Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Uruguay

Quellensteuern Uruguay

Quellensteuern Uruguay

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 30. Juni 2021

Alle in Uruguay erzielten Einkünfte von Gebietsfremden (außer denen, die über eine Betriebsstätte in Uruguay erzielt werden) werden mit einigen Ausnahmen pauschal mit bis zu 12 % auf das Bruttoeinkommen besteuert. Diese Steuer wird grundsätzlich in Form einer Quellensteuer (Quellensteuer) erhoben.

Die Ausnahmen sind wie folgt:

  • Zinsen auf Einlagen in Landeswährung mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden mit 7 % besteuert.
  • Zinsen auf öffentliche Anleihen werden nicht besteuert.
  • Von CIT-Zahlern gezahlte oder gutgeschriebene Dividenden werden mit 7 % besteuert, sofern sie aus steuerpflichtigem Einkommen stammen (unter bestimmten Umständen unterliegen auch nicht ausgeschüttete Erträge nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer Erwirtschaftung einer Quellensteuer von 7 %).
  • Einkünfte von Unternehmen, die in LNTJs ansässig sind, dort ihren Sitz haben oder sich dort befinden, werden mit 25 % besteuert.

Obwohl das uruguayische Steuerrecht dem Quellenprinzip folgt, gelten technische Dienstleistungen (definiert als Dienstleistungen in den Bereichen Management, technische Verwaltung oder Beratung jeglicher Art), die von Gebietsfremden in einem anderen Land erbracht werden, aber mit steuerpflichtigen Einkünften des lokalen Nutzers in Uruguay verbunden sind, für Steuerzwecke als aus Uruguay stammend und unterliegen der Quellensteuer. Wenn jedoch das steuerpflichtige Einkommen des lokalen Nutzers der Dienstleistung 10 % seines Gesamteinkommens nicht übersteigt, unterliegen nur 5 % der im Ausland gezahlten oder gutgeschriebenen Dienstleistungsgebühr der Quellensteuer für Gebietsfremde. In diesen Fällen beträgt der effektive Quellensteuersatz daher nur 0,6 % (5 % x 12 %). In den Fällen, in denen der örtliche Steuerpflichtige, der die Dienstleistung erhält, kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, wird die erhaltene Dienstleistung vollständig dem Einkommen aus ausländischen Quellen zugeordnet und unterliegt somit nicht der Quellensteuer.

Diese Quellensteuer ist in dem Monat, der auf den Monat des Steuerabzugs folgt, zu erklären und an das Finanzamt abzuführen.

Für die Länder, mit denen Uruguay ein DBA abgeschlossen hat, gelten folgende Höchstsätze für die Quellensteuer (in den Fällen, in denen der im DBA vorgesehene Höchstsatz für die Quellensteuer höher ist als der im innerstaatlichen Recht vorgesehene Satz für die Quellensteuer, ist letzterer anzuwenden)

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Nach internem Recht 0/7 0/7/12 0/12
Vertrag:      
Belgien 5/15 (4) 0/10 10
Chile 5/15 (3) 4/15 10
Ecuador 10/15 (7) 15 10/15 (2)
Finnland 5/15 (3) 0/10 5/10 (2)
Deutschland 5/15 (4) 0/10 10
Ungarn 15 15 15
Indien 5 0/10 10
Italien 5/15 (12) 0/10 10
Korea 5/15 (8) 0/10 10
Liechtenstein 5/10 (5) 0/10 10
Luxemburg 5/15 (4) 0/10 5/10 (2)
Malta 5/15 (3) 10 5/10 (2)
Mexiko 5 0/10 10
Paraguay 15 15 15
Portugal 5/10 (6) 10 10
Rumänien 5/10 (9) 0/10 10
Singapur 5/10 (4) 0/10 5/10 (2)
Spanien 0/5 (1) 0/10 5/10 (2)
Schweiz 5/15 (3) 0/10 10
Vereinigte Arabische Emirate 5/7 (10) 0/10 5/10 (2)
Vereinigtes Königreich 5/15 (4) 0/10 10
Vietnam 5/10 (11) 10 10

Hinweise: 

  1. Das Quellenland darf einen Steuersatz von höchstens 5 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um ein im anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen, das mindestens 75 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 0 %.
  2. Hängt von der Art der gezahlten Lizenzgebühren ab.
  3. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um ein im anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen, das zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
  4. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, beträgt die Quellensteuer 5 %.
  5. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 10 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine andere juristische Person als eine natürliche Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
  6. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 10 % anwenden. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, beträgt die Quellensteuer 5 %.
  7. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die direkt zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, beträgt die Quellensteuer 10 %.
  8. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die mindestens 20 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
  9. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 10 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine andere juristische Person als eine Personengesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und mindestens 25 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
  10. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 7% anwenden. In einigen Sonderfällen, die im DBA genannt werden, kann das Quellenland einen Steuersatz von höchstens 5 % erheben.
  11. Das Quellenland darf einen Steuersatz von höchstens 10 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige juristische Person (außer Personengesellschaften), die zu mindestens 70 % am Kapital der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
  12. Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % anwenden. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige juristische Person (außer Personengesellschaften), die mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 5 %.

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihr Anliegen in einem kostenfreien Erstgespräch.
Wir rufen Sie gerne zurück oder senden Ihnen eine E-Mail mit Terminvorschlägen.

Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten L&a...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Eröffnen Sie am besten ein Geschäftskonto,...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...