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Quellensteuern Spanien

Quellensteuern Spanien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 22. Juli 2021

 

Normalerweise ist die Quellensteuer (Quellensteuer) der Mechanismus, mit dem die spanischen Steuerbehörden die von Gebietsfremden erhobene Endsteuer eintreiben. Bei gebietsansässigen Begünstigten handelt es sich jedoch lediglich um eine Steuervorauszahlung, die der gebietsansässige Steuerpflichtige in der Regel in seiner jährlichen Steuererklärung selbst veranlagt.

 

Das oben erwähnte System der Vorauszahlung der Quellensteuer für gebietsansässige Begünstigte gilt auch, wenn Gebietsfremde, die nicht in Spanien ansässig sind, ihr Eigentum an spanischen Immobilien verkaufen. In diesem Fall muss der Erwerber der Immobilie eine Quellensteuer von 19 % auf den Verkaufspreis erheben, und zwar aufgrund der Steuer, die der Verkäufer auf seinen Veräußerungsgewinn zu zahlen hat. Andere Veräußerungsgewinne (z. B. aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung an einem spanischen Unternehmen durch einen Gebietsfremden, bei dem weder ein DBA noch interne Vorschriften eine Steuerbefreiung vorsehen) werden beim Gebietsfremden besteuert, der sie überträgt, aber die Mechanismen der Steuererhebung entsprechen nicht denen einer Quellensteuer. In diesem Fall wird die Steuer des Gebietsfremden direkt, durch seinen Vertreter oder durch den Verwahrer oder Verwalter des betreffenden Vermögens, falls vorhanden, entrichtet.

 

In der folgenden Tabelle sind die allgemeinen Quellensteuersätze für Einkünfte von gebietsansässigen und gebietsfremden Unternehmen aufgeführt. Die wichtigsten Merkmale der Steuersätze für die einzelnen Einkommensarten sind in den Fußnoten zur Tabelle aufgeführt.

 

Quellensteuersätze

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Unternehmen und Privatpersonen 19 (1a) 19 (2a) 19 (2b)
Gebietsfremde Unternehmen und Einzelpersonen:      
Nicht-Vertragsstaaten 19 (3) 19 (4) 24 (1b, 5)
Vertrag *:      
Albanien 10 (6) 6 (10, 22) 0
Algerien 5 (7) 5 (8, 9, 10, 11) 7 (12)
Andorra 5 (7) 5 (8, 9) 5
Argentinien 10 (106) 12 (107) 15 (108)
Armenien 10 (104) 5 10 (105)
Australien 15 10 10
Österreich 10 (3, 16) 5 (4) 5 (5)
Aserbaidschan 5 (139) 8 (140) 5 (141)
Barbados 0 (98) 0 0
Weißrussland 5 (148) 5 (142) 5
Belgien 15 (3, 15, 18) 10 (4, 18, 19) 5 (5, 18)
Bolivien 10 (13, 18) 15 (8, 9, 10, 14, 18) 15 (17, 18, 20)
Bosnien 5 (21) 7 (22) 7
Brasilien 10 (13, 134) 15 (9, 24, 25) 15 (26, 134)
Bulgarien 5 (3, 27) 0 (4) 0 (5)
Kanada 5 (121) 10 (122) 10 (20, 28)
Kap Verde 0 (49) 5 (142) 5 (143)
Chile 5 (29) 15 (17, 30) 10 (17, 31)
China 5 (147) 10 (149) 10
Kolumbien 5 (33) 10 (17, 34, 123) 10 (17)
Costa Rica 12 (17, 35) 10 (17, 34, 36) 10 (17)
Kroatien 0 (13, 18) 0 0
Kuba 5 (13, 18) 10 (18, 37) 5 (18, 20)
Zypern 0 (110) 0 0
Tschechische Republik 5 (3, 27) 0 (4) 5 (5, 38)
Dominikanische Republik 10 (111) 10 (112) 10
Ecuador 15 10 (39) 10 (40)
Ägypten 12 (41) 10 (42) 12
El Salvador 12 (17, 43) 10 (17, 22) 10 (17)
Estland 5 (3, 13, 17, 18) 0 (4, 9, 10, 11, 18) 0 (5, 17, 18)
Finnland 5 (135) 0 0
Frankreich 15 (3, 45) 10 (4, 46) 5 (5, 47)
Georgien 0 (99) 0 0
Deutschland 5 (3, 7, 48) 0 (4, 48) 0 (5)
Griechenland 5 (3, 49) 8 (4, 50) 6 (5)
Hongkong 10 (15) 5 (59) 5
Ungarn 5 (3, 13) 0 0
Island 5 (13, 18) 5 (9, 18) 5 (18)
Indien 15 15 (9, 51, 52) 10 (17, 53)
Indonesien/Timor Oriental 10 (13) 10 (9, 54, 55) 10
Iran 5 (56) 7.5 (9, 10, 11) 5
Irland 15 (3, 18) 10 (4, 18, 55) 10 (5, 18, 57)
Israel 10 (18) 10 (9, 18, 58) 7 (18, 40)
Italien 15 (3) 12 (4, 9) 8 (5, 60)
Jamaika 5 (17, 49, 61) 10 (17, 22, 61) 10 (17, 61)
Japan 0 (146) 0 (149) 10
Kasachstan 5 (90) 10 (8, 9, 97) 10
Kuwait 5 (84) 0 5
Lettland 5 (3, 18, 49) 10 (4, 9, 10, 17, 18, 124) 10 (5, 17, 31)
Litauen 5 (3, 13, 18) 10 (4, 9, 10, 17, 18) 10 (5, 17, 18, 31)
Luxemburg 10 (3, 62) 10 (4, 9, 63) 10 (5, 64)
Mazedonien 5 (7) 5 (65) 5
Malaysia 5 (18, 66) 10 (8, 9, 17, 18) 7 (18, 67)
Malta 5 (3, 68) 0 0
Mexiko 10 (127) 10 (8, 9, 17, 51, 69, 125, 126) 10 (17, 20, 38)
Moldawien 0 (70) 5 (22) 8
Marokko 10 (13) 10 10 (40)
Niederlande 15 (3, 71, 128) 10 (4) 6 (5, 72)
neuseeland 15 (17) 10 (17) 10 (17)
Nigeria 10 (17, 114, 117) 7.5 (17, 115, 117) 3.75 (17, 116, 117)
Norwegen 10 (13) 10 (9, 10, 55, 129) 5 (64, 73a)
Oman 0 (119, 120) 5 (9) (119) 8 (119)
Panama 5 (100, 101) 5 (10, 44) 5
Pakistan 10 (73b) 10 (8, 9, 97) 7.5
Philippinen 10 (74) 15 (75) 15 (76, 130)
Polen 5 (3, 13) 0 (4) 10 (5, 20)
Portugal 10 (3, 13, 18) 15 (4, 18) 5 (5, 18)
Katar 5 (133) 0 0
Rumänien 0 (3, 144) 3 (4, 145) 3 (5)
Russische Föderation 15 (18, 78) 5 (8, 9, 18, 79) 5 (18)
Saudi-Arabien 5 (68) 5 (8, 9) 8
Senegal 10 10 (113) 10
Serbien 5 (17, 131) 10 (9, 17) 10 (17, 80)
Singapur 0 (102) 5 (103) 5
Slowakei 5 (3, 27) 0 (4) 5 (5, 38)
Slowenien 5 (3, 13, 18) 5 (4, 8, 9, 18) 5 (5, 18)
Süd-Afrika 5 (13, 18) 5 (18, 81) 5 (18)
Südkorea 10 (13) 10 (9, 82) 10
Staaten der ehemaligen UdSSR (außer Russland) 18 0 5
Schweden 10 (3, 16) 15 (4) 10 (5)
Schweiz 15 (83) 0 5 (85)
Thailand 10 (17) 15 (86a) 15 (86b)
Trinidad und Tobago 0 (70, 87a) 8 (8, 9, 63, 82, 87a) 5 (87a)
Tunesien 5 (87b) 10 (88) 10
Türkei 5 (13) 15 (89) 10
Vereinigte Arabische Emirate 5 (9, 90) 0 0
Vereinigtes Königreich 10 (3, 109) 0 0
Vereinigte Staaten 5 (136, 137) 0 (138) 0
Uruguay 5 (91b) 10 (8, 9, 92) 10 (93)
Usbekistan 5 (23) 5 (118) 5
Venezuela 0 (49) 0 (17, 94, 95) 5
Vietnam 7 (17, 18, 96) 10 (9, 17, 18, 63) 10 (17, 18, 31, 132)

