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Quellensteuern Portugal

Quellensteuern Portugal

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 18. August 2021

 

Allgemeine Quellensteuersätze

 

Empfänger Einwohner (%) (1) Gebietsfremde (%) (1)
Dividenden 25 (2) 25 (3, 4)
Zinsen 25 0 (5)/25 (4)
Lizenzgebühren 25 0 (5)/25
Bankeinlagen 25 (6) 25 (4, 6)
Einnahmen aus Immobilien 25 25
Nebenkosten 0 25 (7)
Vergütungen für Verwaltungsratsmitglieder 21.5 21.5
Sonstige 25 25


Hinweise:

  1. Für Gebietsansässige stellt der Steuerabzug eine Abschlagszahlung auf die endgültige Körperschafts- oder Einkommensteuerschuld dar. Für Gebietsfremde ist die einbehaltene Steuer die endgültige Steuer, außer bei Vermögenseinkünften, bei denen es sich um eine Abschlagszahlung handelt.
  2. Nicht quellensteuerpflichtig bei Beteiligungen von mindestens 10 %, die seit mindestens einem Jahr gehalten werden.
  3. Unterliegt nicht der Quellensteuer (Quellensteuer), wenn die Gebietsfremde die folgenden Anforderungen erfüllt (die Regel gilt auch für eine Betriebsstätte in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat einer Einrichtung, die die folgenden Anforderungen erfüllt):
  • Direkt oder direkt und indirekt mindestens 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte der portugiesischen Tochtergesellschaft (25 % im Falle einer in der Schweiz steuerlich ansässigen Muttergesellschaft) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (zwei Jahre im Falle einer in der Schweiz steuerlich ansässigen Muttergesellschaft) hält.
  • Ist in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Mitgliedstaat (der an eine der EU vergleichbare Verwaltungszusammenarbeit in Steuerfragen gebunden ist) oder einem Staat ansässig, mit dem Portugal ein Steuerabkommen geschlossen hat, das einen Informationsaustausch vorsieht.
  • Unterliegt einer in Artikel 2 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November genannten Einkommensteuer oder einer der Körperschaftsteuer ähnlichen Steuer und ist nicht davon befreit, und im Falle einer Ansässigkeit in einem Staat, mit dem ein Steuerabkommen besteht, liegt der anwendbare gesetzliche Steuersatz nicht unter 60 % des Standardsteuersatzes der Körperschaftsteuer.
  1. Der Quellensteuer-Satz erhöht sich auf 35 %, wenn die Einkünfte an Unternehmen gezahlt werden oder fällig sind, die in Ländern mit schwarzer Liste ansässig sind.
  2. Unterliegt nicht der Quellensteuer, wenn die EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie 2003/49 Anwendung findet.
  3. Der Quellensteuer-Satz erhöht sich auf 35 %, wenn die Einkünfte auf Bankkonten gezahlt werden, die auf den Namen eines oder mehrerer Kontoinhaber, aber im Namen nicht identifizierter Dritter eröffnet wurden.
  4. Unterliegt nicht der Quellensteuer, wenn ein Steuerabkommen anwendbar ist.

 

Steuersätze aus dem Steuerabkommen

Durch Steuerabkommen werden die oben genannten Steuersätze wie folgt reduziert:

 

