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Zuletzt geprüft - 02. Juni 2021
Inländische Körperschaften sind verpflichtet, auf Einkünfte, die an Gebietsfremde gezahlt werden, Einkommensteuer zu den folgenden Sätzen einzubehalten:
| Art der Zahlung | Quellensteuer (%) |
| Digitale Dienstleistungen | 30 |
| Dividenden oder Gewinnausschüttungen | 5 |
| Leasing von Schiffen oder Flugzeugen | 10 |
| Lizenzgebühren | 30 |
| Sonstige Einkünfte | 30 |
| Technische Unterstützung | 15 |
| Verkauf von Wertpapieren außerhalb Perus | 30 |
| Verkauf von Wertpapieren innerhalb Perus (Börse von Lima) | 0 or 5 |
| Zinsen auf Darlehen von Nichtverwandten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind | 4.99 |
| Zinsen auf Darlehen von verbundenen Parteien | 30 |
| Zinsen, die von peruanischen Finanzinstituten oder Banken an ausländische Begünstigte für in Peru genutzte Kreditlinien gezahlt werden | 4.99 |
Beachten Sie, dass gebietsansässige Steuerzahler die Quellensteuer (Quellensteuer) eines Dritten nicht abziehen können, außer im Falle von Darlehen gebietsfremder Gläubiger, sofern der Schuldner vertraglich die Verpflichtung übernommen hat, die Kosten der Quellensteuer zu tragen.
Übersteigt das Entgelt für technische Unterstützung 140 Steuereinheiten, ist ein Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erforderlich, in dem festgestellt wird, dass die technische Unterstützung tatsächlich erbracht wurde, damit der Quellensteuer -Satz von 15 % angewendet werden kann; andernfalls gilt ein Quellensteuer -Satz von 30 %.
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien, die von einem peruanischen Unternehmen über die Börse in Lima ausgegeben wurden, werden mit einem Satz von 0 % oder 5 % besteuert. Eine Beschreibung der ab Januar 2016 bis Dezember 2022 gewährten Steuerbefreiung finden Sie unter Kapitalgewinne im Abschnitt Einkommensermittlung.
Im Falle der unten genannten Dienstleistungen, die die Ausübung von Tätigkeiten sowohl in Peru als auch im Ausland beinhalten, unterliegen Gebietsfremde einer Quellensteuer von 30 % (mit Ausnahme des Leasings von Schiffen und Flugzeugen, die einer Quellensteuer von 10 % unterliegen) auf Einkünfte, die als aus Peru stammend angesehen werden, wobei die folgenden Prozentsätze auf das Bruttoeinkommen angewandt werden:
| Art der Zahlung | Angenommenes Einkommen aus peruanischen Quellen (%) |
| Internationale Nachrichtendienste | 10 |
| Leasen von Flugzeugen | 60 |
| Leasing von Schiffen | 80 |
| Lieferung von Containern | 15 |
| Liegezeiten von Containern | 80 |
| Luftverkehr | 1 |
| Rechte für die Live-Übertragung ausländischer Fernsehsendungen in Peru | 20 |
| Seeverkehr | 2 |
| Telekommunikationsdienste | 5 |
| Versicherung | 7 |
| Vertrieb von Filmen, Schallplatten und ähnlichen Produkten | 20 |
Peru hat mit Brasilien, Kanada, Chile, Korea, Mexiko, Portugal und der Schweiz Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Einkommensteuer nach dem Modell der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) geschlossen. Darüber hinaus hat Peru kürzlich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Japan unterzeichnet, dessen Bestimmungen am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden.
Als Mitglied der Andengemeinschaft, zu der auch Bolivien, Kolumbien und Ecuador gehören, unterliegt Peru einem Doppelbesteuerungsstandard (basierend auf dem Quelleneinkommen und nicht auf dem OECD-Modell).
Die ermäßigten Quellensteuersätze, die im Rahmen der geltenden DBA gelten, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
| Empfänger | Quellensteuer (%) | ||||
| Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren | Technische Hilfe | Digitale Leistungen | |
| Nicht-vertraglich | 5 | 4.99/30 | 30 | 15 | 30 |
| Vertraglich: | |||||
| Brasilien | 10/15 (1) | 15 | 15 | 15 | 15 |
| Chile | 10/15 (1) | 15 | 15 | N/A | N/A |
| Japan | 10 | 10 | 15 | N/A | N/A |
| Kanada | 10/15 (1) | 15 | 15 | N/A | N/A |
| Korea | 10 | 15 | 15 | 10 | N/A |
| Mexiko | 10/15 (1) | 15 | 15 | N/A | N/A |
| Portugal | 10/15 (1) | 10/15 (2) | 15 | 10 (3) | N/A |
| Schweiz | 10/15 (1) | 10/15 (2) | 15 | 10 | 10 |
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