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Quellensteuer Türkei

Quellensteuer Türkei

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft- 10. Dezember 2021

 

Es gibt keine Quellensteuer (Quellensteuer) auf Zahlungen an gebietsansässige Körperschaften durch andere gebietsansässige Körperschaften, mit Ausnahme einer Quellensteuer von 3 % auf Abschlagszahlungen an in- und ausländische Auftragnehmer im Rahmen von Bauarbeiten, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken.

 

Die lokalen Quellensteuersätze sind wie folgt:

 

Einkünfte gebietsfremder natürlicher oder juristischer Personen, die keine Betriebsstätte in der Türkei bildenQuellensteuer (%)
Mieteinnahmen aus unbeweglichem Vermögen20
Leasing von Maschinen und Anlagen im Rahmen der Investitionsanreizbescheinigungen für Steuerzahler, die eine IIC besitzen (im Rahmen der im türkischen Finanzleasinggesetz Nr. 3226 geregelten Bedingungen)1
Lizenzgebühren (z. B. für Patente, Urheberrechte, Lizenzen)20
Professionelle Dienstleistungen20
Erdöldienstleistungen5
Löhne und Gehälter (für die Einkommensteuer der Arbeitnehmer gelten progressive Sätze)15 bis 40
Zinsen aus Darlehensvereinbarungen: 
Zinszahlungen an ausländische Banken und Unternehmen, die in ihrem eigenen Land zugelassen sind und üblicherweise Kredite nicht nur an verbundene Parteien, sondern auch an Dritte vergeben0
Zinszahlungen im Zusammenhang mit Verbriefungsdarlehen und nachrangigen Darlehen1
Sonstige Darlehen10
Zinsen auf Termineinlagen ***0 to 18
Reverse-Repo-Erträge aus Anleihen15
Einkommen von gebietsansässigen förderfähigen Einrichtungen *Quellensteuer (%)
Kapitalerträge aus Schatzanweisungen und inländischen Staatsanleihen, die nach dem 1. Januar 2006 ausgegeben wurden0
Zinserträge aus Schatzanweisungen und inländischen Staatsanleihen, die nach dem 1. Januar 2006 ausgegeben wurden0
Kapitalgewinne aus börsennotierten Aktien, die nach dem 1. Januar 2006 erworben wurden0
Einkommen von anderen Einrichtungen und natürlichen PersonenQuellensteuer (%)
Kapitalerträge aus Schatzanweisungen und inländischen Staatsanleihen, die nach dem 1. Januar 2006 ausgegeben wurden10
Zinserträge aus Schatzanweisungen und inländischen Staatsanleihen, die nach dem 1. Januar 2006 ausgegeben wurden10
Einkünfte gebietsfremder natürlicher oder juristischer Personen, die keine Betriebsstätte in der Türkei bildenQuellensteuer (%)
Veräußerungsgewinne aus börsennotierten Aktien, die nach dem 1. Januar 2006 erworben wurden (ausgenommen Veräußerungsgewinne aus Aktien von Wertpapier-Investmentfonds)0
Veräußerungsgewinne aus Aktien von Wertpapierfonds, die nach dem 1. Januar 2006 erworben wurden10
Beteiligungsanteile an türkischen InvestmentfondsQuellensteuer (%)
Förderfähige Einrichtungen * (sowohl Gebietsansässige als auch Gebietsfremde)0
Sonstige Einrichtungen und Einzelpersonen ** (Gebietsansässige und Gebietsfremde)10

 

* Siehe Erträge aus Portfolioinvestitionen im Abschnitt Steuergutschriften und -anreize.

 

** Erträge aus der Rücknahme von Partizipationsscheinen, die kontinuierlich mindestens 51% ihres Vermögens in Aktien investieren, die an der ISE registriert sind, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn sie mindestens ein Jahr lang gehalten werden.

 

Erträge aus Genussscheinen von Investmentfonds, die intensiv in börsennotierte Aktien investieren (aktienintensive Fonds), unterliegen einer Quellensteuer von 0 %.

