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Quellensteuern Venezuela

Quellensteuern Venezuela

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 24 Juni 2021

Ansässige Körperschaften, die bestimmte Arten von Zahlungen leisten, müssen Steuern einbehalten. T2 bezieht sich auf Tarif 2. Dazu gehören die folgenden:

Art der Zahlung

 

Gebietsansässiger (%) (1) Gebietsfremde (%)
Gesellschaft Individuum Gesellschaft Individuum
Provisionen (2) 5 3 5 34
Dividenden (5) 34 34 34 34
Lizenzgebühren (6) 0 0 T2 auf 90 34 auf 90
Zinsen an ausländische Finanzinstitute N/A N/A 4.95 N/A
Sonstige Zinsen 5 3 T2 auf 95 34 auf 95
Honorare 5 3 T2 auf 90 34 auf 90
Gebühren für technische Unterstützung (3) 5 3 T2 auf 30 34 auf 30
Gebühren für technologische Dienstleistungen (3) 5 3 T2 auf 50 34 auf 50
Mieten von Immobilien 5 3 5 34
Vermietung von Sachanlagen 5 3 5 34
Dienstleistungen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern 2 1 T2 34
Film- und Fernsehaufführungsrechte 5 3 T2 auf 25 34 auf 25
Prämien für Versicherungen und Rückversicherungen N/A N/A 10 auf 30 N/A
Zahlungen an internationale Medienorganisationen 5 3 T2 auf 15 N/A
Erwerb von Handelsfonds in Venezuela 5 3 5 34
Zahlungen an nicht domizilierte internationale Transportunternehmen (4) N/A N/A T2 auf 5 N/A

Hinweise: 

  1. Quellensteuern sind Vorauszahlungen auf endgültige Steuerverbindlichkeiten, die sich aus der Einkommensteuererklärung ergeben, wenn diese eingereicht wird.
  2. Einschließlich Provisionen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Arbeitgeber/Arbeitnehmer) verdient werden. Provisionen unterliegen dem gleichen Steuerabzug wie Gehälter und Löhne.
  3. Die Sätze für Gebietsfremde entsprechen den Sätzen, die für Zahlungen an eine nicht in einem Vertragsland ansässige Gesellschaft gelten, die vom Ausland aus Dienstleistungen erbringt und keine Betriebsstätte in Venezuela hat.
  4. Ausgenommen sind Zahlungen, die im Rahmen internationaler Schifffahrtsabkommen befreit sind.
  5. Der Steuereinbehalt gilt nur für den Überschuss der auf Unternehmensebene besteuerten Gewinne (siehe Dividendeneinkommen im Abschnitt Einkommensermittlung).
  6. Die inländischen Einkommenssteuervorschriften sehen keine Quellensteuersätze für gebietsansässige Begünstigte vor. Obwohl im Allgemeinen kein Steuerabzug vorgenommen werden sollte, kann eine Prüfung von Fall zu Fall erforderlich sein.

Steuerabkommen

Mit den folgenden Ländern bestehen derzeit umfassende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-Vertraglich (1) 34 4.95/T2 on 95 (2) T2 on 90
Vertraglich:      
Österreich 5/15 (3) 4.95/10 (4) 5
Barbados 5/10 (5) 5/15 (6) 10
Weißrussland 5/15 (7) 5 5/10 (8)
Belgien 5/15 (7) 10 5
Brasilien 10/15 (9) 15 15
Kanada 10/15 (10) 10 5/10 (11)
China 5/10 (12) 5/10 (13) 10
Kuba 10/15 (10) 10 5
Tschechische Republik 5/10 (14) 10 12
Dänemark 5/15 (7) 5 5/10 (15)
Frankreich 0/5/15 (16) 5 5
Deutschland 5/15 (3) 5 5
Indonesien 10/15 (17) 10 10/20 (18)
Iran 5/10 (14) 5 5
Italien 10 10 7/10 (19)
Korea 5/10 (12) 5/10 (20) 5/10 (21)
Kuwait 5/10 (12) 5 20
Malaysia 5/10 (12) 15 10
Mexiko (43) 5 4.95/10/15 (22) 10
Niederlande 0/10 (23) 5 5/7/10 (24)
Norwegen 5/10 (25) 5/15 (6) 9/12 (26)
Palästina (44) 5/15 (42) 5 10
Portugal 10 10 10/12 (27)
Katar 5/10 (40) 5 5
Russland 10/15 (28) 5/10 (20) 10/15 (29)
Saudi-Arabien 5 5 8
Spanien 0/10 (30) 4.95/10 (31) 5
Schweden 5/10 (32) 10 7/10 (33)
Schweiz 0/10 (34) 5 5
Trinidad und Tobago 5/10 (32) 15 10
Türkei (44) 5/10 (32) 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 5/10 (40) 10 10 (41)
Vereinigtes Königreich 0/10 (35) 5 5/7 (36)
Vereinigte Staaten 5/15 (37) 4.95/10 (38) 5/10 (39)
Vietnam 5/10 (40) 10 10

 

Hinweise:

