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Quellensteuern Tschad

Quellensteuern Tschad

Corporate - Quellensteuern (Quellensteuer)

Zuletzt geprüft - 23 November 2021

 

Quellensteuer auf den Handel mit Einzelhandelswaren

Ein Quellensteuer-Satz von 4 % gilt für natürliche und juristische Personen, die Waren im Groß- oder Einzelhandel kaufen oder verkaufen. Dieser Quellensteuer-Satz gilt auch für Importe.

 

Unternehmen mit mehr als einem Anteilseigner, die regelmäßig ihre Steuern zahlen, können eine Aussetzung der Zahlung der Quellensteuer beantragen (alle drei Monate verlängerbar).

 

Quellensteuer auf Kapitalgewinne und Dividenden

Die Quellensteuer auf Kapitalgewinne und Dividenden beträgt 20% und gilt für Gebietsansässige und Gebietsfremde.

 

Quellensteuer auf Einkünfte von Gebietsfremden

Die Quellensteuer auf Einkünfte von Gebietsfremden beträgt 25 %. Sie gilt für Einkünfte von juristischen oder natürlichen Personen, die nicht in der CEMAC-Region (d.h. Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Gabun, Äquatorialguinea, Republik Kongo) ansässig sind.

 

Die Einkünfte von juristischen Personen (Unternehmen), die ihren steuerlichen Wohnsitz in der CEMAC-Region haben, sind von der Quellensteuer befreit. Die Einkünfte natürlicher Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in der CEMAC-Region haben, unterliegen jedoch der Quellensteuer in Höhe von 20 %.

 

Quellensteuer auf das persönliche Einkommen

Der Arbeitgeber behält jeden Monat Steuern auf das persönliche Einkommen ein.

 

Quellensteuer auf Einkünfte aus öffentlichen Aufträgen, die aus dem Ausland finanziert werden

Der niedrigste Quellensteuer-Satz auf Einkünfte im Tschad beträgt 12,5 %. Er gilt in einem der beiden folgenden Fälle:

 

- Auf Einkünfte von Agenten, Beratungsfirmen und Unternehmen, die einen Auftrag im Rahmen von öffentlichen Aufträgen ausführen, die aus dem Ausland finanziert werden.

- Auf die Einkünfte von Unternehmen, die im Umfeld von Erdölprojekten tätig sind.

Die Quellensteuer in Höhe von 12,5 % gilt nicht für Dividenden und Zinsen, sondern nur für Lizenzgebühren, die im Rahmen von Erdölprojekten an Gebietsfremde gezahlt werden.

 

Auf Dividenden, die an Gebietsansässige und Gebietsfremde gezahlt werden, wird eine Quellensteuer in Höhe von 20 % erhoben.

 

Quellensteuer auf Zinsen

Auf Zinsen, die an Gebietsfremde mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des CEMAC-Raums gezahlt werden, wird eine Quellensteuer in Höhe von 25 % erhoben, während sie von der Quellensteuer befreit sind, wenn sie an Gebietsansässige des CEMAC-Raums gezahlt werden.

 

Anleihen und Schuldverschreibungen unterliegen einer Quellensteuer von 20 % der Zinsen für Namensschuldverschreibungen und der Zinsen für Inhaberpartizipationsscheine.

 

Auf Zinsen, die an Gebietsansässige gezahlt werden, ist keine Quellensteuer zu entrichten.

 

Quellensteuer auf die Miete

Die Quellensteuer auf die Miete beträgt 15% für Gebietsansässige und 20% für Gebietsfremde.

 

Quellensteuer auf die Vermietung von Ausrüstung

Der Quellensteuer-Satz auf die Vermietung von Ausrüstung, die von natürlichen Personen gehalten werden, beträgt 15% für Gebietsansässige und 20% für Gebietsfremde. Die Quellensteuer wird auf den gesamten gezahlten Betrag erhoben, einschließlich der größeren Reparaturen, die normalerweise vom Eigentümer getragen werden sollten, wenn diese Reparaturen vom Mieter ohne Abzug vom Mietpreis übernommen werden.

 

Quellensteuer auf Zusammenschaltungskosten von Mobilfunkunternehmen

Die Quellensteuer auf Zusammenschaltungskosten von Mobilfunkunternehmen, die an gebietsfremde Unternehmen gezahlt werden, beträgt 25 %.

 

Steuerabkommen

Der Tschad hat ein Steuerabkommen mit den Mitgliedsstaaten der CEMAC.

Steuerliche Vergünstigungen für Zahlungen an in der CEMAC ansässige Personen

Um eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus der CEMAC zu vermeiden, sehen die Bestimmungen des Abkommens den Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung in nur einem Land vor.

 

Einkünfte aus Dienstleistungen werden nur in dem Land besteuert, in dem der Empfänger der Einkünfte ansässig ist (d.h. keine Quellensteuer im Land der Zahlung der Einkünfte).

 

Einkünfte aus Wertpapieren (Dividenden, Zinsen auf Einlagen, Zinsen auf Anleihen usw.) werden nur im Land der Ausschüttung besteuert (d. h. keine Quellensteuer im Land der Zahlung der Einkünfte).

 

 

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