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Quellensteuer Türkei

Quellensteuer Türkei

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft- 10. Dezember 2021

 

Es gibt keine Quellensteuer (Quellensteuer) auf Zahlungen an gebietsansässige Körperschaften durch andere gebietsansässige Körperschaften, mit Ausnahme einer Quellensteuer von 3 % auf Abschlagszahlungen an in- und ausländische Auftragnehmer im Rahmen von Bauarbeiten, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken.

 

Die lokalen Quellensteuersätze sind wie folgt:

 

Einkünfte gebietsfremder natürlicher oder juristischer Personen, die keine Betriebsstätte in der Türkei bilden Quellensteuer (%)
Mieteinnahmen aus unbeweglichem Vermögen 20
Leasing von Maschinen und Anlagen im Rahmen der Investitionsanreizbescheinigungen für Steuerzahler, die eine IIC besitzen (im Rahmen der im türkischen Finanzleasinggesetz Nr. 3226 geregelten Bedingungen) 1
Lizenzgebühren (z. B. für Patente, Urheberrechte, Lizenzen) 20
Professionelle Dienstleistungen 20
Erdöldienstleistungen 5
Löhne und Gehälter (für die Einkommensteuer der Arbeitnehmer gelten progressive Sätze) 15 bis 40
Zinsen aus Darlehensvereinbarungen:  
Zinszahlungen an ausländische Banken und Unternehmen, die in ihrem eigenen Land zugelassen sind und üblicherweise Kredite nicht nur an verbundene Parteien, sondern auch an Dritte vergeben 0

 

* Siehe Erträge aus Portfolioinvestitionen im Abschnitt Steuergutschriften und -anreize.

 

** Erträge aus der Rücknahme von Partizipationsscheinen, die kontinuierlich mindestens 51% ihres Vermögens in Aktien investieren, die an der ISE registriert sind, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn sie mindestens ein Jahr lang gehalten werden.

 

Erträge aus Genussscheinen von Investmentfonds, die intensiv in börsennotierte Aktien investieren (aktienintensive Fonds), unterliegen einer Quellensteuer von 0 %.

 

*** Die Quellensteuer auf Zinserträge aus Festgeldern hängt von der Währung (d.h. türkische Lira oder Fremdwährungseinlagen) und der Laufzeit ab (siehe Erträge aus Portfolioinvestitionen im Abschnitt Steuergutschriften und -anreize).

 

Die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen.

 

Türkische Quellensteuer auf Dividenden

Dividendenausschüttungen an natürliche Personen und Gebietsfremde, die Anteilseigner sind, unterliegen der Quellensteuer zu einem lokalen Satz von 15 %. Dieser Satz kann für Gebietsfremde, die Anteilseigner sind, bei Vorliegen eines Steuerabkommens reduziert werden. Bitte beachten Sie, dass Dividendenausschüttungen an gebietsansässige Unternehmen und Niederlassungen gebietsfremder Unternehmen nicht der Quellensteuer unterliegen.

