Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Rumänien

Quellensteuer Rumänien

Quellensteuer Rumänien

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 16. März 2021

 

Inländische Dividendensteuer

Der Steuersatz für die Ausschüttung von Dividenden zwischen rumänischen juristischen Personen beträgt 5 %. Die Steuer entfällt, wenn eine Beteiligung von mindestens 10 % über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr besteht.

 

Quellensteuer für Gebietsfremde

Die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96) und der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (2003/49), wie sie in die nationale Steuergesetzgebung umgesetzt wurden, gelten nur für EU-Mitgliedstaaten, wobei die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Norwegen und Liechtenstein) ausgenommen sind.

 

Alle Einkünfte, die Gebietsfremde von rumänischen Steuerpflichtigen für die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien oder für Management- und Beratungsleistungen (unabhängig vom Ort der Erbringung) erhalten, unterliegen in Rumänien einer Quellensteuer (Quellensteuer) von 16 %.

 

Gebietsfremde Unternehmen, die nicht über eine Betriebsstätte tätig sind, unterliegen einer Quellensteuer von 16 % auf Einkünfte, die in Rumänien erzielt werden, wie z. B. Zinsen, Lizenzgebühren, Einkünfte aus Dienstleistungen (wie oben erwähnt), Provisionen und Einkünfte aus der Liquidation einer rumänischen juristischen Person.

 

Der Steuersatz für Dividendeneinkünfte von Gebietsfremden aus Rumänien beträgt 5 %.

 

Für die Quellensteuer Gebietsfremder gelten die folgenden besonderen Bestimmungen und Ausnahmen:

  • Eine Quellensteuer von 50 % gilt für Zahlungen rumänischer Gebietsansässiger (z. B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen, Dienstleistungen) an Gebietsfremde in Ländern, die kein Abkommen über den Informationsaustausch mit Rumänien geschlossen haben, unabhängig davon, ob der Empfänger der Einkünfte in einem Staat ansässig ist, mit dem Rumänien ein DBA geschlossen hat oder nicht. Diese Quellensteuer ist jedoch nur anwendbar, wenn diese Zahlungen aus künstlichen Transaktionen resultieren.
  • Da Rumänien ein EU-Mitgliedstaat ist, gelten die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie. Folglich sind Dividenden, die von rumänischen Unternehmen an Unternehmen mit Sitz in einem der EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden, von der Quellensteuer befreit, wenn der Dividendenempfänger zum Zeitpunkt der Ausschüttung mindestens 10 % der Aktien des rumänischen Unternehmens für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr gehalten hat.
  • Dividenden und Zinserträge aus Rumänien, die von in der EU/EWR registrierten Pensionsfonds bezogen werden, sind von der Quellensteuer befreit.
  • Rumänien hat die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren umgesetzt. Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren durch ein rumänisches Unternehmen an ein anderes in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen sind von der Quellensteuer befreit, wenn das Gebietsfremde vor der Zahlung mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen mindestens 25 % des Aktienkapitals des rumänischen Unternehmens gehalten hat.

 

Um die EU-Gesetzgebung anzuwenden, müssen Gebietsfremde, die Einkünfte beziehen, eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz und eine Erklärung vorlegen, in der die Einhaltung der in den europäischen Richtlinien festgelegten Anforderungen bestätigt wird.

 

Die rumänische Abgabenordnung übernimmt die Änderungen der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie Nr. 2011/96/EU. Die Gesetzgebung führt die Anti-Missbrauchs-Regel ein, um unrechtmäßige Steuerpraktiken zu verhindern, die dazu dienen, Steuervorteile zu erlangen, die den Grundsätzen der Richtlinie zuwiderlaufen. Außerdem werden Dividenden, die eine rumänische juristische Person von einer ausländischen juristischen Person erhält, unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert, solange diese Dividenden von der zahlenden Tochtergesellschaft nicht als abzugsfähige Ausgaben behandelt werden.

