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Quellensteuern Usbekistan, Republik

Quellensteuern Usbekistan, Republik

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 23. Juli 2021

Die Quellensteuer  (Quellensteuer) muss von Körperschaften, die Einkünfte an Gebietsfremde zahlen, einbehalten und an den Staatshaushalt abgeführt werden, wenn diese Körperschaften die Definition eines Steuervertreters erfüllen (d.h. von [i] usbekischen juristischen Personen und [ii] Gebietsfremden, die in Usbekistan über eine Betriebsstätte tätig sind).

Einkünfte von Gebietsfremden, die der Quellensteuer unterliegen (einschließlich Einkünfte in Form von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren), sind ohne Einbehaltung der Quellensteuer an der Quelle oder unter Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes gemäß dem Steuerabkommen (mit bestimmten Ausnahmen) zu zahlen, sofern eine ordnungsgemäß formalisierte Steuerbescheinigung einer zuständigen Behörde vorliegt, die bestätigt, dass Gebietsfremde in dem Staat, mit dem Usbekistan ein wirksames Steuerabkommen geschlossen hat, steuerlich registriert sind.

Die inländischen Quellensteuersätze sind wie folgt:

Zahlung Quellensteuer (%)
Dividenden und Zinsen an Gebietsansässige 5
Dividenden und Zinsen an Gebietsfremde 10
Zahlungen von Versicherungen und Rückversicherungen 10
Fracht 6
Lizenzgebühren, Dienstleistungen (einschließlich Management- und Beratungsleistungen), Mieten, sonstige Einkünfte 20

Entlastung durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Ausländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit in Usbekistan nicht über eine Betriebsstätte ausüben, unterliegen der Quellensteuer auf Einkünfte aus usbekischen Quellen, sofern ein entsprechendes DBA dies vorsieht. Usbekistan hat mit 54 Ländern DBA in Kraft gesetzt.

In den geltenden DBA sind die Quellensteuersätze wie folgt festgelegt:

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
(Die) Niederlande 0 (12)/5 (8f)/15 0 (13)/10 0 (13)/10
Ägypten 0 (7e)/5 (8e)/10 0 (7e)/10 12
Aserbaidschan 10 10 10
Bahrain 8 8 8
Belgien 5 (2a)/15 0 (7c, 7e, 7f)/10 5
Bulgarien 10 0 (7e)/10 10
China 10 0 (7e)/10 10
Deutschland 5 (8c)/15 0 (7e)/5 3 (3, 5, 14)/5 (4)
Estland 5 (8f)/10 5 10
Finnland 5 (2b)/15 0 (7b, 7c, 7e)/5 0 (6)/5 (5)/10 (4)
Frankreich 5 (1a)/10 0 (7b, 7c, 7d, 7e)/5 0
Georgien 5 (8b)/15 0 (7e)/10 10
Griechenland 8 0 (7e)/10 8
Indien 10 0 (7b, 7e)/10 10
Indonesien 10 10 10
Iran 8 10 5
Irland 5 (2a)/10 5 5
Israel 10 10 5 (4)/10
Italien 10 0 (7a, 7b, 7e)/5 5
Japan 5 (8g)/10 0 (7b, 7e)/5 0 (4)/5
Jordanien 7 (8c)/10 10 20
Kanada 5 (1a)/15 0 (7b, 7e)/10 5 (3, 4, 6)/10
Kasachstan 10 0 (7e)/10 10
Kirgisistan 5 5 15
Kuwait 0 (7e)/5 (8c)/10 0 (7e)/8 20
Lettland 10 0 (7b, 7e)/10 10
Litauen 10 0 (7b, 7e)/10 10
Luxemburg 5 (8f)/15 0 (7d)/10 5
Malaysia 10 0 (7e)/10 10
Moldawien 5 (1a)/15 0 (7e)/10 15
Oman 0 (7e)/7 0 (7e)/7 10
Österreich 5 (2b)/15 0 (7c, 7e, 7f)/10 5
Pakistan 10 0 (7e)/10 15
Polen 5 (10a)/15 0 (7e)/10 10
Rumänien 10 0 (7b, 7e)/10 10
Russland 10 0 (7c, 7e)/10 0
Saudi-Arabien 7 7 10
Schweiz 5 (10b)/15 0 (7b, 7c, 7d)/5 5
Singapur 5 5 8
Slowakische Republik 10 10 10
Slowenien 8 8 10
Spanien 5 (8c)/10 0 (7a, 7b)/5 5
Südkorea 5 (8c)/15 5 2 (10)/5
Tadschikistan 5 (8c)10 10 10
Thailand 10 0 (7b, 7e)/10 (11)/15 15
Tschechische Republik 5 (8c)/10 0 (7b, 7c, 7d, 7e)/5 10
Türkei 10 0 (7e)/10 10
Turkmenistan 10 0 (7e)/10 10
Ukraine 10 10 10
Ungarn 10 0 (7e)/10 10
Vereinigte Arabische Emirate 0 (7e)/5 (8c)/15 0 (7e)/10 10
Vereinigtes Königreich 5 (1b)/10 5 5
Vietnam 15 0 (7b, 7e)/10 15
Weißrussland 15 10 15