Empfänger Beteiligung am Kapital Quellensteuer (%)
Nicht-Vertraglich   15
Vertraglich:    
Albanien Wenn mehr als oder gleich 25% 5
In allen anderen Fällen 15
Algerien   12
Österreich Wenn mehr als oder gleich 25% 5 (2)
In allen anderen Fällen 15 (2)
Australien -11 5/10 (11)
In allen anderen Fällen 15
Aserbaidschan   12
Bahrain Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 15
Bangladesch   10
Weißrussland Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 15
Belgien Wenn größer als oder gleich 10% 15 (2)
In allen anderen Fällen 20 (1, 2)
Bosnien Herzegowina Wenn größer als oder gleich 25% 5
In allen anderen Fällen 15
Brasilien Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 15
Bulgarien Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Kanada Wenn größer als oder gleich 10% 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
China (Volksrepublik)   10
Kroatien   10
Tschechische Republik   10
Dänemark Wenn größer als oder gleich 25% 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
Ägypten Wenn größer als oder gleich 25% 5
In allen anderen Fällen 15
Estland   10
Äthiopien   10
Finnland Wenn größer als oder gleich 25 % 5
In allen anderen Fällen 15 (1)
Frankreich Wenn größer als oder gleich 10% 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
Gambia Wenn größer als oder gleich 10% 5
In allen anderen Fällen 15
Georgien   10
Deutschland Wenn größer als oder gleich 25% 5
In allen anderen Fällen 15
Griechenland   15
Ungarn Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 15
Indien   15
Indonesien Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Iran Wenn größer als oder gleich 25 % 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
Irland Wenn größer als oder gleich 25 % 5/10 (2, 7)
In allen anderen Fällen 15 (2)
Israel   10
Italien   15
Japan Wenn größer als oder gleich 25 % 10 (4)
In allen anderen Fällen 15
Jordanien Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Kasachstan   10
Korea, Republik Wenn größer als oder gleich 25 % 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
Kosovo Wenn größer als oder gleich 25 % 5
In allen anderen Fällen 15
Kuwait   10
Kirgisistan   10
Lettland   10
Libanon Wenn größer als oder gleich 15% 10
In allen anderen Fällen 15
Litauen   10
Luxemburg Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 20 (1)
Mazedonien Wenn größer als oder gleich 25% 5
In allen anderen Fällen 10
Malaysia Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Malta Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Mexiko Wenn größer als oder gleich 25 % 5
In allen anderen Fällen 15
Moldawien Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Mongolei   10
Marokko Wenn größer als oder gleich 25 % 7
In allen anderen Fällen 10
Niederlande, Die Wenn größer als oder gleich 25 % 15 (2)
In allen anderen Fällen 20 (1, 2)
Neuseeland Wenn größer als oder gleich 25 % 5 (9)
In allen anderen Fällen 15
Nordzypern, Türkische Republik Wenn größer als oder gleich 25 % 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
Norwegen Wenn größer als oder gleich 20% 5
In allen anderen Fällen 15 (8)
Oman Wenn mehr als oder gleich 15% 10
In allen anderen Fällen 15
Pakistan Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 15
Philippinen Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 15
Polen Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Portugal Wenn größer als oder gleich 25 % 5
In allen anderen Fällen 15
Katar Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Rumänien   15
Russland   10
Saudi-Arabien Wenn größer als oder gleich 20% 5 (6)
In allen anderen Fällen 10
Serbien-Montenegro Wenn größer als oder gleich 25% 5
In allen anderen Fällen 15
Singapur Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 15
Slowakei Wenn größer als oder gleich 25 % 5
In allen anderen Fällen 10
Slowenien   10
Süd-Afrika Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Spanien Wenn größer als oder gleich 25 % 5 (5)
In allen anderen Fällen 15
Sudan   10
Schweden Wenn größer als oder gleich 25 % 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
Schweiz Wenn größer als oder gleich 20% 5
In allen anderen Fällen 15 (11)
Syrien   10
Tadschikistan   10
Thailand Wenn größer als oder gleich 25% 10
In allen anderen Fällen 15
Tunesien Wenn größer als oder gleich 25% 12
In allen anderen Fällen 15
Turkmenistan   10
Ukraine Wenn größer als oder gleich 25 % 10
In allen anderen Fällen 15
Vereinigte Arabische Emirate Wenn größer als oder gleich 25 % 10 (3)
In allen anderen Fällen 12
Vereinigtes Königreich Wenn größer als oder gleich 25 % 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
Vereinigte Staaten Wenn größer als oder gleich 10% 15
In allen anderen Fällen 20 (1)
Usbekistan   10
Vietnam Wenn größer als oder gleich 50% (12) 5
Wenn zwischen 25% und 50% 10
In allen anderen Fällen 15
Jemen   10

Hinweise: 