 

Die folgenden Kategorien von Einkünften Gebietsfremder aus Rumänien sind von der Quellensteuer befreit:

  • Zinserträge und Erträge aus dem Verkauf von Schuldtiteln, die von den rumänischen Behörden ausgegeben werden (z. B. Staatsanleihen).
  • Einkünfte aus internationalen Transport- und Zusatzleistungen.
  • Preise, die Gebietsfremde bei Kunst-, Kultur- oder Sportfestivals/Wettbewerben aus öffentlichen Mitteln erhalten.
  • Einkünfte aus einer Personengesellschaft, die in Rumänien von einer gebietsfremden Gesellschaft gegründet wurde (die damit verbundenen Gewinne unterliegen der CIT).

Die Maßnahmen zielen darauf ab, die diskriminierende Behandlung Gebietsfremder zu beseitigen, die in Rumänien Zinseinkünfte und/oder Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten erzielen, die der Quellensteuer unterliegen, die auf den Bruttowert der Einkünfte erhoben wird.

 

Juristische und natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Rumänien Zinseinkünfte und/oder Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten erzielen, können sich für die Regularisierung der Quellensteuer entscheiden, indem sie die auf die erzielten Einkünfte entfallende Körperschaftsteuer in Rumänien erklären und abführen.

 

Die einbehaltene und abgeführte Steuer wird als Vorauszahlung auf die CIT/PIT betrachtet.

 

Die Möglichkeit der Regularisierung der Quellensteuer gilt nur für Einkünfte aus Rumänien, die von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Personen erzielt werden, vorausgesetzt, dass zwischen Rumänien und diesen Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein Rechtsinstrument zum Informationsaustausch geschlossen wurde.

 

Quellensteuersätze für Unternehmen und Sätze im Rahmen einiger DBAs

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Provisionen
Nicht-vertraglich 5 16 16 16
EU - Mutter-Tochter-Richtlinie 0 (53) N/A N/A N/A
EU - Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren N/A 0 (53) 0 (53) N/A
Vertraglich:        
Albanien 10/15 (1) 10 15 15
Ägypten 10 15 15 15 (8)
Algerien 15 15 15 N/A
Armenien 5/10 (1) 10 10 15
Aserbaidschan 5/10 (1) 8 10 N/A
Äthiopien 10 15 15 N/A
Australien 5/15 (2) 10 10 N/A
Bangladesch 10/15 (4) 10 10 N/A
Belgien 5/15 (1) 10 5 5