Hinweise: 

 

Die allgemeinen Steuersätze in der obigen Tabelle dienen nur zur Orientierung und sollten nicht als Steuerberatung betrachtet werden.

 

Die oben genannten Steuersätze gelten für Einkünfte von Gebietsfremden, die nicht mit einer Betriebsstätte in Spanien verbunden sind.

 

* Abgesehen von diesen DBA sind die folgenden Steuer-DBA noch nicht in Kraft, da sie derzeit verhandelt werden oder noch nicht genehmigt oder veröffentlicht sind: Bahrain, Montenegro, Namibia, Peru, Syrien und die Ukraine. 

 

  1.  
  2. Wenn ein Körperschaftssteuerpflichtiger als Anteilseigner Anspruch auf eine Steuerbefreiung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die erhaltenen Dividenden hat, wird keine Quellensteuer erhoben. In der Regel können Körperschaftsaktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 5 %, die seit mindestens einem Jahr gehalten wird, diese Steuerbefreiung auf die erhaltenen Dividenden anwenden.
  3. Für Einwohner anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Länder, mit denen ein effektiver Steuerinformationsaustausch besteht, beträgt der Satz 19 %.
  4.  
  5. Der Quellensteuersatz von 19 % gilt unter anderem dann nicht, wenn es sich bei dem Empfänger um eine gebietsansässige Bank, Sparkasse oder ein anderes Finanzinstitut handelt, das der Körperschaftsteuer unterliegt, sofern es sich bei diesen Einkünften nicht um Portfolioeinkünfte handelt. Darüber hinaus wird keine Quellensteuer auf Zinsen erhoben, die zwischen Unternehmen anfallen, die im Rahmen der Steuerkonsolidierung besteuert werden.
  6. Ein Quellensteuersatz von 19 % wird auf Einkünfte erhoben, die im Rahmen von Vereinbarungen über Lizenzgebühren und technische Unterstützung, aus Pachtverträgen oder aus der Einräumung von Rechten erzielt werden, wenn das Eigentum nicht übertragen wird. Ein Steuersatz von 24 % wird auf Gebühren erhoben, die ein Unternehmen für die Übertragung von Rechten an einem Bild oder die Zustimmung oder Genehmigung zu dessen Nutzung erhält.
  7. Die Umsetzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie in spanisches Recht ermöglicht EU-Aktionären eine Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden von spanischen Gesellschaften, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Luxemburgischen Empfängern von Einkünften, bei denen es sich um Gesellschaften im Sinne von Absatz 1 des Protokolls zum Steuervertrag mit Spanien (Holdinggesellschaften) handelt, wird diese Befreiung nicht gewährt.
  8. Die Quellensteuerbefreiung der EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie für Zinsen, die von EU-Kreditgebern bezogen werden, ist gegebenenfalls anwendbar.
  9. Für steuerpflichtige Einkünfte aus Dienstleistungen, technischer Unterstützung oder Montage-/Installationsarbeiten im Rahmen von Ingenieurverträgen, die von Gebietsfremden ohne Betriebsstätte in Spanien erbracht oder durchgeführt werden, gilt nicht die allgemeine Regel für Bruttoeinkünfte. In solchen Fällen kann das Gesamteinkommen um die damit verbundenen Personalkosten, bestimmte Lieferungen (Wasser, Strom, Telefon) und das für die Dienstleistungen/Arbeiten verwendete Material reduziert werden, sofern im Falle der Personalkosten nachgewiesen werden kann, dass sie tatsächlich in Spanien besteuert wurden. Gemäß der EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren sind Lizenzgebühren, die an verbundene Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden, von der Quellensteuer befreit.
  10. Eine Quellensteuer von 5 % wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet; keine Quellensteuer wird erhoben, wenn das Empfängerunternehmen mindestens 75 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  11. Wird erhoben, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  12. Zinsen, die von bestimmten öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden, sind von der Steuer befreit.
  13. Zinsen, die an bestimmte öffentliche Einrichtungen gezahlt werden, sind von der Steuer befreit.
  14. Zinsen aus dem Erwerb von gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen sind steuerbefreit.
  15. Zinsen für Darlehen, die von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut gewährt werden, sind steuerbefreit.
  16. Auf Lizenzgebühren für Urheberrechte an künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Werken (einschließlich Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Radio- oder Fernsehsendungen) wird ein Steuersatz von 14 % erhoben.
  17. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das eine Beteiligung von mindestens 25 % an dem zahlenden Unternehmen hält; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  18. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren und die Laufzeit des Kredits nicht weniger als fünf Jahre beträgt.
  19. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  20. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das seit mindestens einem Jahr eine direkte Beteiligung von mindestens 50 % an dem zahlenden Unternehmen hält; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  21. Das DBA zwischen diesem Land und Spanien enthält eine Meistbegünstigungsklausel.
  22. Ermäßigte Quellensteuersätze oder Steuerbefreiungen werden nicht erhoben oder angewendet, wenn die Einkünfte an eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden und mehr als 50 % ihrer Anteile direkt oder indirekt von Gebietsfremden gehalten werden. Diese Klausel gilt nicht, wenn die Gesellschaft nachweisen kann, dass sie wichtige industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten ausübt und nicht nur Aktien verwaltet oder hält.
  23. Eine Steuerbefreiung kann auf Zinsen für gewerbliche Kredite, für von öffentlichen Einrichtungen garantierte Kredite zur Förderung der Ausfuhr sowie für Girokonten bei Banken oder für nominelle Vorschüsse zwischen Banken beider Vertragsstaaten angewandt werden.
  24. Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, theatralischen, musikalischen oder künstlerischen Werken (mit einigen Ausnahmen, wie z.B. Filme und Fernsehprogramme) sind von der Quellensteuer befreit.
  25. Eine Quellensteuer von 5 % wird erhoben, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) Anteilseigner des zahlenden Unternehmens mit einem Anteil von mindestens 20 % ist; andernfalls wird eine Quellensteuer von 10 % erhoben.
  26. Es wird keine Quellensteuer auf Zinsen erhoben, wenn: (i) der Empfänger der andere Vertragsstaat, seine Zentralbank oder seine politischen Unterabteilungen ist; (ii) der Zahler ein Vertragsstaat oder seine politischen Unterabteilungen ist; (iii) die Zinsen aus einem Darlehen oder einem Kredit stammen, das bzw. der von einem Vertragsstaat oder seinen politischen Unterabteilungen gewährt oder garantiert wurde; (iv) der Empfänger ein Finanzinstitut ist; oder (v) der Empfänger ein Pensionsfonds ist, der in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist, und die Einkünfte aus einem solchen Fonds in dem Vertragsstaat, der die Dividende zahlt, steuerfrei sind.
  27. Wird erhoben, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält; andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben. Wenn jedoch ein in Spanien ansässiges Unternehmen gemäß den Bestimmungen des spanischen Körperschaftsteuergesetzes und etwaiger künftiger Änderungen nicht mit der spanischen Körperschaftsteuer auf die Dividenden besteuert wird, die es von einem in Usbekistan ansässigen Unternehmen erhält, wird der Quellensteuersatz von 5 % auf 0 % gesenkt.
  28. Die Quellensteuer beträgt maximal 10% für Zinsen, die an Finanzinstitute für Darlehen und Kredite gezahlt werden, die für eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren für den Erwerb von Investitionsgütern gewährt werden.
  29. Zinsen aus Wertpapieren, die von einem Vertragsstaat ausgegeben werden, sind von der Quellensteuer befreit.
