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Zuletzt geprüft - 11. November 2021
Gemäß Abschnitt 83(1) des ITA wird eine Steuer auf jede Gebietsfremde Person erhoben, die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Mieten, Zahlungen für natürliche Ressourcen oder Verwaltungsgebühren aus Quellen in Uganda bezieht. Die Quellensteuer (Quellensteuer) in Höhe von 15 % gilt daher für Bruttodividenden, Zinsen, Verwaltungsgebühren und Lizenzgebühren in Bezug auf Nicht-Vertragsländer.
Miete bedeutet in diesem Zusammenhang eine Zahlung für die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden. Das bedeutet, dass ein Mieter, der an einen Gebietsfremden Miete für Grundstücke und Gebäude in Uganda zahlt, die Quellensteuer auf die Bruttozahlungen in Höhe von 15 % abziehen muss.
Abschnitt 83(5) befreit jedoch Zinsen, die von einem gebietsansässigen Unternehmen in Bezug auf Schuldverschreibungen gezahlt werden, von der Steuer:
Eine „Schuldverschreibung“ wird im ITA als jede Form der Verschuldung definiert, einschließlich Schuldverschreibungen, Hypothekenpapiere, Darlehen, Darlehenspapiere oder ähnliche Instrumente, die eine Verschuldung anerkennen, unabhängig davon, ob sie gesichert oder ungesichert sind. Der Begriff "in großem Umfang ausgegeben" ist ebenfalls genau definiert.
Außerdem beträgt die Quellensteuer auf Zinsen, die Gebietsfremde aus Staatspapieren erhalten, 20 %. Auf Zinsen, die auf Staatspapiere mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren gezahlt werden, wird jedoch eine Quellensteuer von 10 % erhoben.
Die Zahlung von Rückversicherungsprämien an Gebietsfremde unterliegt der Quellensteuer in Höhe von 10 %. Die African Reinsurance Corporation und die PTA Reinsurance Company sind von der Pflicht zum Steuerabzug befreit.
Gebietsfremde Schiffsbetreiber, Charterer und Luftverkehrsbetreiber, die Einkünfte aus der Beförderung von Passagieren, die in Uganda an Bord gehen, oder von Fracht oder Post, die in Uganda eingeschifft wird, erzielen, sowie Straßenverkehrsbetreiber, die Einkünfte aus der Beförderung von Fracht oder Post, die in Uganda eingeschifft wird, erzielen, werden mit einem Steuersatz von 2 % besteuert.
Gebietsfremde Personen, die Nachrichten über Kabel, Funk, Glasfaserkabel oder Satellitenkommunikation übermitteln und Einkünfte aus der Übermittlung solcher Nachrichten durch in Uganda installierte Geräte erzielen, unabhängig davon, ob diese Nachrichten aus Uganda stammen oder nicht, werden mit ihrem Bruttoeinkommen zu einem Satz von 5 % besteuert. Ebenso wird das Bruttoeinkommen einer gebietsfremden Person, die Einkünfte aus der Erbringung von Pay-TV-Direktübertragungsdiensten für Abonnenten in Uganda erzielt, mit einem Satz von 5 % besteuert.
Ein Satz von 15 % gilt im Allgemeinen auch für Zahlungen von Dividenden und Zinsen an gebietsansässige Personen, außer in den folgenden Fällen, in denen andere Sätze gelten:
Auf Zahlungen von Lizenzgebühren an gebietsansässige Personen wird keine Quellensteuer erhoben, es sei denn, die Zahlungen werden von einer staatlichen Einrichtung, einer lokalen Behörde, einem von der Regierung kontrollierten Unternehmen oder einem „designierten Zahler“ geleistet.
Ein Steuerpflichtiger kann von den Bestimmungen eines DBA profitieren, das Uganda mit einem anderen Land abgeschlossen hat.
Gemäß Abschnitt 88(2) des ITA haben die Bestimmungen des internationalen Abkommens, an dem Uganda beteiligt ist, Vorrang vor den Bestimmungen des ITA, wenn die Bestimmungen des internationalen Abkommens nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes übereinstimmen.
Gemäß Abschnitt 88(5) des ITA gilt, dass, wenn ein internationales Abkommen vorsieht, dass Einkünfte aus ugandischen Quellen von der ugandischen Steuer befreit sind oder die Anwendung des Abkommens zu einer Reduzierung der ugandischen Steuer führt, der Vorteil dieser Befreiung oder Reduzierung nicht für eine Person gilt, die:
Nachstehend finden Sie eine Tabelle mit den Ländern, mit denen Uganda DBA abgeschlossen hat, und den geltenden Quellensteuersätzen für verschiedene Einkommenskategorien.
Empfänger | Quellensteuer (%) | |||||
Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren | Verwaltungsgebühren | Besteuerung von Zweigstellengewinnen | Rückführung von Zweigstellengewinnen | |
Nicht-Vertrag | 15 | 15 | 15 | 15 | 30 | 15 |
Nicht-Vertragsstaat | 15 | 15 | 15 | 15 | 30 | 15 |
Vertrag: | ||||||
Dänemark | 10/15 (1) | 10 | 10 | 10 | 10 | 15 |
Indien | 10 | 10 | 10 | 10 | 30 | 15 |
Italien | 15 | 15 | 10 | 10 | 30 | 15 |
Mauritius | 10 | 10 | 10 | 10 | 30 | 15 |
Niederlande | 0/5/15 (2) | 10 | 10 | NA | 5 | 15 |
Norwegen | 10/15 (3) | 10 | 10 | 10 | 10 | 15 |
Südafrika | 10/15 (4) | 10 | 10 | 10 | 30 | 15 |
Vereinigtes Königreich | 15 | 15 | 15 | 15 | 30 | 15 |
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