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Quellensteuern Schweden

Quellensteuern Schweden

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 26. Dezember 2021

 

Es gibt keine schwedischen Steuern auf Zinsen und Dienstleistungsgebühren, die an Gebietsfremde gezahlt werden. Solche Zahlungen an gebietsansässige Körperschaften und natürliche Personen werden als normales Einkommen besteuert.

 

Die Quellensteuer (Quellensteuer) auf Dividenden, Lizenzgebühren und bestimmte Mieten variiert je nach nationalem Recht und Steuerabkommen, wie unten dargestellt.

 

Infolge der Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie (allgemeine EU-Anti-Missbrauchsregel [GAAR]) wurde eine geringfügige Änderung des schwedischen Quellensteuergesetzes (für Dividenden im Ausland) vorgenommen, die auf Strukturen abzielt, die eingerichtet wurden, um die Quellensteuerbefreiung durch die Verwendung von Täuschungsmanövern zu erreichen. Diese Bestimmung zur Verhinderung der Steuerumgehung gibt es schon seit langem im geltenden schwedischen Recht, aber seit dem 1. Januar 2016 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmung auch in Fällen anwendbar ist, die unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen.

 

Neben den hervorgehobenen Verträgen hat Schweden Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen und Teilsteuerabkommen abgeschlossen. Seit dem 1. April 2017, als das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kraft trat, hat Schweden Abkommen über den Informationsaustausch mit allen Steuergebieten der Welt geschlossen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Änderungen der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in schwedisches Recht umgesetzt worden sind.

 

Das Multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuerverträgen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung (MLI) wurde im Mai 2018 vom schwedischen Parlament angenommen. Da fünf Länder die Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben, ist das MLI im Juli 2018 auf internationaler Ebene in Kraft getreten. Da Schweden die für die Ratifizierung erforderlichen Dokumente eingereicht hat, ist das MLI im Oktober 2018 auch auf schwedischer Ebene in Kraft getreten. Das schwedische Gesetzgebungsverfahren erfordert jedoch, dass die Änderungen für jeden einzelnen Gesetzentwurf in schwedisches Recht übernommen werden. Im Allgemeinen hat Schweden Vorbehalte in Bezug auf die Artikel des MLI zur Steueraufteilung angemeldet, was bedeutet, dass die bestehenden Artikel zur Steueraufteilung weiterhin gelten. In Bezug auf andere Artikel des MLI wurden Mindeststandards gewählt.

 

Im Lichte der EU-Rechtsprechung (Rechtssache C-575/17, Sofina SA u. a.) traten am 1. Januar 2020 Vorschriften in Kraft, die auf Antrag einen Aufschub der Zahlung der Quellensteuer ermöglichen. Im Allgemeinen können bestimmte verlustbringende Gebietsansässige in Ländern, in denen besondere Verträge gelten, oder Unternehmen innerhalb der Europäischen Union einen solchen Aufschub beantragen. Die Quellensteuer wird bis vier Monate nach dem Ende des Steuerjahres aufgeschoben, das auf das Steuerjahr folgt, dessen Aufschub die Grundlage für den Aufschub ist (z. B. kann die Quellensteuer für eine im Jahr 2020 gezahlte Dividende bis April 2022 aufgeschoben werden).

 

Das Finanzministerium hat ein neues Quellensteuergesetz vorgeschlagen, das im Januar 2022 in Kraft treten soll. Der Vorschlag ist jedoch Gegenstand von Diskussionen, und das Ergebnis der Gesetzgebung ist noch nicht ganz klar.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Bardividenden (1, 2)Lizenzgebühren, bestimmte Vermietungen (3)
Ansässige Körperschaften0 (4)0 (5)
Ansässige Privatpersonen30 (4)0 (5)
   