 

*** Die Quellensteuer auf Zinserträge aus Festgeldern hängt von der Währung (d.h. türkische Lira oder Fremdwährungseinlagen) und der Laufzeit ab (siehe Erträge aus Portfolioinvestitionen im Abschnitt Steuergutschriften und -anreize).

 

Die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen.

 

Türkische Quellensteuer auf Dividenden

Dividendenausschüttungen an natürliche Personen und Gebietsfremde, die Anteilseigner sind, unterliegen der Quellensteuer zu einem lokalen Satz von 15 %. Dieser Satz kann für Gebietsfremde, die Anteilseigner sind, bei Vorliegen eines Steuerabkommens reduziert werden. Bitte beachten Sie, dass Dividendenausschüttungen an gebietsansässige Unternehmen und Niederlassungen gebietsfremder Unternehmen nicht der Quellensteuer unterliegen.

EmpfängerBeteiligung am KapitalQuellensteuer (%)
Nicht-Vertraglich 15
Vertraulich:  

Albanien

 

Wenn mehr als oder gleich 25%5
In allen anderen Fällen15
Algerien 12
ÖsterreichWenn mehr als oder gleich 25%5 (2)
In allen anderen Fällen15 (2)
Australien(11)5/10 (11)
In allen anderen Fällen15
Aserbaidschan 12
BahrainWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen15
Bangladesch 10
WeißrusslandWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen15
BelgienWenn größer als oder gleich 10%15 (2)
In allen anderen Fällen20 (1, 2)
Bosnien HerzegowinaWenn größer als oder gleich 25%5
In allen anderen Fällen15
BrasilienWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen15
BulgarienWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
KanadaWenn größer als oder gleich 10%15
In allen anderen Fällen20 (1)
China (Volksrepublik) 10
Kroatien 10
Tschechische Republik 10
DänemarkWenn größer als oder gleich 25%15
In allen anderen Fällen20 (1)
ÄgyptenWenn größer als oder gleich 25%5
In allen anderen Fällen15
Estland 10
Äthiopien 10
FinnlandWenn größer als oder gleich 25 %5
In allen anderen Fällen15 (1)
FrankreichWenn größer als oder gleich 10%15
In allen anderen Fällen20 (1)
GambiaWenn größer als oder gleich 10%5
In allen anderen Fällen15
Georgien 10
DeutschlandWenn größer als oder gleich 25%5
In allen anderen Fällen15
Griechenland 15
UngarnWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen15
Indien 15
IndonesienWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
IranWenn größer als oder gleich 25 %15
In allen anderen Fällen20 (1)
IrlandWenn größer als oder gleich 25 %5/10 (2, 7)
In allen anderen Fällen15 (2)
Israel 10
Italien 15
JapanWenn größer als oder gleich 25 %10 (4)
In allen anderen Fällen15
JordanienWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
Kasachstan 10
Korea, RepublikWenn größer als oder gleich 25 %15
In allen anderen Fällen20 (1)
KosovoWenn größer als oder gleich 25 %5
In allen anderen Fällen15
Kuwait 10
Kirgisistan 10
Lettland 10
LibanonWenn größer als oder gleich 15%10
In allen anderen Fällen15
Litauen 10
LuxemburgWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen20 (1)
MazedonienWenn größer als oder gleich 25%5
In allen anderen Fällen10
MalaysiaWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
MaltaWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
MexikoWenn größer als oder gleich 25 %5
In allen anderen Fällen15
MoldawienWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
Mongolei 10
MarokkoWenn größer als oder gleich 25 %7
In allen anderen Fällen10
Niederlande, DieWenn größer als oder gleich 25 %15 (2)
In allen anderen Fällen20 (1, 2)
NeuseelandWenn größer als oder gleich 25 %5 (9)
In allen anderen Fällen15
Nordzypern, Türkische RepublikWenn größer als oder gleich 25 %15
In allen anderen Fällen20 (1)
NorwegenWenn größer als oder gleich 20%5
In allen anderen Fällen15 (8)
OmanWenn mehr als oder gleich 15%10
In allen anderen Fällen15
PakistanWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen15
PhilippinenWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen15
PolenWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
PortugalWenn größer als oder gleich 25 %5
In allen anderen Fällen15
KatarWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
Rumänien 15
Russland 10
Saudi-ArabienWenn größer als oder gleich 20%5 (6)
In allen anderen Fällen10
Serbien-MontenegroWenn größer als oder gleich 25%5
In allen anderen Fällen15
SingapurWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen15
SlowakeiWenn größer als oder gleich 25 %5
In allen anderen Fällen10
Slowenien 10
Süd-AfrikaWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
SpanienWenn größer als oder gleich 25 %5 (5)
In allen anderen Fällen15
Sudan 10
SchwedenWenn größer als oder gleich 25 %15
In allen anderen Fällen20 (1)
SchweizWenn größer als oder gleich 20%5
In allen anderen Fällen15 (11)
Syrien 10
Tadschikistan 10
ThailandWenn größer als oder gleich 25%10
In allen anderen Fällen15
TunesienWenn größer als oder gleich 25%12
In allen anderen Fällen15
Turkmenistan 10
UkraineWenn größer als oder gleich 25 %10
In allen anderen Fällen15
Vereinigte Arabische EmirateWenn größer als oder gleich 25 %10 (3)
In allen anderen Fällen12
Vereinigtes KönigreichWenn größer als oder gleich 25 %15
In allen anderen Fällen20 (1)
Vereinigte StaatenWenn größer als oder gleich 10%15
In allen anderen Fällen20 (1)
Usbekistan 10
VietnamWenn größer als oder gleich 50% (12)5
Wenn zwischen 25% und 50%10
In allen anderen Fällen15
Jemen 10

