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Quellensteuer Slowenien

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Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 12 Juni 2021

In Slowenien muss die Steuer auf Zahlungen von Gebietsansässigen und Gebietsfremden auf Einkünfte aus slowenischen Quellen an Empfänger außerhalb Sloweniens berechnet und einbehalten werden.

 

Zu den Zahlungen, auf die die Quellensteuer (Quellensteuer) Anwendung findet, gehören Zahlungen für Dividenden, Zinsen, Urheberrechte, Patente, Lizenzen, Pachtverträge für in Slowenien gelegene Immobilien, Dienstleistungen von ausübenden Künstlern und Dienstleistungen aus Niedrigsteuerländern.

 

Der Quellensteuersatz beträgt 15 %.

 

Besteht ein DBA, kann der Quellensteuersatz entsprechend den Bestimmungen des Abkommens reduziert werden. Bei Zahlungen von Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden innerhalb Europas kann dieser Quellensteuersatz durch die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie bzw. die Mutter-Tochter-Richtlinie ebenfalls auf Null reduziert werden.

 

Darüber hinaus wird die Quellensteuer auf Dividenden, die an eine Muttergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden, nicht abgezogen, wenn diese Dividenden in den Händen des Empfängers einer Steuerbefreiung unterliegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Unter bestimmten Bedingungen muss keine Steuer auf Zinsen auf nicht austauschbare Schuldtitel einbehalten werden, die von einer in Slowenien steuerlich ansässigen Körperschaft außerhalb Sloweniens durch eine öffentliche Platzierung über ein internationales Clearing-System (d.h. Euroclear) ausgegeben werden.

 

Die Quellensteuer gilt nur für ausdrücklich festgelegte Arten von Dienstleistungen (d.h. Beratungs-, Marketing-, Personal-, Verwaltungs-, Informations- und Rechtsdienstleistungen), sofern diese in Länder mit einem durchschnittlichen Steuersatz von höchstens 12,5 % erbracht werden, sofern ein solches Land auch in einer vom Finanzministerium veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

 

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Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden (1) Zinsen (2) Lizenzgebühren
Nicht-Vertrag 15 15 15
Vertrag:      
Albanien 5/10 7 7
Armenien 5/10 10 5
Aserbaidschan 8 8 5/10 (8)
Belgien 5/15 10 5
Bosnien und Herzegowina 5/10 7 5
Bulgarien 5/10 5 5/10 (5)
China, Volksrepublik 5 10 10
Dänemark 5/15 5 5
Deutschland 5/15 5 5
Estland 5/15 10 10
Finnland 5/15 5 5
Frankreich 0/15 5 5
Georgien 5 5 5
Griechenland 10 10 10
Indien 5/15 10 10
Iran 7 5 5
Irland 5/15 5 5
Island 5/15 5 5
Israel 5/10/15 (4) 5 5
Italien 5/15 10 5
Japan 5 5 5
Kanada 5/15 10 10
Kasachstan 5/15 10 10
Katar 5 5 5
Korea 5/15 5 5
Kosovo 5/10 5 5
Kroatien 5 5 5
Kuwait 5 5 10
Lettland 5/15 10 10
Litauen 5/15 10 10
Luxemburg 5/15 5 5
Malta 5/15 5 5
Mazedonien 5/15 10 10
Moldawien 5/10 5 5
Niederlande 5/15 5 5
Norwegen 0/15 5 5
Österreich 5/15 5 5
Polen 5/15 10 10
Portugal 5/15 10 5
Rumänien 5 5 5
Russische Föderation 10 10 10
Schweden 5/15 0 0
Schweiz 0/15 5 5
Serbien/Montenegro 5/10 10 5/10 (6)
Singapur 5 5 5
Slowakei 5/15 10 10
Spanien 5/15 5 5
Thailand 10 10/15 (9) 10/15 (7)
Tschechische Republik 5/15 5 10
Türkei 10 10 10
Ukraine 5/15 5 5/10 (6)
Ungarn 5/15 5 5
Usbekistan 8 8 10
Vereinigte Arabische Emirate 5 5 5
Vereinigte Staaten 5/15 5 5
Vereinigtes Königreich und Nordirland 0/15 5 5
Weißrussland 5 5 5
Zypern 5 5 5

 

Noch nicht in Kraft getretene Verträge (3)

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden (1) Zinsen (2) Lizenzgebühren
Ägypten 8/13 13 15
Marokko 7/10 10 10

 

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Hinweise: 

  1. In bestimmten Abkommen hängt der Quellensteuersatz davon ab, ob und in welchem Umfang der Empfänger am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Hält der Empfänger eine Beteiligung von mehr als 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft, unterliegen die Dividenden im Allgemeinen einem niedrigeren Quellensteuersatz von 5 %. Der höhere Quellensteuersatz ist jedoch normalerweise fällig, wenn die Beteiligung weniger als 25 % beträgt.
  2. Einige DBA enthalten besondere Bestimmungen, wonach Zinszahlungen einem Quellensteuersatz von 0 % unterliegen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
  3. Ratifizierte internationale Abkommen, die noch nicht in Kraft sind und in Slowenien nicht angewendet werden.
  4. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividende ausschüttet; 10 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividende ausschüttet, und die Dividende aus Gewinnen gezahlt wird, die nach dem Recht des Staates, in dem der Zahler ansässig ist, von der Körperschaftsteuer befreit sind oder der Körperschaftsteuer zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als der normale Satz in diesem Staat; 15 % in allen anderen Fällen.
  5. Ein Steuersatz von 5% gilt für den Bruttobetrag von: (i) Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (mit Ausnahme von Kinofilmen) und (ii) Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen; in allen anderen Fällen gilt ein Satz von 10 %.
  6. 5 % für Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder von Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden; 10 % für Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  7. 10 % für Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen oder künstlerischen Werken, einschließlich Filmen, Live-Übertragungen, Tonbändern oder anderen Mitteln zur Nutzung oder Wiedergabe im Zusammenhang mit Rundfunk und Fernsehen, sowie für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen; 15 % für Vergütungen in allen anderen Fällen.
  8. 5% für Urheberrechte im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; 10% für andere Eigentumsrechte.
  9. 10%iger Satz auf den Bruttobetrag von Zinsen, wenn diese von einem Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) bezogen werden; 15%iger Satz auf den Bruttobetrag von Zinsen in allen anderen Fällen.

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Stephanie Huter
Stephanie Huter

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