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:  
Nicht-vertraglich3020.6 (5)
Vertraglich:(6) 
Albanien5/155
Argentinien10/15 (7)3/5/10/15 (7)
Armenien (28)0/5/155
Australien1510
Österreich5/10 (6)0/10 (8)
Aserbaidschan (29)5/155/10 (34)
Bangladesch10/1510
Barbados5/150/5 (9)
Weißrussland0/5/103/5/10 (10)
Belgien5/15 (6)0
Bolivien0/1515
Botswana1515
Brasilien15/25 (35)15/25 (27)
Bulgarien10 (6)5
Kanada5/10/150/10 (11)
Chile (12)5/105/10 (31)
China, Volksrepublik (13)5/1010
Zypern5/15 (6)0
Tschechische Republik (14)0/10 (6)0/5 (9)
Dänemark (15, 16)0/15 (6, 16)0 (16)
Ägypten5/2014
Estland5/15 (6)5/10 (17)
Färöer Inseln (15, 16)0/15 (16)0 (16)
Finnland (15, 16)0/15 (6)0
Frankreich0/15 (6)0
Gambia0/5/155/12.5 (18)
Georgien0/100
Deutschland0/15 (6)0
Griechenland0 (6, 36)5
Ungarn5/15 (6)0
Island (15, 16)0/15 (16)0 (16)
Indien1010
Indonesien10/1510/15 (19)
Irland, Republik5/15 (6)0
Israel5/150
Italien10/15 (6)5
Jamaika10/22.510
Japan0/100
Kasachstan5/1510
Kenia15/2520
Korea, Republik10/1510/15 (20)
Lettland5/15 (6)5/10 (17)
Litauen5/15 (6)5/10 (17)
Luxemburg0/15 (6)0
Mazedonien0/150
Malaysia (12)0/158
Malta0/15 (6)0
Mauritius0/150
Mexiko5/1510
Namibia0/5/155/15 (21)
Niederlande0/15 (6)0
neuseeland1510
Nigeria7.5/107.5
Norwegen (15, 16)0/15 (16)0 (16)
Pakistan15/3010
Philippinen10/1515
Polen (12)5/15 (6)5
Portugal0/10 (6, 36)10
Rumänien10 (6)10
Russland5/150
Saudi-Arabien5/105/7 (32)
Singapur10/150
Slowakische Republik (14)0/10 (6)0/5 (9)
Süd-Afrika0/5/150
Spanien10/15 (6)10
Sri Lanka1510
Schweiz0/150
Taiwan1010
Tansania15/2520
Thailand15/20/3015
Trinidad und Tobago10/200/20 (22)
Tunesien15/205/15 (23)
Türkei15/2010
Ukraine0/5/100/10 (33)
Vereinigtes Königreich0/5/15 (6, 30)0
Vereinigte Staaten0/5/150
Venezuela5/107/10 (24)
Vietnam5/10/155/15 (25)
Jugoslawien (ehemals) (26)5/150
Sambia5/1510
Simbabwe15/2010

 

Hinweise: 

Hinweise: 

  1. Nach inländischem Recht gibt es keine Quellensteuer auf Dividenden an ein ausländisches Unternehmen auf Aktien, die aus geschäftlichen Gründen gehalten werden (zur Definition von Aktien, die aus geschäftlichen Gründen gehalten werden, siehe Kapitalgewinne im Abschnitt Einkommensermittlung), sofern das ausländische Unternehmen einer schwedischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (und einigen anderen juristischen Personen) ähnlich ist und einer Einkommensteuer in ähnlicher Höhe wie ein schwedisches Unternehmen unterliegt. Darüber hinaus besteht keine Steuerpflicht für eine juristische Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn diese 10 % oder mehr des Aktienkapitals der ausschüttenden Gesellschaft besitzt und die Bedingungen der Richtlinie (90/435) in Bezug auf eine Mutter- und Tochtergesellschaft erfüllt.
  2. Der vor einem Strich (/) angegebene ermäßigte Steuersatz bezieht sich auf Zahlungen an Körperschaften, die die erforderliche Kontrolle ausüben. Gegebenenfalls sollte das jeweilige Abkommen konsultiert werden, um festzustellen, ob der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist.
  3. Lizenzgebühren und bestimmte Mietzahlungen aus Schweden werden als eine besondere Form von Einkünften behandelt, die zum Körperschaftssteuersatz zu versteuern sind, vorbehaltlich einer vertraglichen Ermäßigung oder Befreiung. Lizenzgebühren, die von Schweden aus an ein Unternehmen in der Europäischen Union gezahlt werden, sollten in Schweden nicht besteuert werden, wenn eines der Unternehmen zu mindestens 25 % (Kapital) am anderen Unternehmen beteiligt ist oder, wenn es sich um zwei Unternehmen handelt, mindestens 25 % von einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union gehalten werden. Indirekte Beteiligungen fallen nicht unter diese Regelung. Sowohl der Zahlende als auch der Empfänger müssen juristische Personen im Sinne der EU-Richtlinie sein.
  4. Zahlungen an gebietsansässige Körperschaften und natürliche Personen werden als normales Einkommen besteuert. Nur gebietsansässige Banken und ähnliche Einrichtungen sind verpflichtet, Steuern auf Zahlungen von Dividenden an gebietsansässige natürliche Personen einzubehalten.
  5. Lizenzgebühren und bestimmte Mieten, die von schwedischen Lizenznehmern gezahlt werden, werden als in Schweden steuerpflichtiges Geschäftseinkommen behandelt und unterliegen nicht der Quellensteuer (siehe Anmerkung 3).
  6. Zu beachten ist auch die inländische Bestimmung, die eine Quellensteuer von 0 % auf Dividenden vorsieht, die an qualifizierte Einrichtungen auf der Grundlage der EU-Richtlinie (90/435) ausgeschüttet werden und/oder wenn die Aktien für geschäftliche Zwecke gehalten werden (siehe Anmerkung 1).
  7. Dividenden: 10% des Bruttobetrags, wenn das Unternehmen, das die Dividenden erhält, mindestens 25% des Kapitals des ausländischen Unternehmens besitzt.