Hinweise: 

  1. Der lokale Steuersatz für Dividenden beträgt 15 %. Sofern im Abkommen kein niedrigerer Satz angegeben ist, wird der lokale Satz angewandt.
  2. Gemäß den Bestimmungen des Protokolls zur Änderung des Abkommens kann der Satz (teilweise oder ganz) gesenkt werden;
  • Für die Niederlande: auf 10 %, solange nach den Bestimmungen des niederländischen Körperschaftssteuergesetzes und den künftigen Änderungen desselben eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft in Bezug auf Dividenden, die sie von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft erhält, nicht besteuert wird.
  • Für Belgien: auf 10 %, solange nach den Bestimmungen des belgischen Gesetzes und seiner künftigen Änderungen eine in Belgien ansässige Gesellschaft nicht mit Steuern auf Dividenden belastet wird, die sie von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft erhält.
  • Für Österreich: auf 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, sofern diese Dividenden in Österreich von der Steuer befreit sind.
  • Für Irland: 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die unmittelbar mindestens 25 % der Stimmrechte der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält. 15% in allen anderen Fällen.
  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem Empfänger um die Regierung oder eine öffentliche Einrichtung handelt, die sich vollständig im Besitz der Regierung oder ihrer politischen Untergliederungen befindet, oder um lokale Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate.
  2. Der Steuersatz beträgt 15 %, wenn der Betrag der türkischen Steuer, die auf das Einkommen der Dividenden zahlenden Gesellschaft erhoben wird, weniger als 40 % dieses Einkommens beträgt, das in dem unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden endenden Rechnungszeitraum erzielt wurde.
  3. Die Einkünfte sollten bei der in der Türkei steuerlich ansässigen Tochtergesellschaft der vollen Körperschaftsteuer unterliegen.
  4. Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden in Saudi-Arabien ansässig, darf die Steuer 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, sofern: (i) es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden türkischen Gesellschaft hält, oder (ii) es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Zentralbank oder eine Einrichtung handelt, die sich vollständig im Besitz der Regierung befindet.
  5. Im Falle der Türkei darf der Steuersatz 5 % nicht überschreiten, sofern die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in der Türkei dem vollen Körperschaftsteuersatz unterliegen (d. h. ohne dass eine Steuerbefreiung gewährt wird).
  6. Der Einkommensteuersatz darf 5 % nicht überschreiten, wenn die Dividenden vom staatlichen Pensionsfonds (Statens Pensjonsfond) oder vom staatlichen Sozialversicherungsfonds (Sosyal Guvenlik Fonu) stammen, sofern sie in dem Vertragsstaat, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, von der Steuer befreit sind.
  7. Der abkommensermäßigte Satz von 5 % gilt, wenn diese Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, von der Steuer befreit sind.
  8. Nach den Bestimmungen des Abkommens kann der Satz auf 5 % des Bruttobetrags der Dividenden gesenkt werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, sofern für diese Dividenden eine Befreiung von der schweizerischen Steuer in Form einer Ermäßigung der Gewinnsteuer in dem Verhältnis gewährt wird, das dem Verhältnis zwischen den Erträgen aus Beteiligungen und dem Gesamtgewinn entspricht, oder in Form einer gleichwertigen Ermäßigung.
  9. Gemäß den Bestimmungen des Abkommens unterliegen 5 % des Bruttobetrags der Dividenden der türkischen Körperschaftssteuer zum vollen Satz, wenn die australische Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) mindestens 25 % des Kapitals der türkischen Gesellschaft hält. Unabhängig davon könnte die Türkei, wenn die Dividenden in Australien besteuert werden, die Dividenden mit einem Satz von höchstens 15% besteuern.
  10. Die Quellensteuer wird auf 5 % gesenkt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) handelt, das direkt mindestens 50 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden auszahlt, oder das mehr als 10 Mio. USD oder den Gegenwert in türkischer oder vietnamesischer Währung in das Kapital des Unternehmens investiert hat, das die Dividenden auszahlt.

