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Quellensteuern Taiwan

Steueroptimierung und rechtssichere Gestaltung für internationale Geschäfte. Wir beraten Sie bei der optimalen Strukturierung Ihrer Steuerlast.

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Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 05. August 2021

 

Ansässige Körperschaften, die bestimmte Arten von Einkünften zahlen, sind verpflichtet, folgende Steuern einzubehalten:

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Rechtssichere Beratung

Vollständige rechtliche Absicherung Ihrer Steueroptimierung

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Transparente Kosten

Keine versteckten Gebühren - alle Kosten werden im Voraus kommuniziert

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Immer die passende Lösung

Individuelle Beratung für Ihr spezifisches Geschäftsmodell

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Keine falschen Versprechen

Ehrliche Beratung ohne unrealistische Steuervorteile

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Gebietsansässige Körperschaften und natürliche Personen N/A 10 10
Nicht-Vertraglich 21 15/20 (1) 0/20 (2)
Vertraglich:      
Australien 10/15 (3) 10 12.5
Belgien 10 10 10
Dänemark 10 10 10
Deutschland 10 0/10/15 (10) 10
Eswatini ('Swasiland') 10 10 10
Frankreich 10 10 10
Gambia 10 10 10
Indien 12.5 10 10
Indonesien 10 10 10
Israel 10 7/10 (4) 10
Italien 10 10 10
Japan 10 0/10 (14) 10
Kanada 10/15 (15) 0/10 (16) 10
Kiribati 10 10 10
Luxemburg 10/15 (13) 10/15 (13) 10
Malaysia (5) 12.5 10 10
neuseeland 15 10 10
Niederlande 10 10 10
Nord-Mazedonien 10 10 10
Österreich 10 10 10
Paraguay 5 10 10
Polen 10 0/10 (17) 3/10 (18)
Schweden 10 10 10
Schweiz 10/15 (9) 10 10
Senegal 10 15 12.5
Singapur -6 Nicht vorgeschrieben 15
Slowakei 10 10 5/10 (8)
Südafrika 5/15 (7) 10 10
Thailand 5/10 (11) 0/10/15 (12) 10
Ungarn 10 10 10
Vereinigtes Königreich 10 10 10
Vietnam 15 10 15

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Gründungskanzlei

Hinweise: 

  1. Für Gebietsfremde gilt eine Quellensteuer (Quellensteuer) von 15 % auf Zinserträge aus kurzfristigen Wechseln, verbrieften Zertifikaten, Unternehmensanleihen, Staatsanleihen oder Finanzschuldverschreibungen sowie auf Zinsen aus Rückkaufgeschäften mit diesen Anleihen oder Zertifikaten. In allen anderen Fällen beträgt der Satz 20 %, es sei denn, er wird im Rahmen eines Steuerabkommens reduziert.
  2. Lizenzgebühren, die ausländische Unternehmen erhalten, sind von der Einkommenssteuer befreit, wenn sie im Voraus von der Regierung speziell genehmigt wurden.
  3. Ein Steuersatz von 10 % gilt für Anteilseigner, bei denen es sich um Unternehmen (mit Ausnahme von Personengesellschaften) mit einer Beteiligung von mindestens 25 % handelt.
  4. 7 % des Bruttobetrags der Zinsen, die in einem Gebiet anfallen und für ein von einer Bank des anderen Gebiets gewährtes Darlehen gleich welcher Art gezahlt werden.
  5. Die Quellensteuer auf Gebühren für technische Dienstleistungen wird auf 7,5% gesenkt.
  6. Die Gesamtsteuerbelastung durch die CIT und die Dividendensteuer darf 40 % des Gesamtgewinns des Unternehmens nicht übersteigen.
  7. Für Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 10% gilt ein Satz von 5%.
  8. Ein Satz von 5 % gilt für die Nutzung (oder das Recht auf Nutzung) industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Anlagen.
  9. Ein Satz von 10 % gilt für Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 20 %.
  10. Ein Satz von 10 % gilt für alle Arten von Zinsen, mit Ausnahme eines Satzes von 15 % für Zinsen, die von Immobilieninvestmentfonds und Immobilienvermögensfonds in Taiwan stammen. Die Steuerbefreiung gilt für Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen des anderen Gebiets gezahlt werden, wie zwischen den zuständigen Behörden beider Gebiete vereinbart.
  11. Ein Satz von 5 % gilt für Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 25 %.
  12. Ein Satz von 15 % gilt für alle Arten von Zinsen, mit Ausnahme eines Satzes von 10 % für Zinsen, die von einem Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) erhalten werden. Die Steuerbefreiung gilt für Zinsen, die an die Behörde des anderen Gebiets gezahlt werden, wie zwischen den zuständigen Behörden beider Gebiete vereinbart.
  13. Ein Satz von 15 % gilt für Anteilseigner/Gläubiger, bei denen es sich um ein kollektives Anlageinstrument handelt, das für Steuerzwecke wie eine Körperschaft behandelt wird.
  14. Ein Steuersatz von 10 % gilt für alle Arten von Zinsen; eine Steuerbefreiung gilt jedoch für bestimmte Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen des anderen Gebiets gezahlt werden oder für Forderungen, die von staatlichen Einrichtungen garantiert, versichert oder indirekt finanziert werden.
  15. Ein Steuersatz von 10 % gilt für Aktionäre, bei denen es sich um Unternehmen mit einem Anteil von mindestens 20 % handelt.
  16. Ein Steuersatz von 10 % gilt für alle Arten von Zinsen; eine Steuerbefreiung gilt jedoch für bestimmte Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen des anderen Territoriums gezahlt werden oder für ein von bestimmten Einrichtungen gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen gezahlt werden.
  17. Ein Steuersatz von 10 % gilt für alle Arten von Zinsen; eine Steuerbefreiung gilt jedoch für bestimmte Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen des anderen Gebiets gezahlt werden oder für ein von bestimmten Einrichtungen gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen gezahlt werden.
  18. Ein Steuersatz von 3 % gilt für Lizenzgebühren, die als Gegenleistung für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Anlagen gezahlt werden.

 

Steuerabkommen

Steuerabkommen mit Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Gambia, Großbritannien, Indien, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kiribati, Luxemburg, Mazedonien, Malaysia, Neuseeland, den Niederlanden, Österreich, Paraguay, Polen, Senegal, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakei, Südafrika, Swasiland, Thailand, Ungarn und Vietnam beziehen sich auf die Körperschafts- und Einkommensteuer.

 

Die Abkommen mit Kanada, der Europäischen Union, Deutschland, Israel, Japan, Korea, Luxemburg, Macau, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, Thailand und den Vereinigten Staaten (USA) beziehen sich auf bestimmte Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen und/oder Flugzeugen.

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Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Stephanie Huter
Stephanie Huter

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

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Ihr persönlicher Plan beinhaltet:

  • Auswahl der optimalen Gerichtsbarkeit
  • Schritt-für-Schritt-Plan zur Unternehmensregistrierung
  • Empfehlungen zur Eröffnung eines Bankkontos
  • Eine kostenlose 15-minütige Beratung
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