 

Lizenzgebühren: des Bruttobetrags, der für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gezahlt wird:

  • Nachrichten: 3%.
  • Urheberrecht an literarischen, dramatischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken: 5%.
  • Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne oder geheime Formeln oder Verfahren; industrielle oder wissenschaftliche Ausrüstungen oder Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen; Zahlungen für technische Unterstützung: 10%.
  • Alle anderen Fälle: 15%.

 

  1. Lizenzgebühren sind normalerweise nur im Heimatland des Empfängers steuerpflichtig. Wenn die Lizenzgebühren jedoch von einer schwedischen juristischen Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 % im Besitz eines österreichischen Empfängers, einer juristischen oder natürlichen Person ist, beträgt die Steuer in Schweden maximal 10 %.
  2. Literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Tantiemen: 0%; andere Lizenzgebühren: 5%.
  3. Lizenzgebühren für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung: 5%; in Bezug auf Patente, geheime Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen: 3%; sonstige Vergütungen: 10%.
  4. Lizenzgebühren für die Nutzung von Urheberrechten und literarischen, dramatischen, musikalischen und künstlerischen Tantiemen: 0%. Sonstige Lizenzgebühren: 10% (das Abkommen sollte konsultiert werden).
  5. Das Abkommen gilt für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar 2006 erzielt werden.
  6. Das DBA gilt nicht für Hongkong.
  7. Das gleiche Abkommen gilt für die Tschechische Republik und die Slowakische Republik.
  8. Gemäß dem nordischen multilateralen Steuerabkommen.
  9. Dividenden sind von der Steuer befreit, wenn der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden ausschüttet. Bestimmte Mieten sind steuerpflichtig, wenn eine Betriebsstätte in einem anderen Land als dem Heimatland besteht und der Anspruch mit der von der Betriebsstätte aus ausgeübten Geschäftstätigkeit zusammenhängt. In Island sind Dividenden für Unternehmen normalerweise steuerfrei, der Steuersatz beträgt jedoch 15 %, wenn die Dividenden vom Einkommen des ausschüttenden Unternehmens abgezogen wurden.
  10. Lizenzgebühren für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung: 5%; andere Lizenzgebühren: 10%.
  11. Lizenzgebühren für Patente, geheime Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen: 5 %; sonstige Lizenzgebühren: 12.5%.
  12. Entgelte für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Einrichtungen oder für Auskünfte über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen: 10 %; sonstige Lizenzgebühren: 15 % (Vertrag sollte konsultiert werden).
  13. Lizenzgebühren für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke, einschließlich Filme: 15 %; sonstige Lizenzgebühren: 10% (Abkommen sollte konsultiert werden).
  14. Lizenzgebühren für Patente, geheime Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrungen: 5 %; sonstige Lizenzgebühren: 15%.
  15. Lizenzgebühren für kommerzielle Zwecke, einschließlich Filme: 20%; Lizenzgebühren für Urheberrechte, literarische, dramatische, musikalische oder künstlerische Werke: 0%.
  16. Kommerzielle Tantiemen, einschließlich Filmen: 15%; literarische, dramatische, musikalische oder künstlerische Tantiemen: 5%.
  17. Literarische, künstlerische, wissenschaftliche oder Filmtantiemen: 10%; andere Tantiemen: 7%.
  18. Lizenzgebühren für Patente, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrungen oder für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, die einen Know-how-Transfer beinhalten: 5 %; sonstige Lizenzgebühren: 15%.
