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Quellensteuer Tadschikistan

Quellensteuer Tadschikistan

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 20. November 2021

 

Es wurden neue Anforderungen an Steueransässigkeitsbescheinigungen eingeführt, die seit dem 1. Januar 2016 gelten. Demnach müssen die Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit für die Zwecke der Anwendung der DBA apostilliert und legalisiert werden.

 

Einkünfte von Gebietsfremden aus Tadschikistan unterliegen an der Quelle der Quellensteuer (Quellensteuer) zu den in der folgenden Tabelle aufgeführten Sätzen:

 

Arten von Einkünften an der Quelle der ZahlungSteuersatz (%)
Dividenden und Zinsen12
Versicherungs- und Rückversicherungsprämien6
Internationaler Verkehr und Telekommunikation5 bis 6
Lizenzgebühren, Mieten, Pachteinnahmen, Verwaltungsgebühren und sonstige Einnahmen15

 

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Informationen sind für die Anwendung durch Wirtschaftseinheiten vorgesehen. Ausländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit in Tadschikistan nicht über eine Betriebsstätte ausüben, unterliegen der Quellensteuer auf Einkünfte aus Quellen in Tadschikistan, vorbehaltlich der Bedingungen eines entsprechenden DBA. Tadschikistan hat DBA mit 32 Ländern in Kraft gesetzt und 3 DBA sind noch anhängig. In den Fällen, in denen bestimmte DBA Steuersätze für die Besteuerung von Dividenden/Zinsen vorsehen, die über die in der tadschikischen Steuergesetzgebung vorgesehenen Sätze hinausgehen, sind wir der Auffassung, dass diese Einkünfte zu den in der oben genannten inländischen Steuergesetzgebung vorgesehenen Sätzen zu besteuern sind. Die nachstehende Tabelle enthält keine Steuerbestimmungen, die von den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen für juristische Personen im Staatsbesitz, staatliche Einrichtungen oder staatliche Organisationen (Zentral-/Nationalbanken) vorgesehen sind.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-Vertraglich121215
Vertraglich:   
Armenien101010
Österreich5 (1a)/100 (2a)/88
Aserbaidschan101010
Bahrain88 (2b)8
Weißrussland150 (2c)/1015
Belgien (anhängig)0 (1b)/150 (2d)/1010
Brunei (schwebend)5 (1c)/101010
China5 (1d)/1088
Tschechische Republik50 (2e, 2f)/710
Finnland5 (1d)/150 (2e, 2f)/105
Deutschland5 (1c)/1505 (3a)
Indien5 (1d)/100 (2g)/1010
Indonesien101010
Iran10108
Jordanien10 (1d)/101010
Kasachstan10 (1e)/151010
Kuwait5 (1f, 1g)1010
Kirgisistan5 (1h)/151010
Lettland0 (1i)/5 (1d)/100 (2f)/75 (3b)/10
Luxemburg0 (1b)/150 (2h)/1210
Moldawien5 (1d)/10510
Pakistan5 (1d)/101010
Polen5 (1d)/151010
Rumänien5 (1d)/101010
Russland5 (1j)/100 (2i)/100
Saudi-Arabien5 (1d)/108 (2b)8
Südkorea5 (1d)/100 (2j, 2k)/810
Schweiz5 (1k)/150 (2j, 2k, 2f)/105
Thailand100 (2e, 2f)/105 (3c)/10
Türkei101010
Turkmenistan101010
Ukraine101010
Vereinigte Arabische Emirate0010
Vereinigtes Königreich5 (1l)/10/15 (1m)0 (2l)/107
Usbekistan5 (1d)/101010
Usbekistan5 (1d)/101010

 

Hinweise: 