 

Türkische Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren

 

EmpfängerQuellensteuer (%)
ZinsenLizenzgebühren
Nicht-Vertraglich10 bis 1820
   
Vertraglich:  
Albanien1010
Algerien1010
Österreich5/10/15 (1, 14)10
Australien1010
Aserbaidschan1010
Bahrain1010
Bangladesch1010
Weißrussland1010
Belgien15 (1)10
Bosnien Herzegowina1010
Brasilien15 (1)10/15 (22)
Bulgarien1010
Kanada15 (1, 18)10
China (Volksrepublik)1010
Kroatien1010
Tschechische Republik1010
Dänemark15 (1)10
Ägypten1010
Estland105/10 (12)
Äthiopien1010
Finnland5/10/15 (23)10
Frankreich15 (1)10
Gambia10 (27)10
Georgien1010
Deutschland10 (1)10
Griechenland12 (1)10
Ungarn1010
Indien10/15 (1, 6)15
Indonesien1010
Iran1010
Irland10/15 (1, 16)10
Israel1010
Italien15 (1)10
Japan10/15 (1, 5)10
Jordanien1012
Kasachstan1010
Korea, Republik10/15 (1, 3)10
Kosovo10 (25)10
Kuwait1010
Kirgisistan1010
Lettland105/10 (12)
Libanon1010
Litauen105/10 (12)
Luxemburg10/15 (1, 4)10
Mazedonien1010
Malaysia15 (1)10
Malta1010
Mexiko15 (24)10
Moldawien1010
Mongolei1010
Marokko1010
Niederlande, Die10/15 (1, 4)10
Neuseeland10/15 (1, 20)10
Nordzypern, Türkische Republik1010
Norwegen5/10/15 (1, 19)10
Oman10 (17)10
Pakistan1010
Philippinen1010/15 (26)
Polen1010
Portugal10/15 (1, 4)10
Katar1010
Rumänien1010
Russland1010
Saudi-Arabien10 (15)10
Serbien-Montenegro1010
Singapur7.5/10 (8)10
Slowakei1010
Slowenien1010
Süd-Afrika1010
Spanien10/15 (1, 9)10
Sudan1010
Schweden15 (1)10
Schweiz5/10 (21)10
Syrien1010/15 (13)
Tadschikistan1010
Thailand10/15 (1, 10)15
Tunesien1010
Turkmenistan1010
Ukraine1010
Vereinigte Arabische Emirate1010
Vereinigtes Königreich15 (1)10
Vereinigte Staaten10/15 (1, 7)5/10 (11)
Usbekistan1010
Vietnam10 (2)10
Jemen10 (17)10

