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Quellensteuern Thailand

Quellensteuern Thailand

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 26. Juni 2021

 

Quellensteuer (Quellensteuer) Tarifliste

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Körperschaften 0/10 (1) 0/1 (2) 3*
Ansässige Privatpersonen 10 15 Progressive rates (3)
       
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:      
Nicht-Vertraglich 10 15 15
Vertraglich:      
Armenien 10 10/15 (4) 15
Australien 10 10/15 (4) 15
Österreich 10 10/15 (4) 15
Bahrain 10 10/15 (4) 15
Bangladesch 10 10/15 (4) 15
Weißrussland 10 10/15 (5) 15
Belgien 10 10/15 (4) 5/15 (6)
Bulgarien 10 10/15 (4) 5/15 (7)
Kambodscha  10 10/15 (4) 10 (8)
Kanada 10 10/15 (4) 5/15 (9)
Chile 10 10/15 (4) 10/15 (10)
China 10 10/15 (4) 15
Zypern 10 10/15 (11) 5/10/15 (12)
Tschechische Republik 10 10/15 (4) 5/10/15 (13)
Dänemark 10 10/15 (4) 5/15 (6)
Estland 10 10 8/10 (14)
Finnland 10 10/15 (4) 15
Frankreich 10 3/10/15 (15) 0/5/15 (16)
Deutschland 10 0/10/15 (17) 5/15 (6)
Hongkong 10 10/15 (18) 5/10/15 (19)
Ungarn 10 10/15 (4) 15
Indien 10 10 10
Indonesien 10 10/15 (4) 15
Irland 10 10/15 (18) 5/10/15 (20)
Israel 10 10/15 (4) 5/15 (21)
Italien 10 0/10/15 (22) 5/15 (6)
Japan 10 0/10/15 (23) 15
Korea, Republik 10 10/15 (18) 5/10/15 (24)
Kuwait 10 10/15 (4) 15
Laos 10 10/15 (4) 15
Luxemburg 10 10/15 (4) 15
Malaysia 10 10/15 (4) 15
Mauritius 10 10/15 (4) 5/15 (7)
Myanmar 10 10 5/10/15 (25)
Nepal 10 10/15 (4) 15
Niederlande 10 10/15 (4) 5/15 (6)
neuseeland 10 10/15 (18) 10/15 (26)
Norwegen 10 10/15 (4) 5/10/15 (27)
Oman 10 10/15 (28) 15
Pakistan 10 10/15 (4) 0/10/15 (29)
Philippinen  10 10/15 (4) 15
Polen 10 10/15 (4) 0/5/15 (30)
Rumänien 10 10/15 (4) 15
Russland 10 10/15 (31) 15
Seychellen 10 10/15 (4) 15
Singapur 10 10/15 (17) 5/8/10 (32)
Slowenien 10 10/15 (4) 10/15 (33)
Südafrika 10 10/15 (4) 15
Spanien 10 10/15 (4) 5/8/15 (34)
Sri Lanka 10 10/15 (4) 15
Schweden 10 10/15 (4) 15
Schweiz 10 10/15 (4) 5/10/15 (35)
Taiwan 5/10 (36) 10/15 (4) 10
Tadschikistan 10 10 5/10 (6)
Türkei 10 10/15 (4) 15
Ukraine 10 0/10/15 (37) 15
Vereinigte Arabische Emirate 10 10/15 (4) 15
Vereinigtes Königreich 10 10/15 (4) 5/15 (6)
Vereinigte Staaten 10 10/15 (17) 5/8/15 (38)
Usbekistan 10 10/15 (4) 15
Vietnam 10 10/15 (4) 15

Hinweise: 