  1. Inländischer Steuersatz für Zahlungen an gebietsfremde Körperschaften.
  2. Der Satz von 4,95 % gilt für gebietsfremde Finanzinstitute und der Tarif von 2,90 % auf das Bruttoeinkommen in allen anderen Fällen gebietsfremder Körperschaften.
  3. Der Satz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 15% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und der Satz von 15% gilt in allen anderen Fällen.
  4. Der Satz von 4,95 % gilt für Zinsen, die an Banken gezahlt werden, und der Satz von 10 % gilt in allen anderen Fällen.
  5. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 5 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und der Satz von 10 % gilt in allen anderen Fällen.
  6. Der Satz von 5 % gilt für Zinsen, die an Banken gezahlt werden, und der Satz von 15 % gilt in allen anderen Fällen.
  7. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und der Satz von 15 % gilt in allen anderen Fällen.
  8. Der Steuersatz von 5 % gilt für Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an wissenschaftlichen Arbeiten, Software, Warenzeichen oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung jeglicher Art von Ausrüstung oder Transportfahrzeugen. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  9. Der Steuersatz von 10 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und der Steuersatz von 15 % gilt in allen anderen Fällen.
  10. Der Satz von 10 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die zu mindestens 25 % am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist, und der Satz von 15 % gilt in allen anderen Fällen.
  11. Der Satz von 5 % gilt für künstlerische Urheberrechte, Computersoftware, Patente und gewerbliche, kommerzielle und wissenschaftliche Lizenzgebühren. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  12. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, und der Satz von 10 % gilt in allen anderen Fällen.
  13. Der Satz von 5 % gilt für Zinsen, die an Banken gezahlt werden, und der Satz von 10 % gilt in allen anderen Fällen.
  14. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 15 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, und der Satz von 10 % gilt in allen anderen Fällen.
  15. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren und der Satz von 5 % gilt für technische Unterstützung.
  16. Kein Steuerabzug, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 5 %. Der Steuersatz von 15 % gilt für eine in Venezuela ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden erhält, die zu einer Steuergutschrift (avoir fiscal) berechtigen würden, wenn sie von einer in Frankreich ansässigen Person bezogen würden, und die Anspruch auf eine Zahlung des französischen Fiskus in Höhe dieser Steuergutschrift (avoir fiscal) hat, wobei die Steuer abgezogen wird.
  17. Der Steuersatz von 10 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet, und der Steuersatz von 15 % gilt in allen anderen Fällen.
  18. Der Satz von 20 % gilt für Lizenzgebühren und der Satz von 10 % für technische Unterstützung.
  19. Der Satz von 7 % gilt für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke, und der Satz von 10 % gilt in allen anderen Fällen.
  20. Der Satz von 5 % gilt für Zinsen bei Banken, der Satz von 10 % in den anderen Fällen.
  21. Der Satz von 5 % gilt für Entgelte, die für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Anlagen gezahlt werden. In den anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  22. Der Satz von 4,95 % gilt für Zinsen bei Banken und Versicherungen. Der Satz von 10 % gilt für die vorgenannten Einrichtungen, wenn die Zahlung von Banken durchgeführt wird. In anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  23. Kein Steuerabzug wird vorgenommen, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, dessen Kapital ganz oder teilweise in Aktien aufgeteilt ist und das mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens kontrolliert, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  24. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren für Patente und für gewerbliche, kaufmännische und wissenschaftliche Ausrüstungen, der Satz von 7 % gilt für Lizenzgebühren für Marken und der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken.
  25. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Unternehmens, das die Dividenden ausschüttet, direkt kontrolliert.
  26. Der Satz von 12 % gilt für Lizenzgebühren und der Satz von 9 % für technische Unterstützung.
  27. Der Satz von 12 % gilt für Lizenzgebühren und der Satz von 10 % für technische Unterstützung.
  28. Der Satz von 10 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, und in dieses Unternehmen mindestens den Gegenwert von 100.000 USD investiert hat. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  29. Der Satz von 15 % gilt für Lizenzgebühren und der Satz von 10 % für technische Unterstützung.
  30. Der Steuerabzug entfällt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, dessen Kapital ganz oder teilweise in Aktien aufgeteilt ist und das mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens kontrolliert, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  31. Der Satz von 4,95 % gilt für Zinsen im Falle von Banken. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  32. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die zu mindestens 25 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  33. Der Satz von 10 % gilt für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke, der Satz von 7 % gilt in allen anderen Fällen.
  34. Kein Steuerabzug, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens kontrolliert, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  35. Kein Steuerabzug, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens kontrolliert, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  36. Der Steuersatz von 5 % gilt für Patente und Marken, für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Filmen, und der Steuersatz von 7 % gilt in allen anderen Fällen.
  37. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % der stimmberechtigten Aktien des Unternehmens besitzt, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  38. Der Satz von 4,95 % gilt für Zinsen an Finanzinstitute (einschließlich Versicherungsgesellschaften), und der Satz von 10 % gilt in den anderen Fällen.
  39. Der Steuersatz von 5 % gilt für Lizenzgebühren für industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Ausrüstungen, der Steuersatz von 10 % gilt in anderen Fällen.
  40. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens kontrolliert, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  41. Der Artikel umfasst auch die technische Hilfe.
  42. Der Satz von 10 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (nicht um eine Personengesellschaft) handelt, das mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens kontrolliert, das die Dividenden zahlt. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  43. Das Abkommen mit Mexiko wurde im Amtsblatt veröffentlicht und von den Vertragsparteien unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft getreten, da keine diplomatischen Noten ausgetauscht wurden.
  44. Das Inkrafttreten der Verträge mit Palästina und der Türkei wurde noch nicht bestätigt.

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