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Quellensteuer Vietnam

Quellensteuer Vietnam

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 21 Mai 2021

 

Die Foreign Contractor Tax (FCT) wird auf Zahlungen an ausländische Auftragnehmer einbehalten.

 

Zahlungen an ausländische Vertragspartner

Die FCT auf Zahlungen an ausländische Auftragnehmer fällt an, wenn ein vietnamesischer Vertragspartner (einschließlich eines in Vietnam gegründeten Unternehmens mit ausländischer Beteiligung) einen Vertrag mit einer ausländischen Partei abschließt, die keine zugelassene Niederlassung in Vietnam hat, unabhängig davon, ob die Dienstleistungen in Vietnam oder im Ausland erbracht werden.

 

Diese FCT gilt im Allgemeinen für Zahlungen aus Vietnam, mit Ausnahme der reinen Lieferung von Waren (d.h. wenn die Verantwortung, die Kosten und das Risiko in Bezug auf die Waren am oder vor dem vietnamesischen Grenztor übergehen und keine damit verbundenen Dienstleistungen in Vietnam erbracht werden), Dienstleistungen, die außerhalb Vietnams erbracht und verbraucht werden, und verschiedene andere Dienstleistungen, die vollständig außerhalb Vietnams erbracht werden (z.B. bestimmte Reparaturen, Schulungen, Werbung, Verkaufsförderung).

 

Darüber hinaus unterliegen bestimmte Vertriebsvereinbarungen, bei denen ausländische Unternehmen direkt oder indirekt am Vertrieb von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen in Vietnam beteiligt sind, der FCT (z. B. wenn das ausländische Unternehmen Eigentümer der Waren bleibt, Vertriebs-, Werbe- oder Marketingkosten trägt, für die Qualität der Waren oder Dienstleistungen verantwortlich ist, Preisentscheidungen trifft oder andere vietnamesische Unternehmen ermächtigt/beauftragt, einen Teil des Vertriebs von Waren/der Erbringung von Dienstleistungen in Vietnam auszuführen).

 

Ausländische Unternehmer können den Vorsteuerabzug beantragen, wenn sie das vietnamesische Buchhaltungssystem übernehmen. Wenn die Buchführung angemessen ist, zahlt der ausländische Auftragnehmer die CIT auf den tatsächlichen Gewinn, andernfalls auf der Grundlage der Gewinnvermutung.

 

Bei direkten (nicht nach der Abzugsmethode arbeitenden) ausländischen Auftragnehmern werden die Mehrwertsteuer und die Körperschaftsteuer von der Vertragspartei zu festgelegten Sätzen einbehalten. Je nach Art des ausgeführten Auftrags werden verschiedene Sätze festgelegt. Für die CIT variiert der FCT-Satz zwischen 0,1 % und 10 %. Bei der Mehrwertsteuer kann der FCT-Satz ebenfalls zwischen 2 % und 5 % liegen. Die vom Vertragspartner einbehaltene Mehrwertsteuer ist ein zulässiger Vorsteuerabzug in seiner Mehrwertsteuererklärung.

 

Ausländische Auftragnehmer können die FCT nach einer Hybridmethode zahlen. Die hybride Methode ermöglicht es ausländischen Unternehmern, sich für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und dementsprechend die Mehrwertsteuer auf der Grundlage der Vorsteuerabzugsmethode zu zahlen, während die Geldtransaktionssteuer nach den Sätzen der direkten Methode auf den Bruttoumsatz gezahlt wird. Um diese Methode anzuwenden, müssen die ausländischen Unternehmer bestimmte Bedingungen erfüllen.

 

Es folgt eine Zusammenfassung der MwSt- und CIT-FCT-Sätze für bestimmte Tätigkeiten:

 

Arten von ZahlungenAngenommener Mehrwertsteuersatz (%) (2)Angenommener CIT-Satz (%)
Lieferung von Waren in Vietnam oder in Verbindung mit in Vietnam erbrachten Dienstleistungen (einschließlich Import-Export und Import im Lande, Vertrieb von Waren in Vietnam oder Lieferung von Waren gemäß Incoterms, wenn der Verkäufer das Risiko in Bezug auf Waren in Vietnam trägt)Befreit (1)1
Dienstleistungen55
Restaurant-, Hotel- und Kasinoverwaltungsdienste510
Bau, Installation ohne Lieferung von Material, Maschinen oder Ausrüstung52
Bau- und Installationsarbeiten mit Lieferung von Material, Maschinen oder Ausrüstung32
Transport3 (3)2
ZinsenBefreit5
LizenzgebührenBefreit /5 (4)10
Übertragung von WertpapierenBefreit0.1
FinanzderivateBefreit2
Sonstige Aktivitäten22

 

Hinweise:

  1. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu entrichten, wenn die Waren von der Mehrwertsteuer befreit sind oder wenn die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichtet wird.
  2. Die Lieferung von Gegenständen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen an die Öl- und Gasindustrie unterliegt dem normalen Mehrwertsteuersatz von 10 %. Bestimmte Waren oder Dienstleistungen können von der Mehrwertsteuer befreit sein oder einem Mehrwertsteuersatz von 5 % unterliegen.
  3. Der internationale Transport unterliegt einem Mehrwertsteuersatz von 0 %.
  4. Computersoftwarelizenzen, Technologietransfer und die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum (einschließlich Urheberrechten und gewerblichem Eigentum) sind von der Mehrwertsteuer befreit. Andere Lizenzgebühren können mehrwertsteuerpflichtig sein.