  30. Ein Quellensteuersatz von 10 % wird auf Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werken (einschließlich Filmen und Fernsehprogrammen) erhoben.
  31. Wird erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer Personengesellschaften) ist, die direkt oder indirekt zu mindestens 25 % an der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  32. Ein reduzierter Quellensteuersatz wird nur erhoben, wenn die Einkünfte in Kanada besteuert werden; andernfalls wird der allgemeine Steuersatz erhoben.
  33. Wird erhoben, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, das direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 20 % an dem zahlenden Unternehmen hält; andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben.
  34. Zinsen aus Bank- oder Versicherungsdarlehen, Anleihen, einigen regelmäßig an der Börse gehandelten Wertpapieren und Kreditverkäufen von Industrieanlagen werden mit einem Steuersatz von 5 % besteuert.
  35. Eine Quellensteuer von 5 % wird auf Lizenzgebühren für die Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten erhoben.
  36. Auf Bruttolizenzgebühren für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung wird ein Quellensteuersatz von 6% erhoben.
  37. Die Quellensteuer beträgt 0 %, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 20 % an der zahlenden Gesellschaft hält.
  38. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn: (i) der Begünstigte ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Unterabteilungen ist; (ii) die Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen auf Kredit an ein Unternehmen eines Vertragsstaates gezahlt werden; oder (iii) die Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das von einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat gewährt wird.
  39. Eine Quellensteuer von 5 % wird erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 20 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  40. 5 % Quellensteuer werden erhoben, wenn die Zinsen für ein langfristiges Darlehen (mehr als fünf Jahre) gezahlt werden.
  41. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn: (i) der Begünstigte ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner Gebietskörperschaften ist; (ii) die Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen auf Kredit an ein Unternehmen eines Vertragsstaats gezahlt werden; oder (iii) die Zinsen für ein langfristiges Darlehen (fünf oder mehr Jahre) gezahlt werden, das von einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat gewährt wird.
  42. Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, theatralischen, musikalischen oder künstlerischen Werken, mit Ausnahme von Filmen und Fernsehprogrammen, sind von der Steuer befreit, wenn der Empfänger im anderen Vertragsstaat ansässig ist und in diesem Staat mit diesen Einkünften besteuert wird.
  43. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird auf Zinsen erhoben, die aus dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Anlagen, dem Verkauf von Waren von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder der Finanzierung von Bau-, Installations- oder Montagearbeiten stammen. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn die Zinsen für ein langfristiges Darlehen (mehr als fünf Jahre) gezahlt werden oder wenn die Zinsen an den anderen Vertragsstaat oder eine seiner politischen Untergliederungen oder an ein Finanzinstitut gezahlt werden, das sich vollständig im Besitz des anderen Vertragsstaates oder einer seiner politischen Untergliederungen befindet.
  44. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird auf Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, theatralischen, musikalischen oder künstlerischen Werken (mit Ausnahme von Filmen und Fernsehprogrammen) erhoben.
  45. Eine Quellensteuer von 9 % wird auf den Bruttobetrag der Dividenden erhoben, wenn es sich bei dem begünstigten Eigentümer um ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) handelt, das zu mindestens 25 % direkt an dem Unternehmen beteiligt ist, das die Dividenden ausschüttet.
  46. Die Quellensteuer wird nicht auf Zinsen erhoben, wenn der Empfänger ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Unterabteilungen, öffentlichen Einrichtungen oder lokalen Behörden ist oder wenn der Empfänger die Zentralbank des anderen Vertragsstaates ist.
  47. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, das zu mindestens 50 % direkt an dem Unternehmen beteiligt ist, das die Dividenden ausschüttet, vorausgesetzt, die Dividenden werden aus in Spanien besteuerten Gewinnen ausgeschüttet.
  48. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn: (i) der Empfänger der andere Vertragsstaat, seine Zentralbank oder seine politischen Untergliederungen ist; (ii) der Zahler ein Vertragsstaat oder seine politischen Untergliederungen ist; (iii) die Zinsen aus einem Darlehen oder Kredit stammen, das bzw. der von einem Vertragsstaat oder seinen politischen Untergliederungen gewährt wurde; (iv) der Empfänger ein qualifiziertes Finanzinstitut ist; oder (v) der Empfänger ein Pensionsfonds ist, der in einem Vertragsstaat steuerlich qualifiziert ist, und die Einkünfte aus einem solchen Fonds in dem Vertragsstaat, der die Dividende zahlt, steuerfrei sind.
  49. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn das französische Unternehmen eine direkte Beteiligung von mindestens 10 % an dem Unternehmen hält, das die Dividende ausschüttet.
  50. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn das französische Unternehmen Zinsen erhält (i) aus dem anderen Vertragsstaat oder einer seiner politischen Untergliederungen; (ii) von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person aus einer zugrundeliegenden kommerziellen oder industriellen Tätigkeit; (iii) in Verbindung mit einem Kreditverkauf von industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung; oder (iv) für ein von einem Finanzinstitut gewährtes Darlehen.
  51. Keine Quellensteuer wird auf Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen oder künstlerischen Werken (mit Ausnahme von Filmen und Fernsehprogrammen) erhoben, wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist, sowie auf Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder Lizenzierung von Containern und Schiffen oder Flugzeugen mit nacktem Rumpf gezahlt werden, die im internationalen Handel eingesetzt werden.
  52. Dividenden und Zinsen können nach inländischem Recht an der Quelle besteuert werden, wenn sie (i) aus einem Recht (einschließlich Krediten) stammen, das eine Beteiligung am Gewinn ermöglicht (z. B. Aktien, Anleihen oder Beteiligungsdarlehen), und (ii) beim Schuldner steuerlich absetzbar sind. Ungeachtet dessen darf die Quellensteuer 15 % nicht übersteigen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer im anderen Vertragsstaat steuerlich ansässig ist.
  53. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das zu mindestens 25 % direkt an dem zahlenden Unternehmen beteiligt ist; andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben.
  54. Es wird keine Quellensteuer auf Zinsen erhoben, wenn: (i) der Zahler ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist; (ii) die Zinsen an den anderen Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften oder Einrichtungen (einschließlich Finanzinstitute) dieses Vertragsstaats gezahlt werden; oder (iii) der Empfänger eine andere Einrichtung (einschließlich Finanzinstitute) in Bezug auf Darlehen ist, die aufgrund eines Abkommens zwischen beiden Vertragsstaaten gewährt werden.
  55. Auf Zinsen, die an die Zentralbank des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, wird keine Quellensteuer erhoben.
  56. Keine Quellensteuer wird auf Zinsen erhoben, die an Unternehmen im anderen Vertragsstaat gezahlt werden, wenn die Regierung des Staates, in dem das Unternehmen, das die Zinsen zahlt, ansässig ist, den Vorgang, der die Schulden verursacht, genehmigt hat.