 

Hinweise:

  1. Der örtliche Steuersatz von 10 % wird angewandt, wenn in der Vereinbarung ein höherer Satz vorgesehen ist.
  2. Auf Zinserträge, die von der türkischen Regierung oder der türkischen Zentralbank stammen, wird keine Quellensteuer erhoben.
  3. Ein Satz von 10%, wenn das Darlehen oder die sonstige Forderung eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat; 15% in allen anderen Fällen.
  4. Ein Satz von 10 %, wenn das Darlehen für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  5. Ein Satz von 10 %, wenn das Darlehen/der Kredit bei einem Finanzinstitut aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  6. Ein Satz von 10 %, wenn der Kredit bei einer Bank oder einem Finanzinstitut aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  7. Ein Satz von 10 %, wenn der Kredit/das Darlehen von einer Bank, einem Finanzinstitut, einer Sparkasse oder einer Versicherungsgesellschaft aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  8. Ein Zinssatz von 7,5 %, wenn das Darlehen bei einem Finanzinstitut aufgenommen wird; 10 % in allen anderen Fällen.
  9. Ein Satz von 10 %, wenn die Zinsen aus einem von einer Bank gewährten Darlehen resultieren oder wenn die Zinsen als Gegenleistung für eine Ware oder Ausrüstung gezahlt werden, die dem Vertragsstaat auf Kredit gegeben wurde; 15 % in allen anderen Fällen.
  10. Ein Satz von 10 %, wenn das Darlehen von einem Finanzinstitut, einschließlich Versicherungsgesellschaften, aufgenommen wird; 15 % in allen anderen Fällen.
  11. Ein Satz von 10 % für die Nutzung, das Nutzungsrecht oder den Verkauf (abhängig von der Produktivität, der Nutzung oder der Veräußerung) eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, einschließlich der Lizenzgebühren für Filme und Werke auf Film, Tonband oder anderen Vervielfältigungsmitteln zur Verwendung im Rahmen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen; 5 % für die Nutzung oder das Nutzungsrecht an gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen.
  12. 5 % für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen; 10 % in allen anderen Fällen.
  13. Ein Satz von 15 % für Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren oder für Auskünfte über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen; 10 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Aufnahmen für Rundfunk und Fernsehen.
  14. 5 % für ein Darlehen oder einen Kredit, das bzw. der von der Oesterreichischen Kontrollbank AG oder einer ähnlichen türkischen öffentlichen Einrichtung, deren Ziel die Förderung des Exports ist, gewährt, garantiert oder versichert wird; 10 %, wenn die Zinsen von einer Bank stammen; 15 % in allen anderen Fällen.
  15. Ist der wirtschaftliche Eigentümer der "Einkünfte aus Forderungen" in Saudi-Arabien ansässig, so darf die Steuer 10 % des Bruttobetrags der Einkünfte nicht übersteigen.
  16. Ein Steuersatz von 10 % bei einem Darlehen oder einer anderen Forderung für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren oder wenn die Zinsen von einem Finanzinstitut bezogen werden; 15 % in allen anderen Fällen.
  17. Zinsen, die in einem der Vertragsstaaten anfallen und an die türkische Regierung oder die türkische Zentralbank gezahlt werden, sind in diesem Vertragsstaat von der Einkommensteuer befreit. Ebenso sind Zinsen, die in der Republik Türkei anfallen und an die Regierung oder die Zentralbank des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, in der Türkei von der Einkommenssteuer befreit.
  18. Zinsen, die in der Türkei anfallen und an die Regierung Kanadas oder die Bank von Kanada gezahlt werden, sind von der türkischen Steuer befreit. Ebenso sind Zinsen, die in Kanada anfallen und an die Regierung der Türkei oder an die türkische Zentralbank (Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi) gezahlt werden, von der kanadischen Steuer befreit.