  1. Der Nullsatz gilt für eine an der thailändischen Börse notierte Empfängergesellschaft und jede andere Kapitalgesellschaft, die mindestens 25 % der gesamten stimmberechtigten Aktien der die Dividende zahlenden Gesellschaft hält, ohne dass es zu einer Kreuzbeteiligung kommt.
  2. Der Satz von 1 % gilt für Zinsen, die an alle gebietsansässigen Körperschaften mit Ausnahme von Banken oder Finanzgesellschaften gezahlt werden, es sei denn, die Zinsen stammen aus Anleihen oder Schuldverschreibungen.
  3. Die progressiven Sätze beziehen sich auf die PIT-Sätze.
  4. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an einen Empfänger gezahlt werden, der eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) ist.
  5. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die (i) an einen Empfänger gezahlt werden, bei dem es sich um eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) handelt, oder (ii) in Bezug auf Schulden, die infolge eines Verkaufs von Ausrüstungsgegenständen, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit entstehen.
  6. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken oder für das Recht auf deren Nutzung gezahlt werden.
  7. Der Satz von 5 % gilt für Vergütungen, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, mit Ausnahme von Kinofilmen und Filmen, Tonbändern oder Schallplatten für Rundfunk- oder Fernsehsendungen.
  8. Gebühren für technische Dienstleistungen, die unter Artikel 13 fallen, werden ebenfalls mit einem Satz von 10 % besteuert. Als Entgelte für technische Dienstleistungen gelten Zahlungen für Management-, Technik- oder Beratungsdienstleistungen. Gemäß einem am 7. September 2017 unterzeichneten Protokoll gelten im Falle Thailands die Bestimmungen von Artikel 13, wenn das Entgelt für Management-, Technik- oder Beratungsdienstleistungen unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) und 13 fällt.
  9. Der Satz von 5 % gilt für Urheberrechtsgebühren und andere ähnliche Zahlungen für die Herstellung oder Vervielfältigung von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken, mit Ausnahme von Gebühren für Kinofilme und Werke auf Film oder Videoband zur Verwendung in Verbindung mit dem Fernsehen.
  10. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten gezahlt werden.
  11. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die (i) an eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) gezahlt werden, (ii) im Zusammenhang mit dem Verkauf von gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit oder (iii) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen.
  12. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikalischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, einschließlich Software, Kinofilmen oder Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden; und der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden.
  13. Der Satz von 5 % gilt für Entgelte, die für die Veräußerung oder die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, mit Ausnahme von Kinofilmen oder Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden, und der Satz von 10 % für die Veräußerung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren.
  14. Der Satz von 8 % gilt für Entgelte, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen gezahlt werden. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die in allen anderen Fällen gezahlt werden.
  15. Der Satz von 3 % gilt für Zinsen, die für Darlehen oder Kredite gezahlt werden, die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungsgütern oder der Vermessung, Einrichtung oder Lieferung von Industrie-, Handels- oder Wissenschaftsgebäuden und öffentlichen Bauvorhaben mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren unter Beteiligung einer öffentlichen Finanzierungseinrichtung gewährt werden. Der Steuersatz von 10 % gilt für Zinsen, die an ein Finanzinstitut gezahlt werden.
  16. Der Nullsatz gilt für Lizenzgebühren, die an einen Vertragsstaat oder ein staatliches Unternehmen für Filme oder Tonbänder gezahlt werden, und der 5 %-Satz für Lizenzgebühren für die Veräußerung oder Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken oder für das Recht auf deren Nutzung.
  17. Der Nullsatz gilt für Zinsen, die an ein Finanzinstitut gezahlt werden, das vollständig im Eigentum des anderen Vertragsstaates, eines "Landes", einer politischen Untergliederung, einer Gebietskörperschaft oder einer lokalen Verwaltung eines solchen Staates steht, und insbesondere im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Bundesbank oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau und im Fall Thailands von der Bank of Thailand. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an einen Empfänger gezahlt werden, der eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) ist.
  18. Der Satz von 10 % gilt für (i) Zinsen, die an ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) gezahlt werden, und (ii) Zinsen, die für Schulden gezahlt werden, die infolge eines Verkaufs von Ausrüstungsgegenständen, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit entstehen, es sei denn, der Verkauf erfolgte zwischen Personen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen miteinander handeln.
  19. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, und der Satz von 10 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren.
  20. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Software und Filmen und Werken auf Film, Tonband oder anderen Vervielfältigungsmitteln zur Verwendung in Verbindung mit Rundfunk- oder Fernsehsendungen, gezahlt werden, und der Satz von 10 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Patenten.
  21. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, mit Ausnahme von Kinofilmen oder Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehübertragungen verwendet werden.