  1. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
  2. Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft), die direkt mindestens 15 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  3. Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft, die in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist und während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  4. Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft), die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  5. Wirtschaftlicher Eigentümer ist ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft), das direkt mindestens 25 % des Aktienkapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  6. Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine juristische Person, die direkt mindestens 30 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält.
  7. Wirtschaftlicher Eigentümer ist ein Unternehmen, das direkt mindestens 20 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  8. Begünstigter Eigentümer ist eine natürliche Person.
  9. Wirtschaftlicher Eigentümer ist ein Unternehmen, das mindestens 50 % des Aktienkapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  10. Wirtschaftlicher Eigentümer ist ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft), das direkt mindestens 75 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  11. Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Person, die direkt mindestens 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  12. Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft), die direkt mindestens 20 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  13. Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Pensionseinrichtung oder ein Unternehmen, das direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  14. Der wirtschaftliche Eigentümer ist in einem anderen Vertragsstaat ansässig, und die Dividenden werden aus Einkünften (einschließlich Gewinnen) gezahlt, die direkt oder indirekt aus unbeweglichem Vermögen von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Anlageinstrument stammen, dessen Einkünfte aus diesem unbeweglichen Vermögen steuerfrei sind und das den größten Teil dieser Einkünfte jährlich ausschüttet.
  15. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
  16. Der Empfänger ist wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen und diese Zinsen werden gezahlt: (i) in Bezug auf Schulden, die infolge des Kreditverkaufs von Geräten, Waren oder Dienstleistungen entstanden sind, und (ii) an ein Finanzinstitut.
  17. Die auf das Einkommen angewandten Zinsen gelten als Einkommen aus Forderungen. Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen" bezeichnet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Einkünfte aus Staatspapieren und Einkünfte aus Anleihen oder Schuldverschreibungen, einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne. Säumniszuschläge sollten für die Zwecke des entsprechenden DBA nicht als Einkünfte aus Forderungen angesehen werden.
  18. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen, könnten bis zu einem bestimmten, von der Regierung dieses Staates genehmigten Betrag von der Steuer befreit werden, wenn der Empfänger und wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist und die Transaktion, die zu einer Forderung führt, von der Regierung eines Vertragsstaates genehmigt wurde.
  19. Zinsen werden für ein Darlehen oder einen Kredit gezahlt, den ein Unternehmen einem anderen Unternehmen gewährt.
  20. Der Empfänger ist wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen, und diese Zinsen werden im Zusammenhang mit Kreditverkäufen von Waren oder Ausrüstungen gezahlt.
  21. Der Empfänger ist wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen, und diese Zinsen werden im Zusammenhang mit einem von einer Bank gewährten Darlehen oder Kredit gezahlt.
  22. Empfänger und wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen ist ein Institut, das zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden könnte.
  23. Empfänger und wirtschaftlicher Eigentümer ist ein Finanzinstitut oder ein Organismus für gemeinsame Anlagen in einem Vertragsstaat.
  24. Der Kunde zahlt dem Lieferanten Zinsen für Handelskredite auf der Grundlage eines Zahlungsaufschubs für gekaufte Waren, Ausrüstung, ausgeführte Arbeiten und erbrachte Dienstleistungen.
  25. Der Empfänger ist wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen, und diese Zinsen werden im Zusammenhang mit dem Kreditverkauf industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt.
  26. Der Empfänger ist wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen, und diese Zinsen werden im Zusammenhang mit dem Kreditverkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt.
  27. Wirtschaftlicher Eigentümer der Zinsen ist eine Bank.
  28. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
  29.  
  30. Der Begriff „Lizenzgebühren“ im Sinne des entsprechenden DBA umfasst Zahlungen jeder Art, die als Gegenleistung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, einschließlich eines kinematographischen Films, eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines geheimen Verfahrens oder für Auskünfte über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen geleistet werden. Der Begriff „Lizenzgebühren“ umfasst auch Zahlungen jeglicher Art, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung des Namens, des Bildes oder anderer ähnlicher Persönlichkeitsrechte einer Person oder für die Aufzeichnung von Auftritten von Entertainern oder Sportlern durch Rundfunk oder Fernsehen geleistet werden.
  31. Lizenzgebühren werden für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Software oder industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt.
  32. Lizenzgebühren werden für die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken oder für das Recht auf deren Nutzung gezahlt.

 

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