Bosnien und Herzegowina 5 7.5 5 N/A
Bulgarien 5/10 7 5 N/A
China, Volksrepublik 3 0/3 (57) 3 N/A
Dänemark 10/15 (1) 10 10 4
Deutschland 5/15 (4) 0/3 (10) 3 N/A
Ecuador 15 10 10 10
Estland 10 10 10 2
Finnland 5 5 2.5/5 (9) N/A
Frankreich 10 10 10 N/A
Georgien 8 10 5 5
Griechenland 45 10 5/7 (11) 5
Hongkong 0/3/5 (55) 0/3 (56) 3 N/A
Indien 10 10 10 N/A
Indonesien 12.5/15 (14) 12.5 12.5/15 (15) 10
Iran 10 8 10 N/A
Irland 3 0/3 (16) 0/3 (17) N/A
Island 5/10 (13) 3 5 N/A
Israel 15 5/10 (18) 10 N/A
Italien 0/5 (4) 0/5 (19) 5 N/A
Japan 10 10 10/15 (20) N/A
Jordanien 15 12.5 15 15
Kanada 5/15 (4) 0/10 (6) 5/10 (7) N/A
Kasachstan 10 10 10 10
Katar 3 3 5 3
Korea, Demokratische Volksrepublik 10 10 10 N/A
Korea, Republik 7/10 (13) 0/10 (21) 7/10 (22) 10
Kroatien 5 10 10 N/A
Kuwait 0/1 (23) 0/1 (24) 20 N/A
Lettland 10 10 10 2
Libanon 5 5 5 N/A
Litauen 10 10 10 2
Luxemburg 5/15 (13) 0/10 (25) 10 5
Malaysia 10 0/15 (26) 12 N/A
Malta 5 5 5 10
Marokko 10 0/10 (4) 10 10
Mazedonien 5 10 10 N/A
Mexiko 10 15 15 N/A
Moldawien 10 10 10/15 (27) N/A
Montenegro (37) 10 10 10 10
Namibia 15 15 15 N/A
Niederlande 0/5/15 (28) 0/3 (29) 0/3 (30) N/A
Nigeria 12.5 12.5 12.5 N/A
Norwegen 5/10 (4) 5 5 4
Österreich 0/5 (1) 0/3 (3) 3 N/A
Pakistan 10 10 12.5 10
Philippinen 10/15 (31) 10/15 (32) 10/15/25 (33) N/A
Polen 5/15 (1) 10 10 0/10 (34)
Portugal 10/15 (35) 0/10 (19) 10 N/A
Russland 15 15 10 N/A
Sambia 10 10 15 N/A
San Marino 0/5/10 (36) 3 3 N/A
Saudi-Arabien 5 5 10 N/A
Schweden 10 10 10 10
Schweiz 0/15 (40) 0/5 (41) 0/10 (42) N/A
Serbien (37) 10 10 10 10
Singapur 5 5 5 N/A
Slowakei 10 10 10/15 (38) N/A
Slowenien 5 5 5 N/A
Spanien 10/15 (39) 10 10 5
Sri Lanka 12.5 0/10 (4) 10 10
Südafrika 15 15 15 N/A
Sudan 5/10 (1) 5 5 N/A
Syrien 5/15 (39) 10 12 N/A
Tadschikistan 5/10 (39) 10 10 N/A
Thailand 15/20 (43) 10/20/25 (44) 15 10
Tschechische Republik 10 7 10 N/A
Tunesien 12 10 12 4
Türkei 15 0/10 (45) 10 6 (5)
Turkmenistan 10 10 15 N/A
Ukraine 10/15 (13) 0/10 (46) 10/15 (47) N/A
Ungarn 5/15 (12) 15 10 5
Uruguay 5/10 (54) 10 10 N/A
Usbekistan 10 10 10 N/A
Vereinigte Arabische Emirate 0/3 (48) 0/3 (49) 0/3 (50) 3
Vereinigte Staaten 10 10 10/15 (20) N/A
Vereinigtes Königreich 10/15 (51) 10 10/15 (52) 12.5
Vietnam 15 10 15 N/A
Weißrussland 10 10 15 N/A
Zypern 10 10 5 5