 

Zinsen

Die FCT für Zinszahlungen an einen ausländischen Kreditgeber beträgt 5 %. Zinsen auf Darlehen aus der Zeit vor 1999 können von der FCT befreit sein. Offshore-Darlehen, die von bestimmten staatlichen oder halbstaatlichen Institutionen gewährt werden, können von der Zins-FCT befreit werden, wenn ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) oder zwischenstaatliches Abkommen (IGA) Anwendung findet.

 

Zinserträge aus Anleihen (mit Ausnahme von steuerbefreiten Anleihen) und Einlagenzertifikaten unterliegen der 5%igen FCT. Der Verkauf von Anleihen und Einlagenzertifikaten unterliegt einer fiktiven Steuer von 0,1 % des Bruttoverkaufserlöses.

 

Gebühren, Lizenzgebühren, etc.

Bei Zahlungen an eine ausländische Partei für Technologietransfers oder Softwarelizenzen gilt eine 10 %ige Lizenzgebühr-FCT. Technologietransfers sind sehr weit gefasst. Bestimmte Verträge über den Technologietransfer müssen bei den zuständigen Behörden registriert werden.

 

In letzter Zeit hat das Finanzministerium immer wieder versucht, auf Zahlungen für das Recht zur Nutzung einer Marke eine Mehrwertsteuer von 5 % zu erheben.

 

Verwaltungsgebühren und Kosten/Dienstleistungen des Hauptsitzes

Die FCT wird auf Verwaltungsgebühren und Gebühren/Dienstleistungen zu den für Dienstleistungen geltenden Sätzen erhoben (siehe oben).

 

Grenzüberschreitende Leasingverträge

Ein in Vietnam ansässiger Leasingnehmer ist verpflichtet, von Zahlungen an einen Offshore-Leasinggeber Steuern einzubehalten. Wenn es sich um einen Operating-Leasingvertrag handelt, werden 5 % MwSt. und 5 % CIT auf den Mietpreis erhoben. Handelt es sich um ein Finanzierungsleasing, so ist der Zinsanteil von der Mehrwertsteuer befreit und unterliegt der 5%igen Körperschaftsteuer. 

 

Steuerabkommen

Die oben genannten FCT-Sätze können durch ein entsprechendes DBA beeinflusst werden.

EmpfängerFCT (%)
ZinsenLizenzgebührenß
Nicht-Vertraglich510
Vertraglich:  
Algerien (1, 2)1515
Australien1010
Österreich (2)107.5/10
Aserbaidschan (2)1010
Bangladesch (2)1515
Weißrussland (2)1015
Belgien (2)105/10/15
Brunei Darussalam (2)1010
Bulgarien (2)1015
Kambodscha (2)1010
Kanada (2)107.5/10
China (2)1010
Kroatien1010
Kuba1010
Tschechische Republik (2)1010
Dänemark (2)105/15
Ägypten (1)1515
Estland107.5/10
Finnland (2)1010
Frankreich010
Deutschland (2)107.5/10
Hongkong (2)107/10
Ungarn1010
Island (2)1010
Indien (2)1010
Indonesien (2)1515
Iran (2)1010
Irland (2)105/10/15
Israel (2)105/7.5/15
Italien (2)107.5/10
Japan (2)1010
Kasachstan (2)1010
Korea (Nord) (2)1010
Korea (Süd) (2)105/15
Kuwait (1, 2)1520
Laos1010
Lettland (2)107.5/10
Luxemburg1010
Macao (2)1010
Mazedonien (1)1010
Malaysia (2)1010
Malta (2)105/10/15
Mongolei (2)1010
Marokko (2)1010
Mosambik1010
Myanmar (2)1010
Niederlande (2)105/10/15
Neuseeland (2)1010
Norwegen (2)1010
Oman (2)1010
Pakistan (2)1515
Palästina1010
Panama1010
Philippinen (2)1515
Polen1010/15
Portugal (2)107.5/10
Katar (2)105/10
Rumänien (2)1015
Russland1015
San Marino10/1510/15
Saudi-Arabien (2)107.5/10
Serbien (2)1010
Seychellen1010
Singapur (2)105/10
Slowakei (2)105/10/15
Spanien (2)1010
Sri Lanka (2)1015
Schweden (2)105/15
Schweiz1010
Taiwan1015
Thailand (2)10/1515
Tunesien (2)1010
Türkei (2)1010
Ukraine (2)1010
Vereinigte Arabische Emirate (2)1010
Vereinigtes Königreich (2)1010
Vereinigte Staaten (1, 2)105/10
Uruguay1010
Usbekistan (2)1015
Venezuela (2)1010

Hinweise: 

  1. Das Abkommen ist noch nicht in Kraft.
  2. Zinsen, die von bestimmten staatlichen Stellen stammen, sind von der Quellensteuer befreit. In den meisten Fällen sind die im DBA festgelegten Grenzwerte höher als die derzeitigen Quellensteuersätze nach innerstaatlichem Recht; folglich gelten die inländischen Sätze.

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