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Quellensteuern Ägypten

Quellensteuern Ägypten

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 06. Februar 2021

Auf Dividenden, die von ägyptischen Unternehmen an gebietsansässige Anteilseigner gezahlt werden, wird eine Quellensteuer (Quellensteuer) von 10 % oder 5 % erhoben. Weitere Informationen finden Sie unter Dividendeneinkünfte im Abschnitt Einkommensermittlung.

Zahlungen von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungen durch ein inländisches Unternehmen an ausländische oder gebietsfremde Körperschaften unterliegen wie folgt der Quellensteuer.

Dividenden an Gebietsfremde

Eine Quellensteuer von 10 % wird auf Dividenden erhoben, die von ägyptischen Unternehmen an Gebietsfremde aus Aktien gezahlt werden, die nicht an der ägyptischen Börse (EGX) notiert sind (weitere Informationen finden Sie unter Dividendeneinkünfte im Abschnitt Einkommensermittlung). 

Auf Dividenden, die an Gebietsfremde aus an der EGX notierten Aktien gezahlt werden, wird eine pauschale Quellensteuer von 5 % erhoben.

Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Ägypten und dem Ausland kann jedoch zu einer Verringerung/Aufhebung dieses Steuersatzes führen.

Zinsen an Gebietsfremde

Zinsen auf Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, die von Unternehmen des Privatsektors aufgenommen werden, sind von der Quellensteuer befreit, während Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren mit einer Quellensteuer von 20 % belegt sind. Ein anwendbares DBA zwischen Ägypten und dem Ausland kann jedoch zu einer Senkung dieses Steuersatzes führen. Nachstehend finden Sie den Ministerialerlass, der die Behandlung von Zins- und Lizenzgebührenzahlungen regelt.

Lizenzgebühren an Gebietsfremde

Lizenzzahlungen unterliegen einer Quellensteuer von 20 %. Ein zwischen Ägypten und dem Ausland unterzeichnetes DBA kann jedoch zu einer Reduzierung dieses Satzes führen. Nachstehend finden Sie den Ministerialerlass, der die Behandlung von Zins- und Lizenzgebührenzahlungen regelt

Dienstleistungszahlungen an Gebietsfremde

Zahlungen für Dienstleistungen unterliegen der Quellensteuer von 20 %. Ein zwischen Ägypten und dem Ausland unterzeichnetes DBA kann jedoch zu einer Befreiung dieser Zahlungen führen, wenn die Dienstleistungen im Ausland und nicht über eine Betriebsstätte in Ägypten erbracht werden (auf der Grundlage des jeweiligen DBA).

Für Zahlungen, die im Auftrag von Gebietsfremden einbehalten werden, ist die Steuer am Folgetag der Einbehaltung des Betrags an die Steuerbehörde abzuführen.

Steuerabkommen

Ägypten hat mit über 50 Ländern DBA abgeschlossen, die die steuerliche Behandlung von Transaktionen zwischen ägyptischen Unternehmen und in einem Vertragsland ansässigen Personen ändern könnten.

Empfänger Quellensteuer (%)
  Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
  5/10 (13) 20 20
Nicht-vertraglich:      
       
Vertraglich: 10 10 10
Albanien 10 10 10
Algerien 10 5 10
Äthiopien 5/10 (2) 10 10
Bahrain 5/10 (2) 10 10
Belgien 15/20 (1) 15 15
Bulgarien 10 12.5 12.5
China 8 10 8
Dänemark 15/20 (2) 15 20
Deutschland 15/20 (1) 15 15
Finnland 20 15 25
Frankreich 0 15 15% Franchise

10% Forschungs- und Beratungsleistungen

15% für sonstige Lizenzgebühren
Georgien 10 10 10
Griechenland 10 15 15
Indien -3 20 20
Indonesien 15 15 15
Irak -3 20 10
Irland 5/10 (2) 10 10
Italien 20 20 15
Japan 20 20 15
Jordanien 15 15 20
Kanada 15/20 (1) 15 15
Korea 10/15 (2) 10/15 (10) 15
Kuwait 5/10 (11) 10 10
Libanon 10 10 5
Libyen -3 20 10
Malaysia 0 15 15
Malta 10 (1) 10 12
Marokko 10/12.5 (2) 20 10
Mazedonien 10 10 10
Mauritius 5/10 (2) 10 12
Niederlande 0/15 (4) 12 12
Norwegen 15 20 15
Oman 12.5 12.5 15
Österreich 15 15 -
Pakistan 15/30 (5) 15 15
Palästinensische Gebiete 15 15 15
Polen 12 12 12
Rumänien 10 15 15
Russland 10 15 15
Saudi-Arabien 5/10 (8) 10 10
Schweden 5/20 (2) 15 14
Schweiz 15 12.5
Serbien und Montenegro 5/15 (5) 15 15
Singapur 15 15 15
Spanien 9/12 (2) 10 12
Süd-Afrika 15 12 15
Sudan 5/15 (4) 10 3 kinematografischer Film

10 alle anderen Fälle
Syrien 15 15 20
Tunesien 10 10 15
Tschechische Republik 5/15 (2) 15 15
Türkei 5/15 (2) 10 10
Ukraine 12 12 12
Ungarn 15/20 (1) 15 15
Usbekistan 5/10 (12) 10 12
Vereinigte Arabische Emirate 0 (6) 10 10
Vereinigte Staaten 0 15 15
Vereinigtes Königreich 0 15 15
Weißrussland 15 10 15
Jemen 5/10 20 10
Zypern 5/10 (9) 10 10

Hinweise: 