  57. Aufgrund der Meistbegünstigungsklausel wird auf alle Lizenzgebühren ein Quellensteuersatz von 10 % erhoben.
  58. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der Empfänger ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Einrichtungen ist oder wenn der Empfänger die Zentralbank oder ein Finanzinstitut ist, das von dem anderen Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Einrichtungen kontrolliert wird.
  59. Keine Quellensteuer wird auf Zinsen erhoben, die sich aus dem Kreditverkauf von industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung ergeben.
  60. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das zu mindestens 20 % an dem zahlenden Unternehmen beteiligt ist; andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben.
  61. Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, theatralischen, musikalischen oder künstlerischen Werken werden mit einem Quellensteuersatz von 5% besteuert. Lizenzgebühren für Filme oder andere Audio- oder Videoübertragungen, für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten oder für wissenschaftliche Arbeiten oder im Rahmen von Abkommen zwischen beiden Staaten werden mit einem Steuersatz von 8% besteuert.
  62. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird auf Zinsen aus dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen, aus dem Verkauf von Waren von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder aus von einem Finanzinstitut gewährten Darlehen erhoben.
  63. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist und: (i) der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen dieser Vertragsstaat, seine Zentralbank oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Behörden ist; (ii) die Zinsen von dem Vertragsstaat, in dem die Zinsen entstanden sind, oder von einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Behörden oder gemeinnützigen Körperschaften gezahlt werden; (iii) die Zinsen werden in Bezug auf ein Darlehen, eine Forderung oder einen Kredit gezahlt, das/die diesem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Untergliederungen, lokalen Behörden oder Exportfördereinrichtungen geschuldet oder von diesen gewährt, garantiert oder versichert wird; (iv) der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ist ein Finanzinstitut; oder (v) der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ist ein qualifizierter Pensionsfonds und die Erträge dieses Fonds sind in diesem anderen Vertragsstaat generell von der Steuer befreit.
  64. Ein Quellensteuersatz von 4 % wird auf Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, theatralischen, musikalischen oder künstlerischen Werken (mit Ausnahme von Filmen und Fernsehprogrammen) erhoben.
  65. Ermäßigte Quellensteuersätze werden nicht erhoben, wenn mehr als 75 % der Anteile der in einem Vertragsstaat ansässigen Empfängergesellschaft direkt oder indirekt Gebietsfremden gehören und die von der zahlenden Gesellschaft erzielten Einkünfte in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht besteuert werden.
  66. Wird erhoben, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die zu mindestens 25 % an der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  67. Keine Quellensteuer wird auf Zinsen erhoben, die aus einem von einem Vertragsstaat garantierten Darlehen stammen.
  68. Eine Gegenleistung für den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Waren oder Rechten wird als Lizenzgebühr betrachtet.
  69. Keine Quellensteuer wird auf Zinsen erhoben, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungsgütern auf Kredit an ein Unternehmen eines Vertragsstaates gezahlt werden, oder auf Zinsen für ein langfristiges Darlehen (fünf oder mehr Jahre), das von einer Bank oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat gewährt wird.
  70. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das zu mindestens 5 % direkt an dem zahlenden Unternehmen beteiligt ist.
  71. Auf Lizenzgebühren für technische Dienstleistungen wird ein Quellensteuersatz von 5 % erhoben.
  72. Auf Dividenden, die an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Anteilseigner der ausschüttenden Gesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 25% gezahlt werden, wird keine Quellensteuer erhoben.
  73. Aufgrund der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel wird eine Quellensteuer von 5 % auf bestimmte Zinsen erhoben, z. B. auf Zinsen, die eine Bank (wirtschaftlicher Eigentümer) erhält.
  74. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das zu mindestens 50 % direkt an dem zahlenden Unternehmen beteiligt ist. Die Quellensteuer beträgt 5 %, wenn der Empfänger ein Anteilseigner mit einer direkten Beteiligung von mindestens 25 % ist; andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben. Die Quellensteuer wird auf 5 % gesenkt, wenn die empfangende Gesellschaft in den Niederlanden für diese Dividende nicht steuerpflichtig ist.
  75. Die Quellensteuer wird auf 10 % gesenkt, wenn es sich bei dem Empfänger um ein niederländisches Unternehmen handelt, das zu mindestens 50 % direkt an der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist, oder wenn der Empfänger 25 % des Kapitals hält und ein anderes niederländisches Unternehmen mindestens die anderen 25 %.
  76. Auf Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten/Rechten wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie als Lizenzgebühren angesehen werden.
  77.  
  78. Keine Quellensteuer wird auf Gebühren erhoben, die für die Nutzung oder Lizenzierung von Containern und Schiffen oder Flugzeugen ohne Rumpf, die im internationalen Handel eingesetzt werden, gezahlt werden.
  79. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird erhoben, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das während eines Zeitraums von sechs Monaten direkt mindestens 50 % der stimmberechtigten Aktien des Unternehmens, das die Dividenden auszahlt, gehalten hat; ein Quellensteuersatz von 7,5 % wird erhoben, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das während eines Zeitraums von sechs Monaten direkt mindestens 25 % der stimmberechtigten Aktien des Unternehmens, das die Dividenden auszahlt, gehalten hat.
  80. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein stimmberechtigter Anteilseigner der zahlenden Gesellschaft ist, der eine direkte Beteiligung von mindestens 10 % hält; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  81. Ein Quellensteuersatz von 10 % wird auf Zinsen erhoben, die für Anleihen oder ähnliche Wertpapiere gezahlt werden, die im Allgemeinen Anlegern angeboten werden und sich auf die Übertragung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Anlagen beziehen. Keine Quellensteuer wird auf Zinsen aus Anleihen oder ähnlichen Wertpapieren erhoben, die vom Staat oder einer lokalen Körperschaft ausgegeben werden, oder auf Darlehen, die von einem der beiden Vertragsstaaten, Zentralbanken oder Finanzinstituten nach Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten gewährt oder garantiert werden.
  82. Ein Quellensteuersatz von 20% wird auf Lizenzgebühren für Filme oder Ton- und Fernsehkassetten erhoben.
  83. Nicht anwendbar.
  84. Wenn der Empfänger mehr als 100.000 EUR in das Unternehmen investiert hat, das die Dividende ausschüttet, oder die Dividende in seinem Wohnsitzland steuerfrei ist, beträgt die Quellensteuer 10%. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, gilt ein Satz von 5 %.
  85. Zinsen auf Darlehen mit einer Laufzeit von über sieben Jahren sind steuerfrei.
  86. Eine Quellensteuer in Höhe von 10 % wird auf Patente, Warenzeichen, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren und Computersoftware oder auf die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder auf Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen erhoben. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird auf alle Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken erhoben, mit Ausnahme von Computersoftware und einschließlich kinematografischer Filme oder Tonbänder, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden.
