Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Turkmenistan

Quellensteuern Turkmenistan

Quellensteuern Turkmenistan

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 24. Juli 2021

Einkünfte aus Turkmenistan, die von einer ausländischen juristischen Person ohne Betriebsstätte in Turkmenistan erzielt werden, unterliegen im Allgemeinen einer Quellensteuer (Quellensteuer) in Höhe von 15 % (6 % für Einkünfte aus der Vermietung von Seeschiffen und Flugzeugen) an der Zahlungsquelle.

Eine Befreiung von der Quellensteuer kann möglich sein, wenn eine ausländische juristische Person in einem Land ansässig ist, das ein gültiges DBA mit Turkmenistan hat, und wenn die ausländische juristische Person bestimmte Verwaltungsverfahren einhält.

Turkmenistan ist ein Nachfolgestaat einer Reihe von DBA, die von der UdSSR abgeschlossen wurden, während einige Verträge von der turkmenischen Regierung abgeschlossen und ratifiziert wurden. Die unten aufgeführten Länder haben gültige Steuerabkommen mit Turkmenistan:

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-Vertrag151515
Vertrag:   
Armenien5/15 (1)1010
Österreich151010
Aserbaidschan100/10 (10)10
Bahrain100/10 (6)10
Weißrussland151015
Belgien *150/15 (2)0
China5/10 (3)0/10 (4)10
Kroatien100/10 (6)10
Tschechische Republik100/10 (11)10
Estland101010
Finnland5/15 (3)1010
Frankreich *150/10 (5)0
Georgien100/10 (6)10
Deutschland5/15 (3)1010
Ungarn5/15 (3)1010
Indien100/10 (6, 7)10
Iran100/10 (8)5
Japan *100/10 (8)10
Kasachstan100/10 (6)10
Kirgisistan100/10 (6)10
Lettland5/10 (3)1010
Litauen5/10 (3)1010
Malaysia100/10 (6)10
Moldawien101010
Pakistan101010
Rumänien101015
Russland1055
Saudi-Arabien100/10 (12)10
Singapur0/10 (13)0/10 (14)10
Slowakei100/10 (6)10
Südkorea101010
Schweiz5/15 (3)1010
Tadschikistan100/10 (6)10
Türkei100/10 (6)10
Ukraine100/10 (6)10
Vereinigte Arabische Emirate0010
Vereinigtes Königreich5/15 (3)1010
Vereinigte Staaten *0150
Usbekistan100/10 (9)10

* UdSSR-Verträge werden von Turkmenistan eingehalten.

Hinweise: 

  1. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer mindestens 25 % des genehmigten Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  2. 0%, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: (i) Zinsen, die an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, oder Zinsen, die für ein Darlehen gezahlt werden, das von diesem anderen Staat oder einer von diesem Staat zugelassenen Einrichtung garantiert wird; (ii) Zinsen aus kommerziellen Forderungen im Zusammenhang mit Ratenzahlungen für die Lieferung von Waren, Gütern oder Dienstleistungen; (iii) Zinsen auf nicht durch Inhaberpapiere verbriefte Darlehen von Banken; oder (iv) Zinsen auf nicht durch Inhaberpapiere verbriefte Bareinlagen bei Banken, einschließlich öffentlicher Kreditinstitute.
  3. 5 %, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  4. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und an die Regierung oder eine ihrer Gebietskörperschaften, die Zentralbank oder ein Finanzinstitut, das sich zu 100 % im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befindet, gezahlt werden oder auf Darlehen, die von dieser garantiert oder versichert werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.
  5. Zinsen für Bankkredite und -darlehen sowie Zinsen für Handelskredite, die aus Quellen in einem der Staaten stammen und von einer in dem anderen Staat ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten Staat nicht steuerpflichtig.
  6. 0 %, wenn die Zinsen von der Regierung, der Zentralbank oder der Nationalbank der Vertragsstaaten gezahlt werden.
  7. 0 %, wenn die Zinsen von der Regierung, einer politischen Untergliederung oder einer lokalen Behörde des anderen Vertragsstaates gezahlt werden.
  8. Zinsen, die von der Regierung, Ministerien, anderen staatlichen Einrichtungen, Gemeinden, der Zentralbank und anderen Banken, die sich vollständig im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befinden, gezahlt werden, sind von der Steuer befreit.
  9. 0 %, wenn es sich bei den Empfängern der Zinsen um die Regierungen der Vertragsstaaten oder eine staatliche Einrichtung sowie um die Zentralbanken („Bank der Banken“eines Vertragsstaats), eine staatliche Export- oder Importkreditversicherungsorganisation oder eine andere ähnliche Organisation handelt, der nach dem Recht eines Vertragsstaats die entsprechenden Rechte übertragen wurden.
  10. In Turkmenistan anfallende Zinsen, die an die Regierung Aserbaidschans, eine lokale Behörde, die Zentralbank oder den staatlichen Ölfonds Aserbaidschans gezahlt werden, sind in Turkmenistan von der Steuer befreit. Zinsen, die in Aserbaidschan anfallen und an die Regierung Turkmenistans, eine lokale Behörde oder die Zentralbank Turkmenistans gezahlt werden, sind in Aserbaidschan von der Steuer befreit.
  11. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und im wirtschaftlichen Eigentum einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person stehen, wenn diese Zinsen an die Regierung des anderen Vertragsstaats, einschließlich ihrer administrativ-territorialen Unterabteilungen oder lokalen Behörden, die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Regierung steht, gezahlt werden oder wenn diese Darlehen oder Kredite von dieser Regierung garantiert werden, sind nur in diesem anderen Staat steuerpflichtig.
  12. Zinsen, die an die Regierung, die Zentralbank oder an ein Finanzinstitut gezahlt werden, das sich vollständig im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befindet, sind von der Steuer befreit.
  13. 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. Dividenden, die in einem Vertragsstaat anfallen und an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.
  14. Zinsen, die in einem Vertragsstaat entstehen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: (i) der Zahler der Zinsen ist die Regierung des erstgenannten Staates, (ii) die Zinsen stammen aus Darlehen, die von der Regierung des erstgenannten Staates garantiert werden, oder (iii) die Zinsen werden an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt.

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihr Anliegen in einem kostenfreien Erstgespräch.
Wir rufen Sie gerne zurück oder senden Ihnen eine E-Mail mit Terminvorschlägen.

Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten Län...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Eröffnen Sie am besten ein Geschäftskonto, wenn Sie...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...