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Quellensteuern Philippinen

Quellensteuern Philippinen

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 20. April 2021

 

Körperschaften und natürliche Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, die entsprechende Steuer auf Einkommenszahlungen an Gebietsfremde einzubehalten, in der Regel zu einem Satz von 25 % bei Zahlungen an gebietsfremde ausländische Körperschaften und für gebietsfremde Ausländer, die keine Geschäftstätigkeit ausüben (siehe Abschnitt Einkommensermittlung für Diskussionen über die Quellensteuer (Quellensteuer) für gebietsansässige Körperschaften). 

 

Steuersätze des Steuerabkommens

Für Länder, mit denen die Philippinen Steuerabkommen abgeschlossen haben, gelten folgende Höchstsätze für die einzubehaltenden Steuern:

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden (1) Zinsen (2) Lizenzgebühren
Nicht-Vertraglich: 15/25 (12) 20 25
Vertraulich:      
Australien 15/25 (3, 4) 10/15 (5) 15/25 (6)
Österreich 10/25 (7) 10/15 (5, 8) 10/15 (6, 9)
Bahrain 10/15 (7) 10 10/15 (10)
Bangladesch 10/15 (11) 15 15
Belgien 10/15 (7) 10 15
Brasilien 15/25 (25) 10/15 (5) 15/25 (6)
Kanada 15/25 (3, 7) 10/15 (5) 25 (9)
China, Volksrepublik 10/15 (7) 10 10/15 (13)
Tschechische Republik 10/15 (7) 10 10/15 (14)
Dänemark 10/15 (11) 10 15
Finnland 15 (3, 7) 10/15 (5) 15/25 (15)
Frankreich 10/15 (3, 7) 10/15 (5) 15
Deutschland 5/10/15 (11, 24) 10 10
Ungarn 15/20 (3, 11) 15 15 (9)
Indien 15/20 (3, 7) 10/15 (5, 17) 15
Indonesien 15/20 (3, 11) 10/15 (5) 15/25 (6)
Israel 10/15 (7) 10 15 (9)
Italien 15 10/15 (5) 15/25 (6, 18)
Japan 10/15 (3, 7) 10 10/15 (19)
Korea, Republik 10/25 (11) 10/15 (5) 10/15 (6)
Kuwait 10/15 (7) 10 20
Malaysia 15/25 (26) 15 15/25 (6, 18)
Mexiko 5/10/15 (7, 24) 12.5 15
Niederlande 10/15 (7) 10/15 (5, 16, 17) 10/15 (6)
neuseeland 15 10 (5) 15
Nigeria 12.5/15 (11) 10 20
Norwegen 15/25 (3, 7) 15 7.5/10/25 (9, 20)
Pakistan 15/25 (3, 11) 10/15 (5) 15/25 (6)
Polen 10/15 (11) 10 15
Katar 10/15 (7) 10 15
Rumänien 10/15 (11) 10/15 (5, 16, 17) 10/15/25 (21)
Russland 15 15 15
Singapur 15/25 (3, 22) 10/15 (5) 15/25 (6, 18)
Spanien 10/15 (7) 10/15 (5, 16) 10/15/20 (23)
Sri Lanka 15/25 (26) 15 15/25 (6)
Schweden 10/15 (11) 10 15
Schweiz 10/15 (7) 10 15
Thailand 10/15 (11) 10/15 (27) 15
Türkei 10/15 (11) 10 10/15 (13, 19)
Vereinigte Arabische Emirate 10/15 (7) 10 10
Vereinigtes Königreich 15/25 (3, 7) 10/15 (5) 15/25 (6, 19)
Vereinigte Staaten 20/25 (3, 7) 10/15 (5) 15/25 (6, 9)
Vietnam 10/15 (11) 15 15

Hinweise: 