  1. Der lokale Steuersatz für Dividenden beträgt 15 %. Sofern im Abkommen kein niedrigerer Satz angegeben ist, wird der lokale Satz angewandt.
  2. Gemäß den Bestimmungen des Protokolls zur Änderung des Abkommens kann der Satz (teilweise oder ganz) gesenkt werden;
  • Für die Niederlande: auf 10 %, solange nach den Bestimmungen des niederländischen Körperschaftssteuergesetzes und den künftigen Änderungen desselben eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft in Bezug auf Dividenden, die sie von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft erhält, nicht besteuert wird.
  • Für Belgien: auf 10 %, solange nach den Bestimmungen des belgischen Gesetzes und seiner künftigen Änderungen eine in Belgien ansässige Gesellschaft nicht mit Steuern auf Dividenden belastet wird, die sie von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft erhält.
  • Für Österreich: auf 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, sofern diese Dividenden in Österreich von der Steuer befreit sind.
  • Für Irland: 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die unmittelbar mindestens 25 % der Stimmrechte der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält. 15% in allen anderen Fällen.
  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem Empfänger um die Regierung oder eine öffentliche Einrichtung handelt, die sich vollständig im Besitz der Regierung oder ihrer politischen Untergliederungen befindet, oder um lokale Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate.
  2. Der Steuersatz beträgt 15 %, wenn der Betrag der türkischen Steuer, die auf das Einkommen der Dividenden zahlenden Gesellschaft erhoben wird, weniger als 40 % dieses Einkommens beträgt, das in dem unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden endenden Rechnungszeitraum erzielt wurde.
  3. Die Einkünfte sollten bei der in der Türkei steuerlich ansässigen Tochtergesellschaft der vollen Körperschaftsteuer unterliegen.
  4. Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden in Saudi-Arabien ansässig, darf die Steuer 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, sofern: (i) es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden türkischen Gesellschaft hält, oder (ii) es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Zentralbank oder eine Einrichtung handelt, die sich vollständig im Besitz der Regierung befindet.
  5. Im Falle der Türkei darf der Steuersatz 5 % nicht überschreiten, sofern die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in der Türkei dem vollen Körperschaftsteuersatz unterliegen (d. h. ohne dass eine Steuerbefreiung gewährt wird).
  6. Der Einkommensteuersatz darf 5 % nicht überschreiten, wenn die Dividenden vom staatlichen Pensionsfonds (Statens Pensjonsfond) oder vom staatlichen Sozialversicherungsfonds (Sosyal Guvenlik Fonu) stammen, sofern sie in dem Vertragsstaat, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, von der Steuer befreit sind.
  7. Der abkommensermäßigte Satz von 5 % gilt, wenn diese Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, von der Steuer befreit sind.
  8. Nach den Bestimmungen des Abkommens kann der Satz auf 5 % des Bruttobetrags der Dividenden gesenkt werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, sofern für diese Dividenden eine Befreiung von der schweizerischen Steuer in Form einer Ermäßigung der Gewinnsteuer in dem Verhältnis gewährt wird, das dem Verhältnis zwischen den Erträgen aus Beteiligungen und dem Gesamtgewinn entspricht, oder in Form einer gleichwertigen Ermäßigung.
  9. Gemäß den Bestimmungen des Abkommens unterliegen 5 % des Bruttobetrags der Dividenden der türkischen Körperschaftssteuer zum vollen Satz, wenn die australische Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) mindestens 25 % des Kapitals der türkischen Gesellschaft hält. Unabhängig davon könnte die Türkei, wenn die Dividenden in Australien besteuert werden, die Dividenden mit einem Satz von höchstens 15% besteuern.
  10. Die Quellensteuer wird auf 5 % gesenkt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) handelt, das direkt mindestens 50 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden auszahlt, oder das mehr als 10 Mio. USD oder den Gegenwert in türkischer oder vietnamesischer Währung in das Kapital des Unternehmens investiert hat, das die Dividenden auszahlt.

 

Türkische Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-Vertraglich 10 bis 18 20
     
Vertraglich:    
Ägypten 10 10
Albanien 10 10
Algerien 10 10
Aserbaidschan 10 10
Äthiopien 10 10
Australien 10 10
Bahrain 10 10
Bangladesch 10 10
Belgien 15 (1) 10
Bosnien Herzegowina 10 10
Brasilien 15 (1) 10/15 (22)
Bulgarien 10 10
China (Volksrepublik) 10 10
Dänemark 15 (1) 10
Deutschland 10 (1) 10
Estland 10 5/10 (12)
Finnland 5/10/15 (23) 10
Frankreich 15 (1) 10
Gambia 10 (27) 10
Georgien 10 10
Griechenland 12 (1) 10
Indien 10/15 (1, 6) 15
Indonesien 10 10
Iran 10 10
Irland 10/15 (1, 16) 10
Israel 10 10
Italien 15 (1) 10
Japan 10/15 (1, 5) 10
Jemen 10 (17) 10
Jordanien 10 12
Kanada 15 (1, 18) 10
Kasachstan 10 10
Katar 10 10
Kirgisistan 10 10
Korea, Republik 10/15 (1, 3) 10
Kosovo 10 (25) 10
Kroatien 10 10
Kuwait 10 10
Lettland 10 5/10 (12)
Libanon 10 10
Litauen 10 5/10 (12)
Luxemburg 10/15 (1, 4) 10
Malaysia 15 (1) 10
Malta 10 10
Marokko 10 10
Mazedonien 10 10
Mexiko 15 (24) 10
Moldawien 10 10
Mongolei 10 10
Neuseeland 10/15 (1, 20) 10
Niederlande, Die 10/15 (1, 4) 10
Nordzypern, Türkische Republik 10 10
Norwegen 5/10/15 (1, 19) 10
Oman 10 (17) 10
Österreich 5/10/15 (1, 14) 10
Pakistan 10 10
Philippinen 10 10/15 (26)
Polen 10 10
Portugal 10/15 (1, 4) 10
Rumänien 10 10
Russland 10 10
Saudi-Arabien 10 (15) 10
Schweden 15 (1) 10
Schweiz 5/10 (21) 10
Serbien-Montenegro 10 10
Singapur 7.5/10 (8) 10
Slowakei 10 10
Slowenien 10 10
Spanien 10/15 (1, 9) 10
Süd-Afrika 10 10
Sudan 10 10
Syrien 10 10/15 (13)
Tadschikistan 10 10
Thailand 10/15 (1, 10) 15
Tschechische Republik 10 10
Tunesien 10 10
Turkmenistan 10 10
Ukraine 10 10
Ungarn 10 10
Usbekistan 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 10 10
Vereinigte Staaten 10/15 (1, 7) 5/10 (11)
Vereinigtes Königreich 15 (1) 10
Vietnam 10 (2) 10
Weißrussland 10 10