  22. Der Nullsatz gilt für Zinsen, die an ein Finanzinstitut gezahlt werden, das sich vollständig im Besitz des anderen Vertragsstaates, einer seiner Verwaltungseinheiten oder einer seiner Gebietskörperschaften befindet. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an einen Empfänger gezahlt werden, der eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) ist.
  23. Der Nullsatz gilt für Zinsen, die an ein Finanzinstitut gezahlt werden, das sich vollständig im Besitz des Staates befindet. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an einen Empfänger gezahlt werden, der eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) ist.
  24. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, einschließlich Software und Kinofilmen und Werken auf Film, Tonband oder anderen Vervielfältigungsmitteln zur Verwendung in Verbindung mit Rundfunk- oder Fernsehsendungen, und der Satz von 10 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren.
  25. Der Satz von 5 % gilt für Vergütungen, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, während der Satz von 10 % für Vergütungen gilt, die für Dienstleistungen in Form von Management- oder Beratungsdiensten oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden.
  26. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten, für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, wissenschaftlicher oder kommerzieller Ausrüstungen, für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Kinofilmen, Filmen, Videobändern oder sonstigen Aufzeichnungen zur Verwendung in Verbindung mit dem Fernsehen oder von Tonbändern oder sonstigen Aufzeichnungen zur Verwendung in Verbindung mit dem Rundfunk gezahlt werden; oder den Empfang oder das Recht zum Empfang von visuellen Bildern oder Tönen oder beidem, die über Satellit, Kabel, Glasfaserkabel oder eine ähnliche Technologie an die Öffentlichkeit übertragen werden, oder die Nutzung in Verbindung mit Fernseh- oder Rundfunksendungen oder das Recht zur Nutzung in Verbindung mit Fernseh- oder Rundfunksendungen von visuellen Bildern oder Tönen oder beidem, die über Satellit, Kabel, Glasfaserkabel oder eine ähnliche Technologie übertragen werden.
  27. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, und der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  28. Der Satz von 10 % gilt für (i) Zinsen, die an eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) gezahlt werden, und (ii) für Zinsen aus einem Darlehen oder einer Forderung, die vom Staat garantiert wird.
  29. Der Nullsatz gilt für Lizenzgebühren, die an einen Vertragsstaat oder ein staatliches Unternehmen in Bezug auf Filme oder Tonbänder gezahlt werden, und der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Veräußerung oder Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken oder für das Recht auf deren Nutzung gezahlt werden.
  30. Der Nullsatz gilt für Lizenzgebühren, die an einen Vertragsstaat oder ein staatliches Unternehmen in Bezug auf Filme oder Tonbänder gezahlt werden. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Veräußerung oder Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, mit Ausnahme von Kinofilmen und Tonbändern, die für Fernsehen oder Rundfunk verwendet werden.
  31. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an folgende Empfänger gezahlt werden: (i) im Falle einer in Russland ansässigen Person an ein Institut, das über eine Lizenz zum Betreiben von Bankgeschäften verfügt; und (ii) im Falle einer in Thailand ansässigen Person an ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft).
  32. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen, Filmen oder Tonbändern für Radio- oder Fernsehsendungen, oder für das Recht auf deren Nutzung gezahlt werden. Der Satz von 8 % gilt für Entgelte für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.
  33. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen oder künstlerischen Werken, einschließlich Kinofilmen, Live-Übertragungen, Filmen, Tonbändern oder anderen Mitteln zur Nutzung oder Vervielfältigung in Verbindung mit Rundfunk- und Fernsehsendungen, sowie für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.
  34. Der Satz von 5 % gilt für Vergütungen, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikalischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, mit Ausnahme von Kinofilmen oder Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden. Der Satz von 8 % gilt für Lizenzgebühren als Gegenleistung für die Überlassung von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für das Recht auf deren Nutzung.
  35. Der Satz von 5 % gilt für Entgelte, die für die Veräußerung oder die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines urheberrechtlich geschützten, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werks gezahlt werden, mit Ausnahme von kinematografischen Filmen oder Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehübertragungen verwendet werden, und der Satz von 10 % für die Veräußerung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren.
  36. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividende ausschüttet.
  37. Der Nullsatz gilt für Zinsen, die an ein anderes Finanzinstitut gezahlt werden, das zur Förderung von Handel und Investitionen gegründet wurde und sich im Besitz der Regierung befindet. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an einen Empfänger gezahlt werden, der eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) ist.
  38. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, einschließlich Software, Kinofilmen und Werken auf Film, Tonband oder anderen Vervielfältigungsmitteln zur Verwendung in Verbindung mit Rundfunk- oder Fernsehsendungen. Der Satz von 8 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.

 

*Der Quellensteuersatz wurde vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2022 auf 2 % für Zahlungen von Goodwill, Urheberrechten oder sonstigen Rechten gesenkt, sofern die Überweisung der Steuer online über das elektronische Quellensteuersystem über eine Bank erfolgt.

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