  19. Ehemaliges Jugoslawien bezieht sich auf die Länder Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien und die autonome Provinz Kosovo. Der Vertrag gilt für alle Republiken und autonomen Provinzen des ehemaligen Jugoslawiens mit Ausnahme von Mazedonien, mit dem Schweden einen bilateralen Vertrag geschlossen hat.
  20. Lizenzgebühren, die sich aus der Nutzung oder dem Recht zur Nutzung von Marken ergeben: 25%; andere Lizenzgebühren: 15%. Die schwedische Regierung hat im November 2019 einen Vorschlag für eine Senkung der Quellensteuer auf 10 %/15 % vorgelegt (basierend auf dem Protokoll vom 29. März 2019). Der Steuersatz von 15 % soll auf Lizenzgebühren aus der Nutzung oder dem Recht zur Nutzung von Marken angewandt werden, der Steuersatz von 10 % auf andere Lizenzgebühren. Der Vorschlag muss derzeit noch vom schwedischen Parlament genehmigt werden.
  21. Das erste Steuerabkommen zwischen Schweden und Armenien ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten.
  22. Das erste Steuerabkommen zwischen Schweden und Aserbaidschan ist am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten.
  23. Dividenden sind von der Steuer befreit, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % der Stimmrechte des zahlenden Unternehmens kontrolliert. In allen anderen Fällen sind die Dividenden mit einem Höchstsatz von 5 % zu versteuern. Ein Höchstsatz von 15 % gilt für Dividenden, die aus Einkünften (einschließlich Gewinnen) aus Immobilien von einem Anlageinstrument gezahlt werden, das den größten Teil der Erträge jährlich ausschüttet und dessen Einkünfte aus den Immobilien steuerfrei sind.
  24. Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf die Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten: 5%; andere Lizenzgebühren: 10%.
  25. Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen: 5%; sonstige Lizenzgebühren: 7%.
  26. Lizenzgebühren für Patente, die sich auf industrielles Know-how oder Herstellungsverfahren beziehen, sowie Lizenzgebühren für Landwirtschaft, Arzneimittel, Computer, Computersoftware und Konstruktion, geheime Formeln oder Verfahren oder für Informationen industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Natur: 0%. Andere Lizenzgebühren: 10%.
  27. Lizenzgebühren für die Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines geheimen Verfahrens oder für Informationen über Erfahrungen industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Art oder für das Recht auf deren Nutzung: 5%. Andere Lizenzgebühren: 10%.
  28. Im November 2019 wurde von der schwedischen Regierung ein Vorschlag für einen reduzierten Quellensteuersatz von 10%/15% lanciert (basierend auf dem Protokoll vom 29. März 2019). Im Allgemeinen soll der Steuersatz von 10 % angewendet werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das während eines Zeitraums von 365 Tagen direkt mindestens 10 % der Stimmrechte des Unternehmens hält, das die Dividenden zahlt. Der Vorschlag muss derzeit noch vom schwedischen Parlament gebilligt werden.
  29. Schweden hat beschlossen, seine Steuerabkommen mit Portugal und Griechenland zu kündigen. Die Steuerabkommen und die darin beschriebenen Vorteile werden bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft bleiben. Danach unterliegen Dividenden, die an eine in Portugal und Griechenland ansässige Person gezahlt werden, der schwedischen Quellensteuer nach innerstaatlichem Recht und den darin enthaltenen Befreiungen.

 

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