 

Hinweise:

  1. Der örtliche Steuersatz von 10 % wird angewandt, wenn in der Vereinbarung ein höherer Satz vorgesehen ist.
  2. Auf Zinserträge, die von der türkischen Regierung oder der türkischen Zentralbank stammen, wird keine Quellensteuer erhoben.
  3. Ein Satz von 10%, wenn das Darlehen oder die sonstige Forderung eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat; 15% in allen anderen Fällen.
  4. Ein Satz von 10 %, wenn das Darlehen für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  5. Ein Satz von 10 %, wenn das Darlehen/der Kredit bei einem Finanzinstitut aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  6. Ein Satz von 10 %, wenn der Kredit bei einer Bank oder einem Finanzinstitut aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  7. Ein Satz von 10 %, wenn der Kredit/das Darlehen von einer Bank, einem Finanzinstitut, einer Sparkasse oder einer Versicherungsgesellschaft aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  8. Ein Zinssatz von 7,5 %, wenn das Darlehen bei einem Finanzinstitut aufgenommen wird; 10 % in allen anderen Fällen.
  9. Ein Satz von 10 %, wenn die Zinsen aus einem von einer Bank gewährten Darlehen resultieren oder wenn die Zinsen als Gegenleistung für eine Ware oder Ausrüstung gezahlt werden, die dem Vertragsstaat auf Kredit gegeben wurde; 15 % in allen anderen Fällen.
  10. Ein Satz von 10 %, wenn das Darlehen von einem Finanzinstitut, einschließlich Versicherungsgesellschaften, aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  11. Ein Satz von 10 % für die Nutzung, das Nutzungsrecht oder den Verkauf (abhängig von der Produktivität, der Nutzung oder der Veräußerung) eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, einschließlich der Lizenzgebühren für Filme und Werke auf Film, Tonband oder anderen Vervielfältigungsmitteln zur Verwendung im Rahmen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen; 5 % für die Nutzung oder das Nutzungsrecht an gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen.
  12. 5 % für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen; 10 % in allen anderen Fällen.
  13. Ein Satz von 15 % für Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren oder für Auskünfte über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen; 10 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Aufnahmen für Rundfunk und Fernsehen.
  14. 5 % für ein Darlehen oder einen Kredit, das bzw. der von der Oesterreichischen Kontrollbank AG oder einer ähnlichen türkischen öffentlichen Einrichtung, deren Ziel die Förderung des Exports ist, gewährt, garantiert oder versichert wird; 10 %, wenn die Zinsen von einer Bank stammen; 15 % in allen anderen Fällen.
  15. Ist der wirtschaftliche Eigentümer der "Einkünfte aus Forderungen" in Saudi-Arabien ansässig, so darf die Steuer 10 % des Bruttobetrags der Einkünfte nicht übersteigen.
  16. Ein Steuersatz von 10 % bei einem Darlehen oder einer anderen Forderung für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren oder wenn die Zinsen von einem Finanzinstitut bezogen werden; 15 % in allen anderen Fällen.
  17. Zinsen, die in einem der Vertragsstaaten anfallen und an die türkische Regierung oder die türkische Zentralbank gezahlt werden, sind in diesem Vertragsstaat von der Einkommensteuer befreit. Ebenso sind Zinsen, die in der Republik Türkei anfallen und an die Regierung oder die Zentralbank des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, in der Türkei von der Einkommenssteuer befreit.
  18. Zinsen, die in der Türkei anfallen und an die Regierung Kanadas oder die Bank von Kanada gezahlt werden, sind von der türkischen Steuer befreit. Ebenso sind Zinsen, die in Kanada anfallen und an die Regierung der Türkei oder an die türkische Zentralbank (Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi) gezahlt werden, von der kanadischen Steuer befreit.
