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Quellensteuern Uganda

Quellensteuern Uganda

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 11. November 2021

Zahlungen an Gebietsfremde

Gemäß Abschnitt 83(1) des ITA wird eine Steuer auf jede Gebietsfremde Person erhoben, die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Mieten, Zahlungen für natürliche Ressourcen oder Verwaltungsgebühren aus Quellen in Uganda bezieht. Die Quellensteuer (Quellensteuer) in Höhe von 15 % gilt daher für Bruttodividenden, Zinsen, Verwaltungsgebühren und Lizenzgebühren in Bezug auf Nicht-Vertragsländer.

Miete bedeutet in diesem Zusammenhang eine Zahlung für die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden. Das bedeutet, dass ein Mieter, der an einen Gebietsfremden Miete für Grundstücke und Gebäude in Uganda zahlt, die Quellensteuer auf die Bruttozahlungen in Höhe von 15 % abziehen muss.

Abschnitt 83(5) befreit jedoch Zinsen, die von einem gebietsansässigen Unternehmen in Bezug auf Schuldverschreibungen gezahlt werden, von der Steuer:

  • von der Gesellschaft außerhalb Ugandas begeben wurden, um ein Darlehen außerhalb Ugandas aufzunehmen
  • in großem Umfang zur Beschaffung von Mitteln ausgegeben wurden, die das Unternehmen für eine in Uganda ausgeübte Geschäftstätigkeit verwendet, oder die Zinsen werden an eine Bank oder ein Finanzinstitut öffentlichen Charakters gezahlt, und
  • die Zinsen außerhalb Ugandas gezahlt werden.

Eine „Schuldverschreibung“ wird im ITA als jede Form der Verschuldung definiert, einschließlich Schuldverschreibungen, Hypothekenpapiere, Darlehen, Darlehenspapiere oder ähnliche Instrumente, die eine Verschuldung anerkennen, unabhängig davon, ob sie gesichert oder ungesichert sind. Der Begriff "in großem Umfang ausgegeben" ist ebenfalls genau definiert.

Außerdem beträgt die Quellensteuer auf Zinsen, die Gebietsfremde aus Staatspapieren erhalten, 20 %. Auf Zinsen, die auf Staatspapiere mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren gezahlt werden, wird jedoch eine Quellensteuer von 10 % erhoben.

Die Zahlung von Rückversicherungsprämien an Gebietsfremde unterliegt der Quellensteuer in Höhe von 10 %. Die African Reinsurance Corporation und die PTA Reinsurance Company sind von der Pflicht zum Steuerabzug befreit.

Gebietsfremde Luftverkehrs-, Schifffahrts- und einige Telekommunikationsdienste

Gebietsfremde Schiffsbetreiber, Charterer und Luftverkehrsbetreiber, die Einkünfte aus der Beförderung von Passagieren, die in Uganda an Bord gehen, oder von Fracht oder Post, die in Uganda eingeschifft wird, erzielen, sowie Straßenverkehrsbetreiber, die Einkünfte aus der Beförderung von Fracht oder Post, die in Uganda eingeschifft wird, erzielen, werden mit einem Steuersatz von 2 % besteuert.

Gebietsfremde Personen, die Nachrichten über Kabel, Funk, Glasfaserkabel oder Satellitenkommunikation übermitteln und Einkünfte aus der Übermittlung solcher Nachrichten durch in Uganda installierte Geräte erzielen, unabhängig davon, ob diese Nachrichten aus Uganda stammen oder nicht, werden mit ihrem Bruttoeinkommen zu einem Satz von 5 % besteuert. Ebenso wird das Bruttoeinkommen einer gebietsfremden Person, die Einkünfte aus der Erbringung von Pay-TV-Direktübertragungsdiensten für Abonnenten in Uganda erzielt, mit einem Satz von 5 % besteuert.

Zahlungen an gebietsansässige Personen

Ein Satz von 15 % gilt im Allgemeinen auch für Zahlungen von Dividenden und Zinsen an gebietsansässige Personen, außer in den folgenden Fällen, in denen andere Sätze gelten:

  • Dividenden, die an ein Unternehmen gezahlt werden, das 25 % oder mehr der Stimmrechte an einem anderen gebietsansässigen Unternehmen kontrolliert: 0%.
  • Dividenden, die von an der ugandischen Wertpapierbörse notierten Unternehmen an Privatpersonen gezahlt werden: 10%.
  • Zinsen auf Staatspapiere: 20 % für Laufzeiten von weniger als zehn Jahren und 10 % für Laufzeiten von zehn Jahren oder mehr.
  • Zinsen, die von einer natürlichen Person gezahlt werden, die an ein Finanzinstitut gezahlt werden (außer aus Staatspapieren), die von einem Unternehmen an ein verbundenes Unternehmen gezahlt werden, und Zinsen, die in den Händen des Empfängers steuerfrei sind: 0%.
  • Eine Quellensteuer von 10 % wird auf alle Provisionen erhoben, die von Telekommunikationsdienstleistern für den Vertrieb von Airtime und mobilem Geld gezahlt werden, und wird als endgültige Steuer auf ansässige natürliche Personen erhoben.
  • Eine Quellensteuer von 10 % gilt für Provisionen, die an Versicherungs- und Werbeagenturen gezahlt werden.