 

Hinweise:

  1. Der niedrigere Satz gilt für eine Beteiligung von mindestens 25 %.
  2. Der niedrigere Satz gilt für eine Beteiligung von mindestens 10 %, wenn die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die einem normalen Unternehmenssteuersatz unterliegen.
  3. Der niedrigere Zinssatz gilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  • Zahler oder Empfänger der Zinsen ist die Regierung eines Vertragsstaates selbst, eine Gebietskörperschaft oder eine administrative-territoriale Einheit davon oder die Zentralbank eines Vertragsstaates.
  • Die Zinsen werden für ein Darlehen gezahlt, das von der Regierung eines Vertragsstaates, der Zentralbank eines Vertragsstaates oder einem der Regierung eines Vertragsstaates gehörenden oder von ihr kontrollierten Finanzinstitut gewährt, genehmigt, garantiert oder versichert wurde.
  • Die Zinsen werden für ein Darlehen gezahlt, das von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) gewährt wird.
  • Die Zinsen werden für ein Darlehen gezahlt, das für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird.
  • Die Zinsen werden im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit gezahlt.
  1. Der niedrigere Satz gilt für eine Beteiligung von mindestens 10 %.
  2. Gemäß Artikel 7 "Unternehmensgewinne" des DBA kann eine Zahlung an einen Makler, einen Generalkommissionsagenten oder an eine andere Person, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die Zahlung anfällt, einem solchen Makler oder Agenten gleichgestellt ist, in diesem Staat besteuert werden, wobei die Steuer jedoch 6 % des Bruttobetrags der Provision nicht überschreiten darf. Dies gilt jedoch nicht, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Provision, der im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im erstgenannten Staat eine Betriebsstätte unterhält, mit der die Tätigkeit, aus der die Provision stammt, tatsächlich verbunden ist.
  3. Der Nullsatz gilt für Zinsen, die von öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden.
  4. Der niedrigere Satz gilt für Urheberrechtsgebühren (außer für Filme), Computersoftware, Patente und Know-how.
  5. Die in Rumänien an der Quelle einbehaltenen 15 % der an eine in Ägypten ansässige Person gezahlten Provisionen werden als Gutschrift auf die in Ägypten zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.
  6. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren für Computersoftware und industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Ausrüstung.
  7. Der niedrigere Satz gilt, wenn und solange Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht keine Quellensteuer auf Zinsen erhebt, die an eine in Rumänien ansässige Person gezahlt werden.
  8. Der höhere Satz gilt für gewerbliche Lizenzgebühren.
  9. Der niedrigere Satz gilt für eine Beteiligung von mindestens 40 %.
  10. Der niedrigere Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt.
  11. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, das direkt zu mindestens 25 % am Kapital des Unternehmens beteiligt ist, das die Dividenden ausschüttet.
  12. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren, die aus Zahlungen jeglicher Art bestehen, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, kinematografischer Filme oder von Fernseh- oder Rundfunkbändern erhalten werden. Der höhere Satz gilt, wenn die Lizenzgebühren aus Zahlungen jeglicher Art bestehen, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk erhalten werden.
  13. Der niedrigere Satz ist anzuwenden, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist und wenn derartige Zinsen gezahlt werden:
  • im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten auf Kredit
  • für ein Darlehen gleich welcher Art, das von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) gewährt wird
  • für Darlehen jeder Art, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt werden, oder
  • für Forderungen gleich welcher Art, die von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten garantiert, versichert oder unmittelbar oder mittelbar finanziert werden.
  1. Der niedrigere Zinssatz gilt, wenn die Lizenzgebühren im wirtschaftlichen Eigentum einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person stehen und sich auf das Recht zur Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Filmen, Tonbändern oder anderen Medien für Rundfunk- oder Fernsehübertragungen oder andere Vervielfältigungs- oder Übertragungsmittel beziehen.
  2. Der niedrigere Satz gilt für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von gewerblichen oder wissenschaftlichen Ausrüstungsgegenständen oder Waren von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit gezahlt werden, oder für ein von Banken gewährtes Darlehen.
  3. Der niedrigere Satz gilt für Zinsen, die von öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden.
  4. Der niedrigere Satz gilt für kulturelle Lizenzgebühren; der höhere Satz gilt für gewerbliche Lizenzgebühren.
  5. Der niedrigere Satz gilt für Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einschließlich seiner Gebietskörperschaften und Verwaltungseinheiten, der Zentralbank dieses anderen Vertragsstaates oder einem Finanzinstitut mit staatlichen Aufgaben oder von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug auf Forderungen, die von der Regierung dieses anderen Vertragsstaates, einschließlich seiner Gebietskörperschaften und Verwaltungseinheiten, der Zentralbank dieses anderen Vertragsstaates oder einem Finanzinstitut mit staatlichen Aufgaben garantiert oder indirekt finanziert werden, bezogen werden.