  19. Der Einkommensteuersatz darf (i) 10 % nicht überschreiten, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden (beachten Sie auch, dass im Falle der Türkei ein niedrigerer Satz von 0 % für förderungswürdige Darlehen von Finanzinstituten und Banken gemäß den nationalen Vorschriften gelten kann) oder (ii) 5 %, wenn die Zinsen an den staatlichen norwegischen Pensionsfonds (Statens Pensjonsfond) gezahlt werden, die norwegische Bürgschaftsanstalt für Exportkredite (Garantiinstituttet for Eksportkreditt), den türkischen Sozialversicherungsfonds (Sosyal Guvenlik Fonu) und die türkische Eximbank (Turkiye Ihracat Kredi Bankasi); 15 % in allen anderen Fällen.
  20. Der Einkommenssteuersatz darf 10 % nicht überschreiten, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden (beachten Sie auch, dass in der Türkei gemäß den nationalen Vorschriften ein niedrigerer Satz von 0 % für Darlehen gelten kann, die von förderfähigen Finanzinstituten und Banken gewährt werden); 15 % in allen anderen Fällen. Die Zinsen sind in dem Vertragsstaat, in dem sie anfallen, von der Einkommensteuer befreit, wenn die Zahlung an die türkische Regierung, die türkische Zentralbank (Turkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi), die neuseeländische Regierung oder die Reserve Bank of New Zealand erfolgt.
  21. Ein Satz von 5 % des Bruttobetrags der Zinsen, die für ein Darlehen oder einen Kredit gezahlt werden, das bzw. der von einer Eximbank oder einer ähnlichen Einrichtung, deren Ziel die Förderung des Exports ist, gewährt, garantiert oder versichert wird; 10 %, wenn die Zinsen von einer Bank stammen; 10 % in allen anderen Fällen.
  22. Ein Satz von 15 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Marken; 10 % in allen anderen Fällen.
  23. Ein Satz von 5 % für Darlehen oder Kredite, die von der finnischen Exportkreditanstalt oder FINNVERA und den türkischen öffentlichen Einrichtungen, deren Ziel die Förderung des Exports ist, garantiert, versichert und zur Förderung des Exports bereitgestellt werden; 10 %, wenn die Zinsen von einer Bank stammen; 15 % in allen anderen Fällen.
  24. Ein Satz von 10 %, wenn die Zahlung an eine Bank erfolgt; keine Besteuerung, wenn die Zahlung an die mexikanische Zentralbank erfolgt; keine Besteuerung, wenn die Zahlung an die Banco Nacional de Comercio Exterior, S.N.C., Nacional Financiera, S.N.C. oder Banco Nacional de Obras y Servicios Publicos S.N.C. erfolgt, wenn die Laufzeit des Darlehens mehr als drei Jahre beträgt; 15 % in allen anderen Fällen.
  25. Auf Zinserträge, die von Regierungen oder Zentralbanken der Vertragsstaaten stammen, wird keine Quellensteuer erhoben.
  26. Der Satz von 15 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Rundfunk- oder Fernsehsendungen gezahlt werden, oder für das Recht, diese zu nutzen.
  27. Auf Zinserträge, die von der gambischen Regierung oder der gambischen Zentralbank erzielt werden, wird keine Quellensteuer erhoben. Auf Zinserträge, die von der türkischen Regierung, der türkischen Zentralbank oder der Türk Eximbank erzielt werden, wird keine Quellensteuer erhoben.

 

Anti-Steueroasen-Bestimmungen

Nach dem Gesetz können alle Arten von Zahlungen an Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen gebietsansässiger Unternehmen), die in Ländern ansässig oder tätig sind, die nach Ansicht des türkischen Ministerrats den fairen Steuerwettbewerb (durch Besteuerung oder andere Praktiken) untergraben, in der Türkei durch einen Quellensteuerabzug in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

In der Zwischenzeit hat der türkische Ministerrat noch nicht festgelegt, welche Länder, die Zahlungen erhalten, als „Steuerparadiese“ gelten.

 

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