Hinweise:

  1. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt oder indirekt mindestens 10 % der Stimmrechte kontrolliert/hält.
  2. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt oder indirekt mindestens 10 % der Stimmrechte kontrolliert (außer wenn die Dividenden von einem Anlageinstrument gezahlt werden).
  3.  
  4. Der wirtschaftliche Eigentümer hält/kontrolliert direkt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Einrichtung.
  5. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer (außer einer Personengesellschaft) direkt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Einrichtung hält/kontrolliert.
  6. Wenn Lizenzgebühren für Patente, Marken, Know-how usw. gezahlt werden.
  7. Wenn Lizenzgebühren für Urheberrechte an Literatur, Filmen, Musikwerken usw. gezahlt werden.
  8. Wenn Lizenzgebühren für geheime Formeln, Verfahren oder Know-how gezahlt werden.
  9. Wenn Lizenzgebühren für Computersoftware, Patente, Muster, Modelle oder Pläne gezahlt werden.
  10. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
  11. Der Zahler der Zinsen ist die Regierung des betreffenden Vertragsstaates oder eine seiner Gebietskörperschaften.
  12. Zinsen werden für Forderungen oder Darlehen gezahlt, die vom Staat oder im Namen des Staates garantiert, versichert oder unterstützt werden.
  13. Zinsen werden für Kreditverkäufe von industriellen, gewerblichen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen, Waren und Gütern oder für die Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt.
  14. Zinsen werden für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeglicher Art gezahlt.
  15. Empfänger ist der Staat, eine lokale Behörde, die Nationalbank oder ein anderes vergleichbares Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz des Staates befindet:
  • im Falle der Vereinigten Arabischen Emirate auch die Abu Dhabi Investment Authority, den Abu Dhabi Fund for Economic Development oder jede andere ähnliche staatliche Einrichtung, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart wird.
  • Im Falle Finnlands umfasst er auch den Finnish Fund for Industrial Co-operation Ltd (FINNFUND) oder jede andere ähnliche Einrichtung, die sich ganz oder überwiegend im Besitz des finnischen Staates befindet und die von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart wird.
  • Im Falle Deutschlands gehören dazu auch das Kreditinstitut für Wiederaufbau, die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Investitionen in Entwicklungsländern oder eine andere vergleichbare Einrichtung sowie Darlehen, die durch die Hermes Credit Insurance Corp.
  • Im Falle Ungarns umfasst er auch die Eximbank Hungary Pte Ltd.
  • Im Falle Malaysias umfasst er auch die Export-Import Bank of Malaysia Berhad (EXIM Bank) und die Bank Negara Malaysia.
  • Im Fall von Oman gehören dazu auch der State General Reserve Fund, der Omani Investment Fund und alle anderen Körperschaften oder Einrichtungen, die sich ganz oder überwiegend im Besitz der Regierung des Sultanats Oman befinden, wie von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart.
  • Im Falle Thailands umfasst er auch die Export-Import Bank of Thailand.
  • Im Falle der Türkei umfasst er auch die Turkish Eximbank.
  1. Zinsen, die für ein Darlehen, eine Bürgschaft oder eine Versicherung oder für einen Kredit gezahlt werden, der von öffentlichen Einrichtungen gewährt, verbürgt oder versichert wird, deren Ziel die Förderung der Ausfuhr ist.
  2.  
  3. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Einrichtung beteiligt ist.
  4. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer (mit Ausnahme von Personengesellschaften) zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Einrichtung beteiligt ist.
  5. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer (mit Ausnahme von Personengesellschaften) direkt zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Einrichtung beteiligt ist.
  6. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer während eines Zeitraums von 365 Tagen zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Einrichtung beteiligt ist.
  7. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer (mit Ausnahme von Personengesellschaften) während eines Zeitraums von 365 Tagen zu mindestens 25 % direkt am Kapital der zahlenden Einrichtung beteiligt ist.
  8. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Einrichtung beteiligt ist.
  9. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer während eines Zeitraums von 365 Tagen zu mindestens 25 % direkt am Kapital der zahlenden Einrichtung beteiligt ist.
  10. Wenn Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  11.  
  12. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer mindestens 20 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
  13. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer (außer einer Personengesellschaft) direkt mindestens 20 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
  14. Wenn die Zinsen von einem Finanzinstitut (einschließlich Versicherungsgesellschaften) bezogen werden.
  15. Nach dem niederländischen Körperschaftsteuergesetz und seinen künftigen Änderungen unterliegt ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen in Bezug auf Dividenden, die es von einem in Usbekistan ansässigen Unternehmen erhält, nicht der niederländischen Körperschaftsteuer.
  16. Wenn und solange die Niederlande nach ihren nationalen Rechtsvorschriften keine Quellensteuer auf Zinsen oder Lizenzgebühren erheben, die an eine in Usbekistan ansässige Person gezahlt werden, wird der Quellensteuersatz für in Usbekistan gezahlte Zinsen und Lizenzgebühren auf 0 % gesenkt.
  17. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer während eines Zeitraums von 365 Tagen, der den Tag der Zahlung der Dividende einschließt, zu mindestens 25 % direkt an dem Unternehmen beteiligt ist, das die Dividenden ausschüttet.

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