  6. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren im Zusammenhang mit dem Recht auf Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  7. Der niedrigere Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden die kuwaitische Regierung oder eine Gesellschaft ist, an deren Kapital die Regierung direkt oder indirekt zu mindestens 51 % beteiligt ist und das restliche Kapital dieser Gesellschaft im Besitz von in Kuwait ansässigen Personen ist.
  8. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Zinsen um eine in Kuwait ansässige Gesellschaft, einschließlich einer Bank oder eines Finanzinstituts, handelt, an deren Kapital der Staat direkt oder indirekt zu mindestens 25 % beteiligt ist und das übrige Kapital einer solchen Gesellschaft im Besitz von in Kuwait ansässigen Personen ist.
  9. Zinsen werden in dem Staat, in dem sie anfallen, nicht besteuert, wenn die Schulden, für die diese Zinsen gezahlt, garantiert, versichert oder finanziert werden, von dem anderen Staat oder von einem Finanzinstitut, das in diesem anderen Staat ansässig ist, übernommen werden.
  10. Der niedrigere Satz gilt für Zinsen, auf die eine in Rumänien ansässige Person Anspruch hat, wenn es sich bei dem Darlehen oder der sonstigen Verbindlichkeit, für die die Zinsen gezahlt werden, um ein genehmigtes Darlehen oder ein langfristiges Darlehen handelt.
  11. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  12. 0 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt; 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt; 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  13. Der niedrigere Satz gilt, wenn und solange die Niederlande keine Quellensteuer auf Zinsen/Lizenzgebühren erheben, die an eine in Rumänien ansässige Person gezahlt werden. An eine Bank oder ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) gezahlte Zinsen und Zinsen für ein Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren sind von der Steuer befreit.
  14. Der niedrigere Satz gilt, wenn und solange die Niederlande keine Quellensteuer auf Zinsen/Gebühren erheben, die an eine in Rumänien ansässige Person gezahlt werden.
  15. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um eine Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) handelt und während des Teils des Steuerjahres der zahlenden Gesellschaft, der dem Datum der Zahlung der Dividenden vorausgeht, und während des gesamten vorangegangenen Steuerjahres (falls vorhanden) mindestens 25 % der im Umlauf befindlichen Aktien des stimmberechtigten Kapitals der zahlenden Gesellschaft im Besitz der empfangenden Gesellschaft waren.
  16. Der niedrigere Satz gilt, wenn solche Zinsen gezahlt werden:
  • im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Maschinen oder Geräten oder ähnlichen Anlagen
  • für ein von einer Bank gewährtes Darlehen gleich welcher Art oder
  • im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausgabe von Anleihen, Schuldverschreibungen oder ähnlichen Verpflichtungen.
  1. 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, wenn die Lizenzgebühren von einem Unternehmen gezahlt werden, das im Falle Rumäniens bei der rumänischen Agentur für Entwicklung und im Falle der Philippinen beim Board of Investments registriert ist und in bevorzugten Pionierbereichen tätig ist; 15 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in Bezug auf Kinofilme und Fernseh- oder Rundfunkkassetten; 25 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.
  2. Solange Polen die Quellensteuer auf Provisionen, die an Gebietsfremde gezahlt werden, nicht in sein innerstaatliches Recht aufnimmt, finden die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 keine Anwendung und die Provisionen sind nur im Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers der Provision zu versteuern.
  3. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividenden um eine Gesellschaft handelt, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Auszahlung der Dividenden direkt mindestens 25 % des Grundkapitals (Kapitalgesellschaft) der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden ausschüttet.
  4. Der niedrigere Satz gilt für eine Beteiligung von mindestens 50 %; der Satz von 5 % gilt für eine Beteiligung von mindestens 10 %.
  5. Gemäß dem zwischen Rumänien und dem ehemaligen Jugoslawien (Bundesrepublik) geschlossenen Vertrag. Dies gilt in Serbien und Montenegro.
  6. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder einer industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstung oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  7. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das direkt zu mindestens 25 % am Kapital des Unternehmens beteiligt ist, das die Dividenden ausschüttet.
  8. Der niedrigere Satz gilt, wenn die Dividenden im wirtschaftlichen Eigentum einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person stehen, die:
  • eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft), die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet
  • ein Pensionsfonds oder eine andere ähnliche Einrichtung, die Altersversorgungssysteme anbietet, oder
  • die Regierung dieses anderen Staates, eine politische Untergliederung, eine lokale Behörde oder eine administrative Gebietseinheit davon oder die Zentralbank dieses anderen Staates.
  1. Der niedrigere Satz gilt in dem Umfang, in dem solche Zinsen gezahlt werden:
  • für ein Darlehen, eine Forderung oder einen Kredit, das/die diesem Staat oder einer politischen Untergliederung, einer örtlichen Behörde, einer administrativ-territorialen Einheit oder einer Exportfinanzierungseinrichtung dieses Staates geschuldet oder von diesem Staat gewährt, garantiert oder versichert wird, oder
