Finanzverwaltung, wenn sie die Besteuerungsgrundlagen nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite schätzen kann, diese Bandbreite zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausnutzen.
  • Legt ein Steuerpflichtiger keine Verrechnungspreisdokumentation vor oder ist die vorgelegte Verrechnungspreisdokumentation unbrauchbar, ist eine Strafgebühr in Höhe von 5-10% einer möglichen Gewinnkorrektur in der Betriebsprüfung, mindestens aber 5.000 EUR zu erheben. Legt ein Steuerpflichtiger nach Ablauf der in § 90 Abs. 3 AO genannten Frist eine verwertbare Verrechnungspreisdokumentation vor, beträgt der Strafzuschlag bis zu 1 Mio. EUR, mindestens jedoch 100 EUR für jeden Tag der Verspätung.
  • Stellt ein Steuerpflichtiger den Finanzbehörden keinen CbC-Bericht zur Verfügung, kann ein Strafzuschlag in Höhe von bis zu 10.000 EUR erhoben werden.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

 

  • Im Allgemeinen verfolgen die deutschen Steuerbehörden einen Ex-ante-Ansatz (die so genannte Preisfestsetzung), d. h. welche Analyse ein Steuerzahler auch immer zum Nachweis des Fremdvergleichscharakters seiner konzerninternen Transaktionen heranziehen will, sie sollte zum Zeitpunkt der Transaktion bereits vorliegen.
  • Lokale Vergleichsunternehmen werden bevorzugt, während EMEA- oder regionale Vergleichsunternehmen in der Regel akzeptiert werden.
  • Es gibt keine spezielle Vorschrift, dass der Interquartilsbereich zur Eingrenzung der Bandbreite verwendet werden muss (er ist jedoch der gebräuchlichste und auch der von den Steuerbehörden verwendete).
  • Den deutschen Steuerbehörden ist es nicht gestattet, "geheime Vergleichswerte" zu verwenden. Es gibt in Deutschland auch keine veröffentlichten "sicheren Häfen" oder Normen für Verrechnungspreise; entscheidend sind immer die Fakten und Umstände des Einzelfalls.

 

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Advanced Pricing Agreements (APAs) sind schriftliche Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und den deutschen Steuerbehörden, die die angemessene Verrechnungspreismethode für einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum regeln. 
  • APAs sind bisher auf Verrechnungspreisfälle beschränkt.
  • Die deutschen Vorschriften lassen nur bilaterale und multilaterale APAs zu. Unilaterale APAs sind für Verrechnungspreiszwecke nicht möglich. 
  • Ein MAP ist gebührenfrei. Die Gebühr für ein APA beträgt 20.000 EUR, wenn der Antrag auf ein APA geändert wird, während die APA-Verhandlungen noch laufen, wird eine zusätzliche Gebühr von 10.000 EUR fällig, die Rollforward-Gebühr für ein bestehendes APA beträgt 15.000 EUR. Ermäßigte Gebühren (50 %) werden fällig, wenn das Transaktionsvolumen, das Gegenstand des APA ist, unter bestimmten Schwellenwerten liegt: konzerninterne Transaktionen mit materiellen Gütern unter 5 Mio. EUR und andere konzerninterne Transaktionen unter 500.000 EUR.
  • Es gibt kein automatisches Rückgängigmachungsverfahren, aber die deutschen Steuerbehörden akzeptieren in der Regel eine Rückgängigmachung, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die im APA genannten Annahmen, Fakten und Umstände auch im Vorjahr erfüllt waren.
  • Die administrative Zuständigkeit für APAs ist beim Bundeszentralamt für Steuern zentralisiert.
  • In der Regel werden keine "sekundären Anpassungen" oder eine Umqualifizierung angestrebt, wenn eine TP-Anpassung vorgenommen wird, aber Zinsen und Strafen können durchaus anfallen.
  • Deutschland verfügt über ein äußerst umfangreiches Vertragsnetz, und das Verständigungsverfahren (MAP) wird oft in Anspruch genommen, wenn es zu einer Doppelbesteuerung kommt. In Bezug auf EU-Mitgliedstaaten kann auch das EU-Schiedsübereinkommen angewandt werden. Darüber hinaus steht Deutschland kurz vor der Ratifizierung des Multilateralen Instruments der OECD, das die Zahl der Länder, für die ein Schiedsverfahren zur Verfügung steht, weiter erhöhen wird.

 

Ähnliche Entwicklungen

Deutsche Steuerbehörden und das Verhalten der Steuerzahler

 

  • Die deutschen Steuerbehörden konzentrieren sich zunehmend auf Verrechnungspreise, und wir sehen kein Ende dieser Entwicklung. Innerhalb der deutschen Steuerbehörden beobachten wir eine zunehmende Spezialisierung der Verrechnungspreisprüfer auf Bereiche von besonderem Interesse, z.B. Finanztransaktionen. Die Steuerprüfer legen großen Wert auf die wirtschaftlichen Analysen, aber auch auf die Vollständigkeit der zugrundeliegenden rechtlichen Dokumente (Verträge, Richtlinien usw.).

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