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Algerien (3) 10/15 15 10
Andorra (13) 5/15 10 5
Angola (23) 8/15 10 8
Österreich (1, 2) 15 10 5/10
Bahrain, Königreich (3) 10/15 10 5
Barbados (3, 12) 5/15 10 5
Belgien (2) 15 15 10
Brasilien (3) 10/15 15 15
Bulgarien (3) 10/15 10 10
Kap Verde 10 10 10
Kanada (3) 10/15 10 10
Chile (3, 9, 10) 10/15 5/10/15 5/10
China, Volksrepublik 10 10 10
Kolumbien 10 10 10
Kroatien (13) 5/10 10 10
Kuba (3) 5/10 10 5
Zypern 10 10 10
Tschechische Republik (3) 10/15 10 10
Dänemark (2) 10 10 10
Osttimor (3, 12) 5/10 10 10
Estland 10 10 10
Äthiopien (3) 5/10 10 5
Frankreich (2, 4, 5) 15 10/12 5
Georgien (3) 5/10 10 5
Deutschland (2, 6) 15 10/15 10
Griechenland (2) 15 15 10
Guinea-Bissau 10 10 10
Hongkong (13) 5/10 10 5
Ungarn (3) 10/15 10 10
Island (3) 10/15 10 10
Indien (3) 10/15 10 10
Indonesien 10 10 10
Irland, Republik (2) 15 15 10
Israel (11) 5/10/15 10 10
Italien (2) 15 15 12
Elfenbeinküste (17) 10 0/10 5
Japan (6, 13) 5/10 5/10 5
Kenia (12, 13) 7.5/10 10 10
Korea, Republik (3) 10/15 15 10
Kuwait (13) 5/10 10 10
Lettland 10 10 10
Litauen 10 10 10
Luxemburg (2, 6) 15 10/15 10
Macau 10 10 10
Malta (3) 10/15 10 10
Mexiko 10 10 10
Moldawien (3) 5/10 10 8
Montenegro (12, 21, 22) 5/10 10 5/10
Marokko (3) 10/15 12 10
Mosambik 10 10 10
Niederlande (2) 10 10 10
Norwegen (14) 5/15 10 10
Oman, Sultanat von (17, 19) 5/10/15 0/10 8
Pakistan 10/15 10 10
Panama (13) 10/15 10 10
Peru (16, 17, 18) 10/15 10/15 10/15
Polen (3) 10/15 10 10
Katar (13) 5/10 10 10
Rumänien (3) 10/15 10 10
Russland (3) 10/15 10 10
San Marino (3) 10/15 10 10
São Tomé und Príncipe, Republik (3, 17) 10/15 0/10 10
Saudi-Arabien (13, 17) 5/10 0/10 8
Senegal (3) 5/10 10 10
Singapur 10 10 10
Slowakei (3) 10/15 10 10
Slowenien (3) 5/15 10 5
Südafrika (3) 10/15 10 10
Spanien (2, 3) 10/15 15 5
Schweden 10 10 10
Schweiz (3, 15) 5/15 10 5
Tunesien 15 15 10
Türkei (3, 8) 5/15 10/15 10
Ukraine (3) 10/15 10 10
Vereinigte Arabische Emirate (13) 5/15 10 5
Vereinigtes Königreich (2, 3) 10/15 10 5
Vereinigte Staaten (3) 5/15 10 10
Uruguay (3) 5/10 10 10
Venezuela (7) 10 10 10/12
Vietnam (7, 17, 20) 5/10/15 0/10 7.5/10

Hinweise: 