  1. Der niedrigere Satz gilt im Allgemeinen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ein Unternehmen ist, das eine wesentliche Beteiligung an dem Dividenden zahlenden Unternehmen hält.
  2. Zinsen, die von einer ausländischen Regierung oder ihren Behörden stammen, sind normalerweise von der philippinischen Steuer befreit. Viele Abkommen enthalten auch Sonderregelungen für die philippinische und die heimische Besteuerung von Zinsen, die auf Instrumente gezahlt werden, die durch eine Regierungsbehörde eines der Länder gesichert sind. Solche Bestimmungen wurden bei der Analyse nicht berücksichtigt.
  3. Nach inländischem Recht gilt ein Steuersatz von 15 %, wenn das Heimatland die Dividende von der Steuer befreit oder eine Gutschrift von mindestens 15 % für die von dem Unternehmen, das die Dividende zahlt, gezahlten Körperschaftssteuern gewährt.
  4. Der Anspruch auf den niedrigeren Satz hängt davon ab, wie die Dividende in Australien besteuert wird.
  5. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausgabe von Anleihen, Schuldverschreibungen oder ähnlichen Verpflichtungen gezahlt werden.
  6. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen gezahlt werden, das beim philippinischen BOI registriert ist und in bevorzugten Tätigkeitsbereichen tätig ist.
  7. Die Schwelle für eine wesentliche Beteiligung liegt bei 10 %.
  8. Der Satz von 10 % gilt auch für Zinsen, die von einem Unternehmen gezahlt werden, das beim philippinischen Finanzamt registriert und in bevorzugten Pionierbereichen für Investitionen auf den Philippinen tätig ist.
  9. Das Abkommen enthält auch eine Meistbegünstigungsregel, die die philippinische Steuer auf Lizenzgebühren auf den niedrigsten philippinischen Steuersatz begrenzt, der auf Lizenzgebühren gleicher Art erhoben werden kann, die unter ähnlichen Umständen an eine in einem Drittstaat ansässige Person gezahlt werden.
  10. Der Steuersatz von 15 % gilt für Lizenzgebühren, die aus der Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen oder Fernseh- und Rundfunkbändern, oder aus dem Recht auf deren Nutzung entstehen.
  11. Die Schwelle für wesentliches Eigentum liegt bei 25 %.
  12. Eine Beschreibung, wann welcher Satz gilt, finden Sie unter Dividendeneinkommen im Abschnitt Einkommensermittlung.
  13. Der Steuersatz von 10 % gilt für die Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung einer industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstung oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen. Streng genommen liegt die Anwendung des Satzes im Allgemeinen im Ermessen der zuständigen philippinischen Behörden, aber das BIR hat dies nie als Problem angesprochen.
  14. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die sich aus der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (mit Ausnahme von Urheberrechten an Kinofilmen), Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder aus der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen ergeben.
  15. Der Satz von 15 % gilt für Lizenzgebühren, die von einem registrierten und in bevorzugten Tätigkeitsbereichen tätigen Unternehmen gezahlt werden, sowie für Lizenzgebühren für kinematografische Filme oder Fernseh- und Rundfunkkassetten und für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechts. Der Satz von 25 % gilt für andere Lizenzgebühren.
  16. Der Satz von 10 % gilt auch für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit gezahlt werden.
  17. Der Satz von 10 % gilt auch für Zinsen, die für ein von einer Bank gewährtes Darlehen gezahlt werden.
  18. Der Satz von 15 % gilt auch für Lizenzgebühren für Kinofilme oder Fernseh- und Rundfunkaufzeichnungen.
  19. Der Satz von 15 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Rundfunk- oder Fernsehsendungen gezahlt werden.
  20. Der Satz von 7,5 % gilt für die Vermietung von Containern. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die von einem beim BOI registrierten Unternehmen gezahlt werden. Der Satz von 25 % gilt für sonstige Lizenzgebühren.
  21. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die von einem beim BOI eingetragenen Unternehmen gezahlt werden, das in bevorzugten Pionierbereichen tätig ist. Der Satz von 15 % gilt für Vermietungen von Kinofilmen und Fernseh- und Rundfunkbändern. Der Satz von 25 % gilt für alle anderen Lizenzgebühren.
  22. Der Schwellenwert für wesentliches Eigentum liegt bei 15 %.
  23. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die von einem beim BOI registrierten Unternehmen gezahlt werden, das in bevorzugten Pionierbereichen tätig ist. Der Satz von 20 % gilt für Vermietungen von Kinofilmen und Fernseh- oder Rundfunkbändern. Der Satz von 15 % gilt für alle anderen Lizenzgebühren.
  24. Der Schwellenwert für eine wesentliche Beteiligung liegt bei 70 %, damit der Satz von 5 % zur Anwendung kommt.
  25. Der Steuersatz von 15 % gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen, einschließlich einer Personengesellschaft, handelt.
  26. Der Satz von 15 % gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um eine Gesellschaft handelt.
  27. Der niedrigere Satz gilt für Zinsen, die von einem Finanzinstitut, einschließlich einer Versicherungsgesellschaft, erhalten werden.

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