  19. Der Einkommensteuersatz darf (i) 10 % nicht überschreiten, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden (beachten Sie auch, dass im Falle der Türkei ein niedrigerer Satz von 0 % für förderungswürdige Darlehen von Finanzinstituten und Banken gemäß den nationalen Vorschriften gelten kann) oder (ii) 5 %, wenn die Zinsen an den staatlichen norwegischen Pensionsfonds (Statens Pensjonsfond) gezahlt werden, die norwegische Bürgschaftsanstalt für Exportkredite (Garantiinstituttet for Eksportkreditt), den türkischen Sozialversicherungsfonds (Sosyal Guvenlik Fonu) und die türkische Eximbank (Turkiye Ihracat Kredi Bankasi); 15 % in allen anderen Fällen.
  20. Der Einkommenssteuersatz darf 10 % nicht überschreiten, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden (beachten Sie auch, dass in der Türkei gemäß den nationalen Vorschriften ein niedrigerer Satz von 0 % für Darlehen gelten kann, die von förderfähigen Finanzinstituten und Banken gewährt werden); 15 % in allen anderen Fällen. Die Zinsen sind in dem Vertragsstaat, in dem sie anfallen, von der Einkommensteuer befreit, wenn die Zahlung an die türkische Regierung, die türkische Zentralbank (Turkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi), die neuseeländische Regierung oder die Reserve Bank of New Zealand erfolgt.
  21. Ein Satz von 5 % des Bruttobetrags der Zinsen, die für ein Darlehen oder einen Kredit gezahlt werden, das bzw. der von einer Eximbank oder einer ähnlichen Einrichtung, deren Ziel die Förderung des Exports ist, gewährt, garantiert oder versichert wird; 10 %, wenn die Zinsen von einer Bank stammen; 10 % in allen anderen Fällen.
  22. Ein Satz von 15 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Marken; 10 % in allen anderen Fällen.
  23. Ein Satz von 5 % für Darlehen oder Kredite, die von der finnischen Exportkreditanstalt oder FINNVERA und den türkischen öffentlichen Einrichtungen, deren Ziel die Förderung des Exports ist, garantiert, versichert und zur Förderung des Exports bereitgestellt werden; 10 %, wenn die Zinsen von einer Bank stammen; 15 % in allen anderen Fällen.
  24. Ein Satz von 10 %, wenn die Zahlung an eine Bank erfolgt; keine Besteuerung, wenn die Zahlung an die mexikanische Zentralbank erfolgt; keine Besteuerung, wenn die Zahlung an die Banco Nacional de Comercio Exterior, S.N.C., Nacional Financiera, S.N.C. oder Banco Nacional de Obras y Servicios Publicos S.N.C. erfolgt, wenn die Laufzeit des Darlehens mehr als drei Jahre beträgt; 15 % in allen anderen Fällen.
  25. Auf Zinserträge, die von Regierungen oder Zentralbanken der Vertragsstaaten stammen, wird keine Quellensteuer erhoben.
  26. Der Satz von 15 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Rundfunk- oder Fernsehsendungen gezahlt werden, oder für das Recht, diese zu nutzen.
  27. Auf Zinserträge, die von der gambischen Regierung oder der gambischen Zentralbank erzielt werden, wird keine Quellensteuer erhoben. Auf Zinserträge, die von der türkischen Regierung, der türkischen Zentralbank oder der Türk Eximbank erzielt werden, wird keine Quellensteuer erhoben.

 

Anti-Steueroasen-Bestimmungen

Nach dem Gesetz können alle Arten von Zahlungen an Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen gebietsansässiger Unternehmen), die in Ländern ansässig oder tätig sind, die nach Ansicht des türkischen Ministerrats den fairen Steuerwettbewerb (durch Besteuerung oder andere Praktiken) untergraben, in der Türkei durch einen Quellensteuerabzug in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

In der Zwischenzeit hat der türkische Ministerrat noch nicht festgelegt, welche Länder, die Zahlungen erhalten, als „Steuerparadiese“ gelten.

 

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