  87. Keine Quellensteuer wird auf Zinsen erhoben, die an einen Vertragsstaat oder eine seiner politischen Untergliederungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, oder auf Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen auf Kredit an ein Unternehmen eines Vertragsstaates gezahlt werden, oder auf Zinsen, die für ein langfristiges Darlehen (mindestens sieben Jahre) gezahlt werden, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Bank gewährt wird.
  88. Keine Quellensteuer wird auf Zinsen erhoben, die aus dem Kreditverkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten oder Waren stammen.
  89. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie an einen Anteilseigner gezahlt werden, der seit mindestens einem Jahr mit mindestens 10 % beteiligt ist, vorausgesetzt, dass das Unternehmen, das die Dividenden ausschüttet, effektiv besteuert wird.
  90. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie an einen Aktionär mit einer direkten Beteiligung von mindestens 10 % gezahlt werden.
  91. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn die Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen gezahlt werden, die durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % verbunden sind, die seit mindestens zwei Jahren gehalten wird, oder die beide von einem dritten Unternehmen gehalten werden, das eine Beteiligung von mindestens 25 % an beiden Unternehmen hält, die seit mindestens zwei Jahren gehalten wird, und die Quellensteuer auf alle Unternehmen erhoben wird.
  92.  
  93. Auf Zinsen, die Finanz- und Versicherungsunternehmen erhalten, wird ein Quellensteuersatz von 10 % erhoben. Auf Zinsen aus Darlehen, die von der Regierung, der Zentralbank oder bestimmten Institutionen gewährt werden, wird keine Quellensteuer erhoben.
  94. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird auf Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen, theatralischen, musikalischen oder wissenschaftlichen Werken erhoben (mit Ausnahme von Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Radio- oder Fernsehsendungen); eine Quellensteuer von 8 % wird auf Finanzierungsleasing im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten erhoben.
  95.  
  96. Ermäßigte Quellensteuersätze oder Befreiungen werden nicht erhoben/angewendet, wenn die Einkünfte an eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden und mehr als 75 % ihrer Anteile direkt oder indirekt von Gebietsfremden gehalten werden und diese Einkünfte in diesem Vertragsstaat nicht der Besteuerung unterliegen.
  97. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Anteilseigner der zahlenden Gesellschaft mit einem Anteil von mindestens 50 % ist; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  98. Für langfristige Darlehen (mehr als sieben Jahre) wird eine Quellensteuer von 5 % erhoben.
  99. Die Quellensteuer beträgt 10 %, wenn die Zinsen aus einem von einer Bank gewährten Darlehen stammen oder mit einem Krediterwerb von Waren oder Ausrüstungsgegenständen verbunden sind.
  100. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Anteilseigner des zahlenden Unternehmens mit einem Anteil von mindestens 10% ist; andernfalls wird ein Satz von 15% erhoben.
  101.  
  102. Keine Quellensteuer wird auf Lizenzgebühren für die Nutzung oder Lizenzierung von Containern erhoben, die im internationalen Handel verwendet werden.
  103. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie an ein Unternehmen gezahlt werden, das eine direkte Beteiligung von mindestens 75 % an der zahlenden Gesellschaft hält.
  104. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn die Zinsen gezahlt werden: (i) für ein langfristiges Darlehen (mehr als drei Jahre) zur Finanzierung von Investitionsprojekten, (ii) an einen Pensionsfonds, für den bestimmte Anforderungen erfüllt werden, oder (iii) im Zusammenhang mit einem Krediterwerb von Waren, Ausrüstung oder Dienstleistungen.
  105. Ein Quellensteuersatz von 5% wird auf Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken erhoben.
  106. Auf Zinsen wird aufgrund der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel keine Quellensteuer erhoben.
  107. Es wird keine Quellensteuer auf Zinsen erhoben, wenn: (i) der Empfänger der andere Vertragsstaat, seine Zentralbank oder eine seiner politischen Untergliederungen ist; (ii) die Zinsen von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Untergliederungen gezahlt werden, (iii) die Zinsen aus einem von einem Vertragsstaat zur Förderung von Export und Entwicklung gewährten oder garantierten Darlehen oder Kredit stammen, (iv) der Empfänger ein für Steuerzwecke qualifizierter Pensionsfonds in einem Vertragsstaat ist und die aus dem Fonds erzielten Einkünfte in dem Vertragsstaat, der die Dividende zahlt, steuerfrei sind, oder (v) die Zinsen im Zusammenhang mit dem Krediterwerb von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen gezahlt werden.
  108. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Anteilseigner der zahlenden Gesellschaft mit einem Anteil von mindestens 50 % ist. Eine Quellensteuer von 5 % wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen mit einer Beteiligung von mindestens 70 % ist. Eine Quellensteuer von 10 % wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen mit einer direkten Beteiligung von mindestens 25 % ist; ansonsten wird ein Satz von 15 % erhoben.
  109. Keine Quellensteuer wird auf Zinsen aus Darlehen erhoben, die von einer qualifizierten öffentlichen Einrichtung gewährt oder garantiert werden, oder auf Zinsen, die an eine öffentliche Finanzeinrichtung gezahlt werden.
  110. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) mit einer direkten Beteiligung von mindestens 25 % an der zahlenden Gesellschaft ist; andernfalls wird ein Satz von 5 % erhoben.
  111. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn es sich bei dem Empfänger um eine Gesellschaft mit einer direkten Beteiligung von mindestens 10% an der zahlenden Gesellschaft handelt; andernfalls wird ein Satz von 10% erhoben.
  112. Die Quellensteuer beträgt 5 %, wenn der Empfänger (außer Personengesellschaften) ein Anteilseigner mit einer direkten Beteiligung von mindestens 40 % an der zahlenden Gesellschaft ist; andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn der Empfänger ein Anteilseigner mit einer direkten Beteiligung von mindestens 80 % an der zahlenden Gesellschaft ist und (i) ihre Aktien an einer Börse notiert sind, (ii) der Empfänger zu mindestens 50 % im Besitz von Gebietsansässigen aus einem der beiden Länder ist, (iii) der Empfänger zu weniger als 25 % im Besitz von Anteilseignern mit steuerlichem Wohnsitz in Drittländern ist; oder (iv) der Empfänger zu mehr als 25 % im Besitz von in Drittländern ansässigen Personen ist, vorausgesetzt, dass mit dem Land der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ein DBA unterzeichnet wurde und dieses DBA dieselben oder günstigere Bedingungen vorsieht. Auf Dividenden, die an Pensionsfonds gezahlt werden, wird keine Quellensteuer erhoben.
  113. Ermäßigte Steuersätze/Freistellungen sind nicht anwendbar, wenn ein in Panama steueransässiges Unternehmen Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an einen in Spanien steueransässigen Unternehmer zahlt und diese Einkünfte entweder in Spanien oder in einem Land erzielt wurden, das kein DBA mit Spanien unterzeichnet hat.
  114. Wird erhoben, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (außer Personengesellschaften) mit einer direkten Beteiligung von mindestens 10 % an der zahlenden Gesellschaft ist; andernfalls wird ein Satz von 5 % erhoben. Bei Ausschüttungen aus einem Real Estate Investment Trust werden 5 % erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt oder indirekt weniger als 10 % des Wertes des Kapitals dieses Trusts hält.