  1. Der niedrigere der aufgeführten Sätze gilt für Lizenzgebühren, wenn der Begünstigte 50 % oder weniger des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
  2. Es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden, wenn die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet.
  3. Der niedrigere der aufgeführten Sätze gilt für Dividenden, wenn der Begünstigte direkt 25 % oder mehr des Aktienkapitals hält. Abhängig vom jeweiligen DBA kann eine zweijährige Haltefrist erforderlich sein.
  4. Der niedrigere Satz gilt für Zinsen auf Schuldverschreibungen, die nach dem 1. Januar 1965 in Frankreich aufgenommen wurden, oder auf bedeutende Darlehen oder Schuldverschreibungen, die in Portugal oder im Ausland im Rahmen der im Anhang des Abkommens aufgeführten großen Entwicklungsprojekte aufgenommen wurden.
  5. Der niedrigere der genannten Sätze gilt für Bankdarlehen, aber wenn die Zinsen von Portugal aus zu zahlen sind, müssen die Bankdarlehen als von wirtschaftlichem oder sozialem Interesse eingestuft werden oder unter einen genehmigten Entwicklungsplan fallen.
  6. Der niedrigere der aufgeführten Sätze gilt für Zinsen, die von Finanzinstituten vereinnahmt werden.
  7. Der niedrigere der aufgeführten Sätze gilt für technische Hilfe.
  8. Der niedrigere der aufgeführten Sätze gilt für Zinsen im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren.
  9. Der Zinssatz von 5 % gilt für Zinsen auf Anleihen oder andere Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden. Der Satz von 10 % gilt für Darlehen von Banken oder Versicherungsgesellschaften oder für den Kreditverkauf von Ausrüstungen.
  10. Der Satz von 5 % für Lizenzgebühren gilt für das Leasing von Ausrüstungen.
  11. Der Satz von 10 % gilt, wenn das Unternehmen, das die Dividenden zahlt, in Israel ansässig ist und die Dividenden aus Gewinnen stammen, die in Israel zu einem Satz besteuert werden, der unter dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz liegt. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  12. Das Abkommen ist zwar unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft.
  13. Der niedrigere der aufgeführten Steuersätze auf Dividenden gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt. Je nach DBA kann eine einjährige Haltefrist erforderlich sein. Im Fall von Saudi-Arabien ist die Mindestbeteiligung von 10 % nicht erforderlich, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Staat oder eine öffentliche Einrichtung ist.
  14. Der Satz von 5 % auf Dividenden gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor der Zahlung der Dividenden oder, wenn die Gesellschaft, die die Dividenden zahlt, seit weniger als 12 Monaten besteht, während der Lebensdauer der Gesellschaft direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt, oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ist: (i) im Falle Portugals der Staat, eine politische oder administrative Untergliederung oder eine lokale Behörde davon oder die Bank von Portugal; und (ii) im Falle Norwegens die Regierung Norwegens, eine politische oder administrative Untergliederung oder eine lokale Behörde davon oder die Zentralbank von Norwegen.
  15. Die Quellensteuer auf Dividenden beträgt 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % an der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, sowie eine Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden bei einer Beteiligung von mindestens 25 %, die seit mindestens zwei Jahren gehalten wird. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist auch eine Befreiung von der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren vorgesehen, wenn diese zwischen verbundenen Unternehmen gezahlt werden (Beteiligungen von mindestens 25 %, die seit mindestens zwei Jahren gehalten werden).
  16. Der niedrigere der aufgeführten Sätze gilt für Dividenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die (i) direkt mindestens 10 % des Kapitals der portugiesischen Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt, oder (ii) direkt mindestens 10 % der Stimmrechte der peruanischen Gesellschaft kontrolliert, die die Dividenden zahlt.
  17. Der niedrigere der aufgeführten Sätze gilt für Zinsen im Zusammenhang mit Krediten jeglicher Art, die von einem Finanzinstitut gewährt werden, oder - im Falle von Côte d'Ivoire, Saudi-Arabien, dem Sultanat Oman, Vietnam sowie São Tomé und Príncipe - wenn der wirtschaftliche Eigentümer oder die Einrichtung, die die Zinsen zahlt, der Staat oder eine andere öffentliche Einrichtung (einschließlich der Zentralbank) der Vertragsstaaten ist.
  18. Der niedrigere der aufgeführten Sätze gilt für Lizenzgebühren, die für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Nutzung von Urheberrechten oder dem Recht auf Nutzung von Urheberrechten oder Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden.
  19. Der Steuersatz von 5 % auf Dividenden wird angewandt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ist: (i) im Falle Portugals: der Staat, eine politische oder administrative Untergliederung oder eine lokale Behörde davon oder die Bank von Portugal; (ii) im Falle des Sultanats Oman: die Regierung, die Zentralbank von Oman, der allgemeine Reservefonds des Staates oder der omanische Investitionsfonds. Der Satz von 10 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden auszahlt.
  20. Der Satz von 5 % auf Dividenden gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt zu mindestens 70 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Der Satz von 10 % auf Dividenden wird angewandt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die unmittelbar zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  21. Der niedrigere Satz auf Dividenden gilt, wenn der Nutzungsberechtigte direkt oder indirekt zu mindestens 5 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  22. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Urheberrechten oder dem Recht auf Nutzung von Urheberrechten gezahlt werden.
  23. Der Satz von 8 % gilt bei einer Beteiligung von 25 % oder mehr und unter der Voraussetzung, dass die Beteiligung während der letzten 365 Tage gehalten wurde.

 

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