Auf Zahlungen von Lizenzgebühren an gebietsansässige Personen wird keine Quellensteuer erhoben, es sei denn, die Zahlungen werden von einer staatlichen Einrichtung, einer lokalen Behörde, einem von der Regierung kontrollierten Unternehmen oder einem „designierten Zahler“ geleistet.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Ein Steuerpflichtiger kann von den Bestimmungen eines DBA profitieren, das Uganda mit einem anderen Land abgeschlossen hat.

Gemäß Abschnitt 88(2) des ITA haben die Bestimmungen des internationalen Abkommens, an dem Uganda beteiligt ist, Vorrang vor den Bestimmungen des ITA, wenn die Bestimmungen des internationalen Abkommens nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes übereinstimmen.

Gemäß Abschnitt 88(5) des ITA gilt, dass, wenn ein internationales Abkommen vorsieht, dass Einkünfte aus ugandischen Quellen von der ugandischen Steuer befreit sind oder die Anwendung des Abkommens zu einer Reduzierung der ugandischen Steuer führt, der Vorteil dieser Befreiung oder Reduzierung nicht für eine Person gilt, die:

  • die Einkünfte in einer anderen Eigenschaft als der eines wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des einschlägigen internationalen Abkommens bezieht und nicht über die volle und uneingeschränkte Fähigkeit verfügt, über diese Einkünfte zu verfügen und ihre künftige Verwendung zu bestimmen, und
  • im Wohnsitzstaat nicht über wirtschaftliche Substanz verfügt.

Nachstehend finden Sie eine Tabelle mit den Ländern, mit denen Uganda DBA abgeschlossen hat, und den geltenden Quellensteuersätzen für verschiedene Einkommenskategorien.

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Verwaltungsgebühren Besteuerung von Zweigstellengewinnen Rückführung von Zweigstellengewinnen
Nicht-Vertrag 15 15 15 15 30 15
Vertrag:            
Dänemark 10/15 (1) 10 10 10 10 15
Indien 10 10 10 10 30 15
Italien 15 15 10 10 30 15
Mauritius 10 10 10 10 30 15
Niederlande 0/5/15 (2) 10 10 NA 5 15
Norwegen 10/15 (3) 10 10 10 10 15
Südafrika 10/15 (4) 10 10 10 30 15
Vereinigtes Königreich 15 15 15 15 30 15
Nicht-Vertragsstaat 15 15 15 15 30 15
Vertrag:            
Dänemark 10/15 (1) 10 10 10 10 15
Indien 10 10 10 10 30 15
Italien 15 15 10 10 30 15
Mauritius 10 10 10 10 30 15
Niederlande 0/5/15 (2) 10 10 NA 5 15
Norwegen 10/15 (3) 10 10 10 10 15
Südafrika 10/15 (4) 10 10 10 30 15
Vereinigtes Königreich 15 15 15 15 30 15

Hinweise: 

  1. In Bezug auf das DBA Uganda/Dänemark gelten folgende Sätze für Dividenden:
  • 10 %, wenn der Begünstigte mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  • 15 % in allen anderen Fällen.
  1. In Bezug auf das DBA Uganda/Niederlande beträgt der Steuersatz für Dividenden 15 %, es sei denn, es handelt sich um eine Neuinvestition oder eine Erweiterung einer laufenden Investition, die nach Inkrafttreten des DBA (10. September 2006) getätigt wurde.

Für Neuinvestitionen und Erweiterungen von laufenden Investitionen gelten folgende Sätze:

  • 0 %, wenn der Begünstigte mindestens 50 % der Aktien des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  • 5 %, wenn der Begünstigte weniger als 50 % der Aktien der ausschüttenden Gesellschaft hält.
  1. In Bezug auf das DBA Uganda/Norwegen gelten folgende Sätze für Dividenden:
  • 10 %, wenn es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen handelt, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividende ausschüttet.
  • 15 % in allen anderen Fällen.
  1. In Bezug auf das DBA Uganda/Südafrika gelten folgende Sätze für Dividenden:
  • 10 %, wenn der Begünstigte mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  • 15 % in allen anderen Fällen.

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