  115. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn: (i) der Empfänger ein Vertragsstaat des DBA, seine Zentralbank oder eine seiner politischen Untergliederungen ist; (ii) der Zahler ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Untergliederungen ist; (iii) der Zahler ein Finanzinstitut eines Vertragsstaates ist und die Zinsen an ein Finanzinstitut des anderen Vertragsstaates gezahlt werden; (iv) der Empfänger ein für Steuerzwecke qualifizierter Pensionsfonds in einem Vertragsstaat ist und die Einkünfte aus diesem Fonds in dem Vertragsstaat, der die Dividende zahlt, steuerfrei sind; (v) die Zinsen werden für ein Darlehen, eine Forderung oder einen Kredit gezahlt, der/die einer Exportfinanzierungsagentur eines Vertragsstaates oder einer politischen Untergliederung geschuldet oder von dieser gewährt, garantiert oder versichert wird; (vi) der Empfänger ist eine Einrichtung, die sich ganz oder überwiegend im Besitz eines Vertragsstaates befindet, wie dies von Zeit zu Zeit zwischen den zuständigen Behörden vereinbart werden kann; oder (vii) der Empfänger ist die Regierung der Singapore Investment Corporation Pte Ltd.
  116. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft handelt, deren Kapital ganz oder teilweise in Aktien aufgeteilt ist und die mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gehalten hat und diese Dividenden im anderen Vertragsstaat nicht der Gewinnsteuer unterliegen.
  117. Eine Quellensteuer in Höhe von 5 % wird auf Lizenzgebühren erhoben, die für die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen oder Filmen und Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden, gezahlt werden.
  118. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das zu mindestens 25 % direkt an dem zahlenden Unternehmen beteiligt ist; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  119. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn: (i) der Zahler ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Gebietskörperschaften ist; (ii) der Empfänger die Regierung des anderen Vertragsstaates oder eine seiner lokalen Gebietskörperschaften oder eine Einrichtung (einschließlich Finanzinstitute) ist, die sich vollständig im Besitz dieses Vertragsstaates oder seiner lokalen Gebietskörperschaften befindet; (iii) der Empfänger eine andere Einrichtung (einschließlich Finanzinstitute) in Bezug auf Darlehen ist, die im Rahmen eines zwischen beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Abkommens mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren gewährt werden; oder (iv) die Zinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen gezahlt werden.
  120. A (i) 3% Quellensteuer auf Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Nachrichten oder das Recht auf deren Nutzung gezahlt werden; (ii) 5% Quellensteuer auf Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, theatralischen, musikalischen oder künstlerischen Werken oder für das Recht auf deren Nutzung gezahlt werden; und (iii) 10 % Quellensteuer auf Entgelte für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln, Verfahren oder Computersoftware oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen oder technische Unterstützungsleistungen.
  121. Eine Quellensteuer von 15 % wird erhoben, wenn die Dividenden aus Erträgen gezahlt werden, die entweder direkt oder indirekt aus Immobilien über ein Anlageinstrument erzielt werden, das den Großteil seiner Erträge jährlich ausschüttet und dessen Erträge steuerfrei sind. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn es sich bei dem Empfänger um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 10 % an der zahlenden Gesellschaft hält, oder wenn es sich bei dem Empfänger um einen Pensionsplan des anderen Vertragsstaates handelt.
  122. Erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen mit einer direkten Beteiligung von mindestens 10 % an der zahlenden Gesellschaft ist; andernfalls wird ein Satz von 5 % erhoben.
  123. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (mit Ausnahme von Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung) ist, die direkt mindestens 75 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  124. Es wird keine Quellensteuer auf Zinsen erhoben, wenn: (i) der Empfänger der andere Vertragsstaat, seine Zentralbank oder eine seiner politischen Untergliederungen ist; (ii) der Zahler ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Untergliederungen ist; (iii) die Zinsen aus einem Darlehen oder Kredit stammen, der von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Untergliederungen oder von Exportkreditagenturen gewährt oder garantiert wurde; (iv) die Zinsen werden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Waren oder Dienstleistungen gezahlt; oder (v) der Empfänger ist ein qualifizierter Pensionsfonds in einem Vertragsstaat und die Einkünfte aus diesem Fonds sind in dem Vertragsstaat, der die Dividende zahlt, steuerfrei.
  125. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn: (i) der Zahler ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Unterabteilungen ist oder (ii) der Empfänger die Regierung des anderen Vertragsstaates oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder eine Einrichtung (einschließlich Finanzinstitute) ist, die sich vollständig im Besitz eines solchen Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen befindet.
  126. Eine Quellensteuer von 7,5 % wird erhoben, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) handelt, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividende ausschüttet.
  127. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist und es sich um die Regierung des anderen Vertragsstaates oder eine seiner politischen Untergliederungen oder um lokale Einrichtungen, die Zentralbank oder ein von dem anderen Vertragsstaat kontrolliertes Finanzinstitut handelt.
  128. Auf Lizenzgebühren wird ein Quellensteuersatz von 7,5 % erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist.
  129. Wenn Nigeria im Rahmen eines Abkommens oder einer Vereinbarung zwischen Nigeria und einem OECD-Mitgliedstaat erklärt, dass Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus einer nigerianischen Quelle von der Steuer befreit sind, oder die in Nigeria auf solche Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobene Steuer auf Sätze begrenzt, die unter den im DBA mit Spanien festgelegten Sätzen liegen, gilt diese Befreiung oder der niedrigere Satz automatisch für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus der nigerianischen Quelle, die im wirtschaftlichen Eigentum einer in Spanien ansässigen Person stehen.
  130. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn: (i) der Empfänger der andere Vertragsstaat, seine Zentralbank oder eine seiner politischen Untergliederungen ist; (ii) der Zahler ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Untergliederungen ist; oder (iii) die Zinsen aus einem von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Untergliederungen gewährten Darlehen oder Kredit herrühren.
  131. Dieser Artikel ist nicht anzuwenden, wenn: (i) eine Gesellschaft eines Vertragsstaates, die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, ihre Einkünfte in einem Gebiet erzielt hat, das kein DBA mit dem anderen Vertragsstaat hat; und (ii) diese Einkünfte im ersten Vertragsstaat von der Steuer befreit sind oder nicht der Steuer unterliegen.
  132. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 20 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält; andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben.
  133. Eine Quellensteuer von 5 % wird erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mit mindestens 10 % am Kapital der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  134. Ungeachtet dessen:
  135. ie in einem Vertragsstaat entstandenen Zinsen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sind im ersten Vertragsstaat nicht steuerpflichtig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist und mit dem Zahler zu marktüblichen Bedingungen handelt. Dies gilt nicht, wenn die Zinsen ganz oder teilweise für eine Verpflichtung gezahlt werden oder zu zahlen sind, die von der Nutzung oder Produktion von Vermögenswerten abhängt oder unter Bezugnahme auf Einnahmen, Gewinne, Cashflow, Rohstoffpreise oder andere ähnliche Kriterien oder unter Bezugnahme auf Dividenden, die an die Anteilseigner einer beliebigen Klasse von Aktien des Gesellschaftskapitals gezahlt werden oder zu zahlen sind, berechnet wird.
  136. Zinsen, die in Spanien anfallen und an eine in Kanada ansässige Person gezahlt werden, sind in Kanada nur dann steuerpflichtig, wenn sie für ein von Export Development Canada gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von Export Development Canada gewährten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden.
  137. In Kanada anfallende und an eine in Spanien ansässige Person gezahlte Zinsen sind in Spanien nur dann steuerpflichtig, wenn sie für ein Darlehen, eine Forderung oder einen Kredit gezahlt werden, das/die Spanien oder einer seiner politischen Untergliederungen, einer lokalen Behörde oder einer Exportfinanzierungsagentur geschuldet ist oder von diesen gewährt, garantiert oder versichert wird, vorausgesetzt, das Darlehen, die Forderung oder der Kredit ist für den Export bestimmt.
  138. Eine Quellensteuer von 5 % wird auf Zinsen erhoben, die von Versicherungsinstituten vereinnahmt werden.
  139. Eine Quellensteuer von 5 % wird auf Zinsen erhoben, die von Banken erhalten oder an diese gezahlt werden.
  140. Zinszahlungen für von öffentlichen Einrichtungen gewährte Darlehen (drei Jahre) sind steuerfrei.
  141. Zinsen, die von Pensionsfonds gezahlt werden, sind von der Steuer befreit.
  142. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie an einen Aktionär (dessen Kapital ganz oder teilweise in Aktien oder Beteiligungen aufgeteilt ist) mit einer direkten Beteiligung von mindestens 10 % gezahlt werden oder wenn der Empfänger eine Pensionskasse ist.
  143. Die Quellensteuer wird auf 5 % gesenkt, wenn es sich bei dem Empfänger um ein spanisches Unternehmen handelt, das zu mindestens 50 % direkt an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, oder wenn der Empfänger 25 % des Kapitals hält und eine andere spanische Gesellschaft mindestens die anderen 25 % hält.
  144. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn die Zinsen für ein langfristiges Darlehen (mehr als fünf Jahre) gezahlt werden.
  145. Eine Quellensteuer von 10 % wird erhoben, wenn die Lizenzgebühren von einem Unternehmen gezahlt werden, das beim philippinischen Board of Investments registriert ist.
  146. Wird erhoben, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das eine Beteiligung von mindestens 25 % an dem zahlenden Unternehmen hält; andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben.
  147. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird auf Lizenzgebühren erhoben, die für die Nutzung von Patenten, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln, Verfahren und industriellen oder wissenschaftlichen Erfahrungen (nicht kommerziell) gezahlt werden, oder für das Recht, diese zu nutzen.
  148. Es wird keine Quellensteuer auf Dividenden erhoben, wenn: (i) der Empfänger ein Anteilseigner (dessen Kapital ganz oder teilweise in Aktien oder Beteiligungen aufgeteilt ist) mit einer direkten Beteiligung von mindestens 10 % ist; (ii) der Empfänger der Vertragsstaat oder eine seiner politischen Untergliederungen, Gebietskörperschaften oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung ist, die sich vollständig im Besitz des Vertragsstaates oder der Gebietskörperschaft befindet, sofern sie direkt mindestens 5 % des Kapitals hält; oder (iii) der Zahler eine Gesellschaft ist, die in erheblichem Umfang und regelmäßig an einer Börse gehandelt wird und der wirtschaftliche Eigentümer direkt mindestens 1 % des Kapitals hält.
  149. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Brasilien und Spanien enthält eine Meistbegünstigungsklausel für den Fall, dass Brasilien ein Abkommen mit einem anderen nicht iberoamerikanischen Staat unterzeichnet. Diese Klausel gilt nur für Dividenden und Lizenzgebühren, die von Brasilien nach Spanien gezahlt werden.
  150. Eine Quellensteuer von 5 % wird erhoben, wenn es sich bei dem Empfänger um eine Gesellschaft handelt, die mindestens 10 % der Stimmrechte der zahlenden Gesellschaft hält; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  151. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 10 % der Stimmrechte des zahlenden Unternehmens hält; andernfalls wird ein Satz von 15 % erhoben.
  152. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wird keine Quellensteuer auf Dividenden erhoben, wenn der Empfänger in den letzten 12 Monaten zu mindestens 80 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist.
  153. Eventualzinsen aus den Vereinigten Staaten können in den Vereinigten Staaten besteuert werden, aber wenn der wirtschaftliche Eigentümer in Spanien steuerlich ansässig ist, kann die Quellensteuer auf 10 % begrenzt werden. Zinsen, die einer Restbeteiligung an Investitionen entsprechen, die mit Hypotheken auf Immobilien unterlegt sind, können der Quellensteuer in den Vereinigten Staaten unterliegen.
  154. Eine Quellensteuer von 5 % wird erhoben, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, und das mehr als 250.000 EUR oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung in das Unternehmen investiert hat, das die Dividenden ausschüttet. Andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben.
  155. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist und: (i) es sich um den anderen Vertragsstaat, seine Zentralbank oder seine politischen Untergliederungen oder lokalen Körperschaften handelt; (ii) der Zahler ein Vertragsstaat oder seine politischen Untergliederungen oder lokalen Körperschaften ist; (iii) die Zinsen aus einem von einem Vertragsstaat, seinen politischen Untergliederungen, lokalen Körperschaften oder einer Exportkreditagentur gewährten Darlehen oder Kredit stammen oder von diesen gewährt, garantiert oder versichert werden; oder (iv) der Empfänger ein öffentliches Finanzinstitut ist. Eine Quellensteuer von 8% wird erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
  156. Ein Quellensteuersatz von 5 % wird erhoben, wenn der begünstigte Eigentümer im anderen Staat ansässig ist und der Bruttobetrag der Gebühren für die Nutzung oder die Überlassung der Nutzung von Computerprogrammen, Patenten, Warenzeichen, Mustern, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt wird. Andernfalls wird ein Satz von 10 % erhoben, wenn der begünstigte Eigentümer in dem anderen Staat ansässig ist.
  157. Auf Zinsen wird keine Quellensteuer erhoben, wenn der Empfänger des anderen Vertragsstaates der wirtschaftliche Eigentümer ist und: (i) es sich um den anderen Vertragsstaat, seine Zentralbank oder eine seiner politischen Untergliederungen oder lokalen Einrichtungen handelt; (ii) der Zahler ein Vertragsstaat oder eine seiner politischen Untergliederungen oder lokalen Einrichtungen oder eine öffentliche Einrichtung ist; (iii) die Zinsen stammen aus einem Darlehen oder Kredit, der von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Untergliederungen oder Exportkreditagenturen gewährt oder garantiert wird oder von einer dieser Agenturen gewährt, garantiert oder versichert wird; (iv) der Empfänger ist ein Finanzinstitut; (v) die Zinsen werden im Zusammenhang mit dem Krediterwerb von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen gezahlt; oder (v) der Empfänger ist ein qualifizierter Pensionsfonds in einem Vertragsstaat.