  • von einer Gesellschaft an eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaates, wenn diese Gesellschaft mit der Gesellschaft, die die Zinsen zahlt, durch eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital verbunden ist oder wenn beide Gesellschaften von einer dritten Gesellschaft gehalten werden, die unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % sowohl am Kapital der ersten Gesellschaft als auch am Kapital der zweiten Gesellschaft hält.
  1. Der niedrigere Satz gilt, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine Quellensteuer auf Lizenzgebühren erhebt, die an Gebietsfremde gezahlt werden.
  2. Der niedrigere Satz gilt, wenn die Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, ein gewerbliches Unternehmen betreibt und die empfangende Gesellschaft, ausgenommen Personengesellschaften, direkt mindestens 25 % des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft hält.
  3. 10 % des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie von einem Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) vereinnahmt werden; 20 % des Bruttobetrags der Zinsen im Falle von Zinsen für Kreditverkäufe; 25 % des Bruttobetrags der Zinsen in anderen Fällen.
  4. Zinsen, die in Rumänien anfallen und an die türkische Regierung oder an die türkische Zentralbank gezahlt werden, sind von der rumänischen Steuer befreit.
  5. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen, sind in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn sie von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einer Gebietskörperschaft oder einer ihrer Verwaltungseinheiten oder einer Agentur oder Bankeinheit oder einer Einrichtung dieser Regierung, einer Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungseinheit abgeleitet sind und in deren Eigentum stehen, oder wenn die Forderungen einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person durch ein Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befindet, verbürgt, versichert oder direkt oder indirekt finanziert werden.
  6. Der niedrigere Satz gilt für die Nutzung oder Vermietung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Ausrüstung.
  7. 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden (i) die Regierung eines Vertragsstaates oder eine staatliche Einrichtung oder Körperschaft dieses Staates oder (ii) eine Gesellschaft ist, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist und deren Kapital direkt oder indirekt (zu mindestens 25 %) von der Regierung oder staatlichen Einrichtungen eines der beiden Vertragsstaaten gehalten wird.
  8. In Rumänien anfallende Zinsen, die an die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate oder ihre Finanzinstitute gezahlt werden, sind von rumänischen Steuern befreit.
  9. Der niedrigere Satz gilt für genehmigte gewerbliche Lizenzgebühren.
  10. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das direkt oder indirekt mindestens 25 % der Stimmrechte an dem Unternehmen kontrolliert, das die Dividenden zahlt.
  11. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikalischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Rundfunk- oder Fernsehsendungen) gezahlt werden.
  12. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
  13. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet; 10 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  14. Der Satz von 0 % gilt für bestimmte staatliche Einrichtungen, der Satz von 3 % gilt für eine Beteiligung von mindestens 15 % und der Satz von 5 % gilt für alle anderen Fälle.
  15. Wenn und solange die Sonderverwaltungsregion Hongkong keine Quellensteuer auf Zinsen erhebt, wird der Prozentsatz auf Null gesenkt. Die zuständige Behörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong unterrichtet die zuständige Behörde Rumäniens über alle Änderungen der internen Rechtsvorschriften der Sonderverwaltungsregion Hongkong über die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinsen.
  16. Der niedrigere Satz gilt für Zinsen aus dem Kreditverkauf von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen, für Darlehen, die von Finanzinstituten, einer politischen Untergliederung, einer Gebietskörperschaft oder einer administrativ-territorialen Einheit oder einer Einrichtung, die sich ganz oder überwiegend im Besitz des Staates befindet, gewährt werden; in allen anderen Fällen gilt der Satz von 3 %.

Um die Bestimmungen des einschlägigen DBA anzuwenden, muss der Gebietsfremde, der die Einkünfte bezieht, der rumänischen Zahlstelle eine Bescheinigung über seine steuerliche Ansässigkeit im Sinne des DBA vorlegen.

Weichen die nach inländischem Recht vorgeschriebenen Steuersätze von denen des DBA ab, so gilt der günstigere Satz. Der Steuersatz für Einkünfte, die eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Person in Rumänien erzielt, ist der günstigste Steuersatz, der sich entweder aus den nationalen Rechtsvorschriften, den in nationales Recht umgesetzten EU-Richtlinien oder dem DBA ergibt.

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Gründungskanzlei
Tatjana Lintner

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)69 / 247563065 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Tatjana Lintner

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 / 247563065 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten L&a...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Wo kann man heute noch ein Business-Konto ohne viel...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...