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Quellensteuern Ruanda

Quellensteuern Ruanda

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 18. Juni 2021

Die Quellensteuer (Quellensteuer) in Höhe von 15 % des Gesamtbetrags (ohne MwSt.) ist auf Zahlungen oder andere Arten der Erfüllung von Verpflichtungen durch gebietsansässige natürliche Personen, einschließlich steuerbefreiter Einrichtungen, zu entrichten. Die Quellensteuer wird fällig, wenn solche Zahlungen oder andere Methoden zur Tilgung einer Verbindlichkeit an eine nicht bei der Steuerverwaltung registrierte Person oder an eine registrierte Person, die keine aktuelle Einkommenssteuererklärung abgegeben hat, geleistet werden.

 

Zahlungen oder andere Methoden zur Tilgung einer Verpflichtung, die einer Quellensteuer von 15 % unterliegen, beziehen sich auf die folgenden Punkte:

  • Dividenden, mit Ausnahme von Erträgen, die an die Inhaber von Aktien oder Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ausgeschüttet werden.
  • Finanzzinsen, ausgenommen Zinsen auf Einlagen bei Finanzinstituten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, Zinsen auf Darlehen, die von einem ausländischen Entwicklungsfinanzierungsinstitut gewährt werden, das nach geltendem Recht des Herkunftslandes von der Einkommensteuer befreit ist, sowie Zinsen, die von in Ruanda tätigen Banken an Banken oder andere ausländische Finanzinstitute gezahlt werden.
  • Lizenzgebühren.
  • Dienstleistungsgebühren, einschließlich Gebühren für Management und technische Dienstleistungen, mit Ausnahme von Transportdienstleistungen.
  • Leistungsvergütungen für Handwerker, Musiker, Künstler, Spieler, Sport-, Kultur- und Freizeitaktivitäten, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt gezahlt werden.
  • Glücksspiele.
  • In Ruanda verkaufte Waren.

 

Geld, das in den Büchern als Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen gegenüber Gläubigern verbucht wird und das steuerpflichtige Einkommen mindert, gilt jedoch als Zahlung, wenn sie länger als sechs Monate nach dem Steuerzeitraum erfolgt.

 

Die Quellensteuer gilt auch für Gebietsfremde für solche Zahlungen im Namen ihrer PEs. Das bedeutet, dass die Gebietskörperschaft die Quellensteuer zu dem Zeitpunkt erklären und entrichten muss, zu dem der Gebietsfremde den ausländischen Lieferanten in seinem Namen bezahlt, und nicht erst, wenn der Gebietsfremde die Kosten in Rechnung stellt.

 

Wie bereits erwähnt, muss eine Quellensteuer von 15 % auf Dividenden, die einem in Ruanda eingetragenen Unternehmen zugerechnet werden, ausgewiesen werden. Die Quellensteuer beträgt jedoch 5 %, wenn sie auf Dividenden erhoben wird:

  • Dividenden und Zinsen aus am Kapitalmarkt notierten Wertpapieren, wenn der Empfänger der Dividenden oder Zinsen ein gebietsansässiger Steuerzahler Ruandas oder der Ostafrikanischen Gemeinschaft ist, und
  • Zinsen aus Staatsanleihen mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren.

Außerdem gilt eine Quellensteuer von 5 % auf Waren, die zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden. Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, 3 % auf Zahlungen an die Gewinner öffentlicher Ausschreibungen einzubehalten. Unternehmen, die über eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verfügen, sind jedoch vom Abzug der oben genannten Quellensteuer befreit.

 

Die abgezogene Quellensteuer muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Monat des Abzugs an die RRA überwiesen werden.

 

Steuerabkommen

Ruanda hat DBA mit Belgien, Jersey, Mauritius, Singapur, Südafrika, Barbados, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Marokko und der Demokratischen Republik Kongo geschlossen. Die Quellensteuer -Sätze lauten wie folgt:

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Verwaltungskosten oder Honorare
Nicht-vertraglich 15 15 15 15
Vertraglich:        
Belgien 15/0 10 10 10
Barbados 7.5 10 10 15
Demokratische Republik Kongo 10 10 10 14
Jersey 10 10 10 12
Marokko 8 10 10 10
Mauritius 10 10 10 12
Singapur 7.5 10 10 10
Südafrika 10/20 10 10 10
Türkei 10 10 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 7.5 10 10 10

 

Die DBA enthalten Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit die Präferenzzölle gelten; daher wird empfohlen, vor der Anwendung professionellen Rat einzuholen.

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