Andernfalls beträgt der Quellensteuersatz 5 %, vorausgesetzt, der wirtschaftliche Eigentümer ist in dem anderen Vertragsstaat ansässig.

  1. Eine Quellensteuer von 5 % wird erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
  2. Keine Quellensteuer wird auf Dividenden erhoben, wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist und
  3. es sich um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft handelt, die unmittelbar oder mittelbar und seit mehr als einem Jahr mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält oder
  4. es sich um einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Pensionsplan handelt; ansonsten,
  5. wird eine Quellensteuer von 5 % erhoben, wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist
  6. Ist der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer und im anderen Vertragsstaat ansässig, wird eine Quellensteuer von 3 % erhoben (0 %, wenn die Zinsen nach innerstaatlichem Recht befreit sind). Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist und es sich um den anderen Vertragsstaat, eine seiner politischen Untergliederungen oder Gebietskörperschaften oder eine Einrichtung, Bank oder Institution dieses Staates, dieser politischen Untergliederung oder Gebietskörperschaft handelt oder wenn die Kredite einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person von einem Finanzinstitut garantiert, versichert oder finanziert werden, das sich ganz oder teilweise im Besitz dieses anderen Staates befindet. 5 % Quellensteuer werden auf Dividenden erhoben, wenn sie an einen Anteilseigner mit einer Beteiligung von mindestens 25 % gezahlt werden, die mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Andernfalls wird eine Steuer von 10 % erhoben. 0% Quellensteuer wird erhoben, wenn der begünstigte Eigentümer der andere Vertragsstaat oder seine politischen Untergliederungen, seine lokalen Einrichtungen oder die Zentralbank des Empfängerstaates oder eine Einrichtung ist, deren Kapital vollständig, direkt oder indirekt, vom Staat des Empfängers gehalten wird.
  7. 5% Quellensteuer werden auf Dividenden erhoben, wenn sie an einen Anteilseigner gezahlt werden, der seit mindestens einem Jahr zu mindestens 25% beteiligt ist. Andernfalls wird eine Steuer von 10 % erhoben. 0% Quellensteuer wird erhoben, wenn der begünstigte Eigentümer der andere Vertragsstaat oder seine politischen Untergliederungen, seine lokalen Einrichtungen oder die Zentralbank des Empfängerstaates oder eine Einrichtung ist, deren Kapital vollständig, direkt oder indirekt, vom Staat des Empfängers gehalten wird.
  8. 5% Quellensteuer werden auf Dividenden erhoben, wenn sie an einen Anteilseigner gezahlt werden, der seit mindestens einem Jahr mit mindestens 10% beteiligt ist. Andernfalls wird eine Steuer von 10 % erhoben. 0% Quellensteuer wird erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen mit einer Beteiligung von mindestens 10% ist und diese Beteiligung mindestens 1 Million Euro beträgt.
  9. Die Quellensteuer von 0 % wird auf Zinsen erhoben, wenn sie an den anderen Staat, seine politischen Untergliederungen, seine Gebietskörperschaften, die Zentralbank oder eine Einrichtung gezahlt werden, deren Kapital zu 100 % direkt oder indirekt von dem anderen Staat gehalten wird, oder wenn sie in Form eines Darlehens gezahlt werden, das von dem anderen Vertragsstaat, seinen politischen Untergliederungen, seinen Gebietskörperschaften, seiner Zentralbank oder einer Einrichtung, deren Kapital zu 100 % direkt oder indirekt von dem anderen Staat gehalten wird, garantiert oder gesichert wird. Eine Quellensteuer von 0 % wird auch dann erhoben, wenn der Nutzungsberechtigte der gezahlten Zinsen in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist und die Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von gewerblichen oder wissenschaftlichen Geräten auf Kredit gezahlt werden.
  10. Zinsen aus einem Vertragsstaat, die unter Bezugnahme auf Einkünfte, Verkäufe, Einkommen, Gewinne oder andere Zahlungsströme des Schuldners oder einer verbundenen Person, auf Wertschwankungen von Vermögenswerten des Schuldners oder einer verbundenen Person oder auf Dividenden, Ausschüttungen im Rahmen einer Personengesellschaft oder eine ähnliche Zahlung des Schuldners oder einer verbundenen Person bestimmt werden, oder andere Zinsen, die den oben genannten aus einem Vertragsstaat ähnlich sind, können der Quellensteuer unterliegen. Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Beteiligung jedoch in dem anderen Vertragsstaat ansässig, darf die Quellensteuer 10 % nicht übersteigen.

 

 

 

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