  1. Dividenden, die von einer in Ägypten ansässigen Gesellschaft an eine natürliche Person des anderen Vertragsstaates ausgeschüttet werden, dürfen nicht höher als der genannte Höchstbetrag besteuert werden. 15 % in allen anderen Fällen.
  2. Ein ermäßigter Satz auf den Bruttobetrag der Dividenden wird angewandt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der höhere Satz.
  3. In Ermangelung spezifischer Bestimmungen können Dividenden nach lokalem Recht mit 10 % besteuert werden, wenn es sich um nicht börsennotierte Aktien handelt, oder mit einem Pauschalsatz von 5 %, wenn es sich um börsennotierte Aktien handelt.
  4. Ein niedrigerer Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mehr als 25 % des Kapitals an dem Unternehmen hält.
  5. Ein niedrigerer Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist.
  6. Wird nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert.
  7. Die Ermäßigung des Steuersatzes gilt nicht, wenn der Empfänger über eine Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten ein Gewerbe oder eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt. Wenn die Einkünfte des Empfängers jedoch nicht tatsächlich mit einem Gewerbe oder einer Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten verbunden sind, wird davon ausgegangen, dass der Empfänger keine Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten hat, um den ermäßigten Steuersatz des Abkommens auf diese Einkünfte anzuwenden.
  8. Der ermäßigte Satz auf den Bruttobetrag der Dividenden wird angewendet, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 20 % des Kapitals des Unternehmens hält. In allen anderen Fällen gilt der höhere Satz.
  9. Der ermäßigte Satz wird angewandt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das während eines Zeitraums von 365 Tagen mindestens 20 % des Kapitals des Unternehmens hält. In allen anderen Fällen gilt der höhere Satz.
  10. Ermäßigter Satz, wenn sich der Bruttobetrag dieser Zinsen auf ein Darlehen oder eine Forderung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren bezieht. In allen anderen Fällen gilt der höhere Satz.
  11. Ermäßigter Satz, wenn der Nutzungsberechtigte ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält. In allen anderen Fällen gilt der höhere Satz.
  12. Ermäßigter Satz, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die innerhalb von 365 Tagen mindestens 20 % des Kapitals der Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der höhere Satz.
  13. Siehe Dividendeneinkünfte im Abschnitt Einkommensermittlung für eine Beschreibung der Fälle, in denen der 5%ige Satz gilt.

 

Verfahren für die Anwendung der Quellensteuer auf Zahlungen an Gebietsfremde

Der Ministerialerlass Nr. 771 für 2009 schreibt vor, dass der ermäßigte Quellensteuer-Satz auf Zinsen oder Lizenzgebühren, der in einem anwendbaren DBA vorgesehen ist, nicht automatisch angewendet werden sollte. Der Satz von 20 % (ägyptischer Steuersatz) sollte bei Abzug erhoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der ausländische Zahlungsempfänger jedoch eine Erstattung des Betrags erhalten, der sich aus der Abweichung zwischen dem normalen Satz von 20 % und dem ermäßigten Steuersatz des Abkommens ergibt.

Zusammen mit dem Erstattungsantrag müssen der Steuerbehörde bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.

Eine spezielle Einheit, die für die Erstattung von Zinsen und Quellensteuern zuständig ist, hat die Aufgabe, jeden Erstattungsfall zu prüfen und Erstattungsschreiben auszustellen (vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen des Ministerialerlasses von 2009). Ein Erstattungsschreiben ist erforderlich, um eine Rückerstattung der überschüssigen Quellensteuer von dem Finanzamt zu erhalten, an das die Steuern tatsächlich gezahlt wurden.

Bitte beachten Sie, dass Unternehmen in Freizonen verpflichtet sind, bei Geschäften mit Gebietsfremden Steuern einzubehalten und diese an die Steuerbehörde abzuführen.

Im Jahr 2015 wurden einige Artikel der Durchführungsbestimmungen des ägyptischen Einkommensteuergesetzes Nr. 91 aus dem Jahr 2005 geändert, darunter auch der Artikel, der die Grundlage für den Ministerialerlass Nr. 771 bildet. 771, wodurch einige Bestimmungen dieses Artikels abgeschafft wurden.

Es ist jedoch nach wie vor umstritten, ob (i) der Erlass aufgehoben wird und somit automatisch der ermäßigte DBA-Satz gilt oder (ii) der Erlass aufrechterhalten bleibt und der Erstattungsmechanismus zur Anwendung kommt. In der Praxis wendet das ETA nach wie vor den Erstattungsmechanismus an, und die gebietsansässigen Unternehmen müssen nach wie vor die Quellensteuer in Höhe von 20 % abziehen, wie sie im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, während die gebietsfremde Partei die Erstattung beim ETA beantragen muss.

Wir sind der Meinung, dass die Steuerpflichtigen jederzeit über die erforderlichen Unterlagen verfügen müssen, da die ETA bei einer Steuerprüfung versuchen kann, sicherzustellen, dass der Empfänger der Einkünfte der wirtschaftliche Eigentümer ist und seinen steuerlichen Wohnsitz in dem betreffenden Staat hat, um die Inanspruchnahme der Privilegien eines entsprechenden DBA zu genehmigen.

Quellensteuer auf lokale Zahlungen

Die Quellensteuersätze, die auf lokale Zahlungen für lokale Dienstleistungen und Lieferungen von mehr als 300 EGP anwendbar sind, wurden kürzlich wie folgt aktualisiert:

  • Auftragsvergabe und Lieferung: 1.0%
  • Alle Arten von Dienstleistungen: 3.0%
  • Provisionen: 5.0%

Diese Art der Quellensteuer wird als Vorauszahlung der CIT betrachtet und sollte keine zusätzlichen Kosten darstellen.

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